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Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 119/2020 vom 09.09.2020
Zur Auslegung eines Urteils, das die Betreiberin eines
sozialen Netzwerks verpflichtet, den Erben der Berechtigten eines
Benutzerkontos Zugang zum vollständigen Konto zu gewähren
Beschluss vom 27. August 2020 – III ZB 30/20
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die verurteilt
worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen
Benutzerkonto zu gewähren, den Erben die Möglichkeit einräumen muss, vom Konto
und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich – mit Ausnahme
einer aktiven Nutzung – darin so „bewegen“ zu können wie zuvor die
ursprüngliche Kontoberechtigte.
Sachverhalt
Die Schuldnerin betreibt ein soziales Netzwerk. Sie ist
durch – vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 –
Pressemitteilung 115/18) bestätigtes – rechtskräftig gewordenes Urteil des
Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 verurteilt worden, den Eltern einer
verstorbenen Teilnehmerin an dem Netzwerk als Erben Zugang zu dem vollständigen
Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter
zu gewähren. Die Schuldnerin hat daraufhin der Gläubigerin, der Mutter der
Verstorbenen, einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit mehr als
14.000 Seiten enthält, die nach den Angaben der Schuldnerin eine Kopie der
ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen geführten Konto enthält.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch die Verpflichtung der
Schuldnerin aus dem Urteil des Landgerichts vom 17. Dezember 2015 erfüllt
worden ist.
Prozessverlauf
Schuldnerin wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Urteil vom 17.
Dezember 2015 ein Zwangsgeld von 10.000 € festgesetzt. Das Kammergericht hat
den Beschluss des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin
aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels
gegen die Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom
Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat den
Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung
wiederhergestellt.
Bereits die Auslegung des Tenors des Urteils des
Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 ergibt, dass der Gläubigerin nicht
nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu
gewähren, sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit einzuräumen ist, vom
Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis
nehmen zu können, wie es die ursprüngliche Kontoberechtigte konnte.
Dies folgt zudem aus den Entscheidungsgründen des
vorgenannten Urteils sowie des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli
2018. Beide Entscheidungen haben den von der Schuldnerin zu erfüllenden
Anspruch der Gläubigerin erbrechtlich hergeleitet. Der Bundesgerichtshof hat
ausgeführt, der Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Gläubigerin und der
Schuldnerin sei mit seinen Rechten und Pflichten im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Letztere seien hierdurch in
das Vertragsverhältnis eingetreten und hätten deshalb als Vertragspartner und
neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem
Benutzerkonto ihrer Tochter sowie den darin enthaltenen digitalen Inhalten. Aus
dieser Stellung der Erben und dem auf sie übergegangenen Hauptleistungsanspruch
der Erblasserin aus dem mit der Schuldnerin bestehenden Vertragsverhältnis
folgt ohne weiteres, dass den Erben auf dieselbe Art und Weise Zugang zu dem
Benutzerkonto zu gewähren ist wie zuvor ihrer Tochter. Das ergibt sich zudem
aus zahlreichen weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs und des
Landgerichts Berlin in ihren vorgenannten Urteilen.
Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus dem Urteil des
Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 nicht erfüllt. Durch die Überlassung
des USB-Sticks mit einer umfangreichen PDF-Datei wurde kein vollständiger
Zugang zum Benutzerkonto gewährt. Die PDF-Datei bildet das Benutzerkonto nicht
vollständig ab. Letzteres erfordert nicht nur die Darstellung der Inhalte des
Kontos, sondern auch die Eröffnung aller seiner Funktionalitäten – mit Ausnahme
derer, die seine aktive Weiternutzung betreffen – und der deutschen Sprache, in
der das Benutzerkonto zu Lebzeiten der Erblasserin vertragsgemäß geführt wurde.
Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Gläubigerin übermittelte Datei nicht.
Vorinstanzen:
172/15
11/19
Die maßgeblichen Vorschriften lauten
vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des
Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu
erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder
durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25
000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des
Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
Karlsruhe, den 9. September 2020
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
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Bundesgerichtshof
Nr. 093/2020 vom 23.07.2020
bleibt als Marke geschützt
Beschlüsse vom 23. Juli 2020 – I ZB 42/19 und I ZB 43/19
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Anträge auf Löschung von zwei
für Tafelschokolade eingetragenen Marken in Form quadratischer Verpackungen
zurückgewiesen. Damit steht fest, dass diese Verpackungen weiterhin als Marken
geschützt sind.
Sachverhalt:
Formmarken als verkehrsdurchgesetzte Zeichen für die Ware
„Tafelschokolade“ registriert. Sie zeigen in zwei verschiedenen
Größen jeweils die Vorderseite und die Rückseite einer Verpackung mit einer
quadratischen Grundfläche sowie zwei seitlichen Verschlusslaschen und einer
weiteren Verschlusslasche auf der Rückseite. Dabei handelt es sich um die
neutralisierten Verpackungen der Tafelschokoladen „Ritter Sport“ und
„Ritter Sport Minis“.
Bisheriger Verfahrensverlauf:
Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und
Markenamt in zwei Verfahren jeweils die Löschung der Marken beantragt. Das
Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anträge zurückgewiesen. Auf die
Beschwerden der Markeninhaberin hat das Bundespatentgericht die Löschung der Marken
angeordnet. Es hat angenommen, die Zeichen seien nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie ausschließlich aus einer Form
bestünden, die durch die Art der Ware selbst bedingt sei. Auf die
Rechtsbeschwerden der Markeninhaberin hat der Bundesgerichtshof diese
Entscheidungen aufgehoben und die Verfahren an das Bundespatentgericht
zurückverwiesen. Er hat ausgeführt, das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG liege nicht vor; das Bundespatentgericht habe deshalb die von ihm
offengelassene Frage zu prüfen, ob das Eintragungshindernis des § 3 Abs. 2 Nr.
3 MarkenG bestehe. Danach sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form
bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht, dem Schutz als Marke
nicht zugänglich. Das Bundespatentgericht hat angenommen, dieses
Schutzhindernis liege nicht vor, und hat die Beschwerden der Antragstellerin
zurückgewiesen. Dagegen hat nun die Antragstellerin Rechtsbeschwerden beim
Bundesgerichtshof eingelegt.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
zurückgewiesen. Die Löschungsanträge sind nicht begründet. Die eingetragenen
Marken bestehen nicht ausschließlich aus einer Form, die der Ware einen
wesentlichen Wert verleiht. Das einzige wesentliche Merkmal der als Marken
eingetragenen Warenverpackungen sind deren quadratische Grundflächen. Diese
verleihen der in den Verpackungen vertriebenen Tafelschokolade keinen
wesentlichen Wert. Maßgeblich für die insoweit erforderliche Beurteilung sind Beurteilungskriterien
wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der
fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem
jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied
gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer
Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der
jeweiligen Ware herausstreicht. Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus
objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung
der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses
Merkmal bestimmt wird.
Auf der Grundlage der vom Bundespatentgericht getroffenen
Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die Entscheidung der
Verbraucher, die in den quadratischen Verpackungen vertriebene Tafelschokolade
zu kaufen, in hohem Maße dadurch bestimmt wird, dass diese Verpackungsform der
Schokolade einen wesentlichen Wert verleiht. Nach den Feststellungen des
Bundespatentgerichts hat die quadratische Form der Verpackung keinen besonderen
künstlerischen Wert und führt auch nicht zu bedeutenden Preisunterschieden
gegenüber ähnlichen Produkten. Die Markeninhaberin verfolgt zwar eine
Vermarktungsstrategie, in der sie die quadratische Form der Verpackung mit dem
bekannten Werbespruch „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ herausstellt.
Dies kann zwar dazu führen, dass die Entscheidung der Verbraucher, die
Schokolade zu erwerben, durch die quadratische Form der Verpackung bestimmt
wird, weil die Verbraucher darin einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade
aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte Qualitätserwartungen
verbinden. Darauf kommt es aber nicht an. Vom Markenschutz ausgeschlossen ist
die Form einer Ware oder einer Verpackung nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nur
dann, wenn sie der Ware einen wesentlichen Wert verleiht. Dafür bestehen im
Fall der hier in Rede stehenden quadratischen Tafelschokolade-Verpackungen
keine Anhaltspunkte.
Vorinstanzen:
BPatG – Beschlüsse vom 4. November 2016 – 25 W (pat)
78/14
BGH – Beschlüsse vom 18. Oktober 2017 – I ZB 105/16, BGHZ
216, 208 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung I und I ZB 106/16
BPatG – Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 – 25 W (pat)
78/14
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MarkenG (in der bis zum 13. Januar
2019 geltenden Fassung)
Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die
ausschließlich aus einer Form bestehen, 1. die durch die Art der Ware selbst bedingt
ist, […] 3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.
Karlsruhe, den 23. Juli 2020
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
Beschluss vom 24. April 2020 – II ZR 417/18
Der u.a. für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat über den Anspruch eines Fußballvereins auf
Wiederzulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der Regionalliga nach einem zu
Unrecht angeordneten Zwangsabstieg entschieden.
Sachverhalt:
Der Beklagte führt als regionaler Fußballverband den
Spielbetrieb der bei ihm eingerichteten Ligen und Wettbewerbe, u.a. die
Regionalliga Nord in der vierthöchsten Spielklasse, durch. Der Kläger ist ein
Sportverein, der während der Zeit, in der seine Mannschaft in der Regionalliga
Nord spielte, Mitglied des Beklagten war. Derzeit spielt die Mannschaft des
Klägers in der siebthöchsten Spielklasse.
Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten
den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit
2013/2014.
Der Bundesgerichtshof hat den Zwangsabstiegsbeschluss mit
Urteil vom 20. September 2016 für nichtig erklärt (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70,
siehe auch Pressemitteilung Nr. 163/2016). Der Kläger begehrt nunmehr von dem
Beklagten Schadensersatz in Form der Zulassung seiner Mannschaft zum
Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit.
Bisheriger Prozessverlauf:
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Antrag auf Zulassung zum Spielbetrieb weiter.
Dem Kläger steht wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein
Mitgliedschaftsrecht durch den Zwangsabstieg zwar nach § 249 Abs. 1 BGB ein
Anspruch auf Schadensersatz in Form der sogenannten Naturalrestitution zu. Er
kann die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn er nicht
zwangsabgestiegen wäre. Nach diesem Grundsatz kann er aber keine Zulassung zur
Teilnahme am Spielbetrieb in der nunmehr anstehenden nächsten Spielzeit
verlangen. Ihm steht lediglich ein Anspruch darauf zu, so gestellt zu werden,
wie er heute stünde, wenn er in der Spielzeit 2014/2015 noch am Spielbetrieb in
der Regionalliga Nord teilgenommen hätte. Nach dem insoweit maßgeblichen
Regelwerk des Beklagten, d.h. seinem Statut sowie seiner Spielordnung nebst
Anhängen, bezieht sich der mit der Mitgliedschaft im Beklagten verbundene
Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren für den Spielbetrieb der von der
Beklagten veranstalteten Liga nur auf die jeweils anschließende nächste
Spielzeit.
Der Kläger kann daher nur dann seine Zulassung zum
Spielbetrieb der Regionalliga Nord in der nächsten anstehenden Spielzeit
verlangen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden
könnte, dass er bei einer Teilnahme in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch
in der Regionalliga Nord spielen würde. Dies hat der Kläger nicht nachgewiesen,
wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Insoweit greift weder ein
Anscheinsbeweis zu Gunsten des Klägers, dass er nach allgemeiner Lebenserfahrung
aufgrund eines typischen Geschehensablaufs über die Spielzeit 2014/2015 hinaus
bis heute in der Regionalliga Nord verblieben wäre, noch liegen die
Voraussetzungen einer anderen Beweiserleichterung vor.
Da die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
nicht gegeben waren, wurde die Revision gem. § 552a ZPO durch Beschluss ohne
mündliche Verhandlung zurückgewiesen.
Vorinstanzen:
OLG Bremen – Urteil vom 30. November 2018 – 2 U 44/18
Maßgebliche Normen:
den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz
verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“
Karlsruhe, den 20. Mai 2020
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

wenn es nicht so bitter wäre müsste man schmunzeln.
Die berühmt berüchtigte Debcon GmbH verschickt seit 19:00 Uhr unzählige Faxe, die genau so überschrieben sind: “ Debcon startet COVID-19-Offensive“.

Die Bottroper Ballerbude Inkassobude Debcon Debitorenmanagement und Consulting GmbH ist sich nicht zu schade für ihr xtes Angebot die COVID-19-Pandemie zu nutzen.Und nun kommt nach dem „Weihnachtsangebot„, und dem Sommerangebot nach etwas längerer Pause ein weiteres Kapitel im Mehrteiler die Debcon – the never ending Story, oder auch jährlich grüßt das Murmeltier ein neues Kapitel aufgeschlagen worden ist.
Nun kurz nach den ersten Lockerungen kommt was neues aus Bottrop von der Debcon GmbH aus dem Fax, denn dieses nutzt immer wieder die Debcon Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.
Nun kurz nach den ersten Lockerungen kommt was neues aus Bottrop von der Debcon GmbH aus dem Fax, denn dieses nutzt immer wieder die Debcon Dabei sind die letzten Versuche noch gar nicht einmal so lange her.
Die fangen jetzt tatsächlich wieder mit Akten aus dem Jahr 2012 an.


Tonträger-Samplings
Metall IV
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, unter
welchen Voraussetzungen Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling verletzt
werden.
„Kraftwerk“. Diese veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf
dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet. Die Beklagten
zu 2 und 3 sind die Komponisten des Titels „Nur mir“, den die
Beklagte zu 1 mit der Sängerin Sabrina Setlur auf im Jahr 1997 erschienenen
Tonträgern einspielte. Zur Herstellung des Titels hatten die Beklagten zwei
Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“
elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“
in fortlaufender Wiederholung unterlegt.
Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung in
Anspruch genommen, Tonträger mit der Aufnahme „Nur mir“ herzustellen
und in Verkehr zu bringen. Außerdem haben sie die Feststellung der
Schadensersatzpflicht der Beklagten, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger
zum Zweck der Vernichtung verlangt.
der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Beklagten hat der
Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (vgl.
Pressemitteilung vom 20. November 2008). Das Oberlandesgericht hat die Berufung
der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Die erneute Revision der Beklagten hat
der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den
Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Dieser hat daraufhin dem Gerichtshof der
Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und der Richtlinie 2006/115/EG zum
Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten
Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums vorgelegt, die der Gerichtshof
mit Urteil vom 29. Juli 2019 beantwortet hat.
Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche weder in Bezug auf ein
Herstellen noch in Bezug auf ein Inverkehrbringen von Tonträgern zugesprochen
werden.
Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1
Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen. Insoweit ist im Blick darauf, dass die Richtlinie
2001/29/EG, die in Art. 2 Buchst. c das Vervielfältigungsrecht für
Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger sowie in Art. 5 Abs. 2 und 3
Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf dieses Recht regelt, nach ihrem Art.
10 auf Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezember 2002 anwendbar ist, zwischen dem
Herstellen von Tonträgern mit der Aufnahme „Nur mir“ vor dem 22.
Dezember 2002 und ab dem vorgenannten Datum zu unterscheiden.
2002 lässt sich eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als
Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG auf der Grundlage der
im ersten Berufungsurteil getroffenen Feststellungen nicht abschließend
beurteilen. Infolge der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht kommt eine
Berücksichtigung der Feststellungen im zweiten Berufungsurteil nicht in
Betracht. Der Senat hat allerdings in seinen Hinweisen für das neue
Berufungsverfahren erkennen lassen, dass das Vervielfältigungsrecht der Kläger
nicht verletzt sein dürfte, weil naheliegt, dass sich die Beklagten auf eine
freie Benutzung im Sinne des hier entsprechend anwendbaren § 24 UrhG berufen
können. Sie dürften mit dem Musikstück „Nur mir“ ein selbständiges
Werk im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen haben. Da es sich bei der von den
Beklagten entnommenen Rhythmussequenz nicht um eine Melodie im Sinne des § 24
Abs. 2 UrhG handeln dürfte und eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift
nicht in Betracht kommt, dürften die Voraussetzungen einer freien Benutzung
gegeben sein. Im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend
Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig
nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers
abhängig gemacht würde, hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass
eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich
ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen.
2002 kommt hingegen eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger in
Betracht.
Fall 1 UrhG geregelte Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung des
Tonträgers mit Blick auf Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG
richtlinienkonform auszulegen. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG
stellt eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts
des in ihr geregelten Rechts dar, die den Mitgliedstaaten keinen
Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht, so dass die
diese Vorschrift umsetzende Bestimmung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht am Maßstab
der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch
an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen ist. Nach
der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Union ist die Vervielfältigung eines – auch nur sehr kurzen – Audiofragments
eines Tonträgers durch einen Nutzer grundsätzlich als eine teilweise
Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG
anzusehen. Diese Auslegung entspricht dem Ziel der Richtlinie, ein hohes
Schutzniveau für das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu erreichen
und die beträchtlichen Investitionen zu schützen, die Tonträgerhersteller
tätigen müssen, um Produkte wie Tonträger anbieten zu können. Eine
Vervielfältigung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG liegt
nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht vor, wenn ein Nutzer in
Ausübung der Kunstfreiheit einem Tonträger ein Audiofragment entnimmt, um es in
geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form in einem neuen Werk zu
nutzen. Aus einer Abwägung der Freiheit der Kunst (Art. 13
EU-Grundrechtecharta) und der Gewährleistung des geistigen Eigentums (Art. 17
Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) folgt, dass es in einer solchen Konstellation an
einer hinreichenden Beeinträchtigung der Interessen des Tonträgerherstellers
fehlt.
Takten einer Rhythmussequenz aus dem Tonträger der Kläger und ihre Übertragung
auf den Tonträger der Beklagten eine Vervielfältigung im Sinne des Art. 2
Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und damit auch des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall
1 UrhG dar. Bei der Prüfung der Frage, ob ein von einem Tonträger entnommenes
Audiofragment in einem neuen Werk in geänderter und beim Hören nicht
wiedererkennbarer Form genutzt wird, ist auf das Hörverständnis eines
durchschnittlichen Musikhörers abzustellen. Nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts haben die Beklagten die Rhythmussequenz zwar in leicht geänderter,
aber beim Hören wiedererkennbarer Form in ihren neuen Tonträger übernommen.
freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG berufen. Der Gerichtshof der
Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein
Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in
Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art. 2 Buchst. c der
Richtlinie 2001/29/EG vorsehen darf, die nicht in Art. 5 dieser Richtlinie vorgesehen
ist. Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG sieht keine (allgemeine) Ausnahme oder
Beschränkung in Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2
bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG für den Fall vor, dass ein selbständiges Werk
in freier Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers
geschaffen worden ist. Danach ist es nicht mehr zulässig, in einem solchen Fall
unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer der in Art. 5 der Richtlinie in
Bezug auf die Verwertungsrechte der Rechtsinhaber aus Art. 2 bis 4 der
Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen vorliegen,
anzunehmen, der Schutzbereich eines Verwertungsrechts werde durch § 24 Abs. 1
UrhG in der Weise (immanent) beschränkt, dass ein selbständiges Werk, das in freier
Benutzung des Werkes oder der Leistung eines Rechtsinhabers geschaffen worden
ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf.
eine Schrankenregelung berufen. Die Voraussetzungen eines Zitats im Sinne des §
51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der
Richtlinie 2001/29/EG liegen nicht vor, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht,
dass die Hörer – wie für ein Zitat erforderlich – annehmen könnten, die dem
Musikstück „Nur mir“ unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden
Werk oder Tonträger entnommen worden. Das übernommene Audiofragment ist auch
kein unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG in Verbindung mit Art. 5
Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG. Die Voraussetzungen einer Karikatur
oder Parodie im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3
Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG liegen ebenfalls nicht vor, weil kein
Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Musikstück „Nur mir“ einen Ausdruck
von Humor oder eine Verspottung darstellt. Die Schranke für Pastiches im Sinne
des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist nicht einschlägig,
weil der deutsche Gesetzgeber von der Möglichkeit, eine eigenständige
Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen
zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht hat.
Bundesgerichtshof allerdings verwehrt, weil das Oberlandesgericht keine
Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Beklagten ab dem 22. Dezember 2002
Handlungen der Vervielfältigung oder Verbreitung vorgenommen haben oder ob
solche Handlungen ernsthaft und konkret zu erwarten waren. Der Umstand, dass
die Beklagten vor dem 22. Dezember 2002 die von den Klägern beanstandeten
Tonträger vervielfältigt und verbreitet haben, lässt nicht ohne Weiteres darauf
schließen, dass ein solches Verhalten auch nach diesem Zeitpunkt im Sinne einer
Erstbegehungsgefahr ernsthaft drohte. Dies gilt insbesondere, wenn – wovon im
Revisionsverfahren mangels berücksichtigungsfähiger Feststellungen des
Oberlandesgerichts auszugehen war – die Vervielfältigung und Verbreitung vor
dem 22. Dezember 2002 rechtmäßig war. Die Begründung von Erstbegehungsgefahr
durch ein in der Vergangenheit zulässiges Verhalten des Anspruchsgegners, das
erst durch eine spätere Rechtsänderung unzulässig geworden ist, kommt nur dann
in Betracht, wenn weitere Umstände hinzutreten, die eine Zuwiderhandlung in der
Zukunft konkret erwarten lassen. Hierzu wird das Oberlandesgericht im neu
eröffneten Berufungsverfahren Feststellungen zu treffen haben.
des Verbreitungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1
Satz 1 Fall 2 UrhG sowie ein Verbot nach § 96 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit §
85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG zu prüfen.
gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 UrhG, der der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG dient, ist nicht gegeben. Der Gerichtshof
der Europäischen Union hat auf Vorlage des Senats entschieden, dass ein
Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält,
keine Kopie dieses anderen Tonträgers im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 2006/115/EG darstellt.
begangene Handlungen das Vervielfältigungsrecht der Kläger als
Tonträgerhersteller gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG verletzt wurde, kann
hierauf ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 96 Abs. 1 UrhG nicht gestützt
werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall unanwendbar, weil sie zu einer
Ausweitung unionsrechtlich vollharmonisierter Verwertungsrechte führt und
insoweit richtlinienwidrig ist. Kommt allein eine Verletzung des in Art. 2
Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG
vorgesehenen Vervielfältigungsrechts in Betracht, so darf der durch diese
Vorschriften gewährte Schutz nicht über eine Anwendung des § 96 Abs. 1 UrhG in
den Bereich des durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG und §
85 Abs. 1 Satz 1 Fall UrhG geregelten Verbreitungsrechts ausgedehnt werden. Im
Streitfall liegt allenfalls eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts der
Kläger als Tonträgerhersteller, nicht jedoch eine Verletzung ihres
Verbreitungsrechts vor.
Bundesgerichtshof auch deshalb verwehrt, weil die Kläger ihre Ansprüche
hilfsweise auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler (§ 77 Abs. 2
Satz 1 UrhG, Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG; Art. 9 Abs. 1 Buchst.
a der Richtlinie 2006/115/EG), weiter hilfsweise auf die Verletzung des
Urheberrechts des Klägers zu 1 am Musikwerk (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, §§ 16, 17
Abs. 1 UrhG; Art. 2 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG) und
äußerst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 UWG
aF, § 4 Nr. 3 UWG) gestützt haben. Insoweit fehlt es bisher ebenfalls an
Feststellungen des Oberlandesgerichts, die nun von diesem zu treffen sind. Der
Senat gibt auch insoweit einige Hinweise: Für auf das Leistungsschutzrecht als
ausübende Künstler gestützte Ansprüche dürfte wohl nichts Anderes gelten als
für auf das Leistungsschutzrecht als Tonträgerhersteller gestützte Ansprüche.
Bezüglich der Ansprüche aus dem Urheberrecht ist schon fraglich, ob die
entnommene Rhythmussequenz die Anforderungen an ein urheberrechtlich
geschütztes Werk erfüllt. Jedenfalls dürfte anzunehmen sein, dass sich die
Beklagten für sämtliche Nutzungshandlungen vor dem 22. Dezember 2002 auch
insoweit auf das Recht zur freien Benutzung aus § 24 Abs. 1 UrhG berufen
können. Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dürften eher
fernliegen.
körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend
oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in
Verkehr zu bringen.
Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers
des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem
neuen Werk zugrunde gelegt wird.
öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats,
sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt
ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben
dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen
Wiedergabe anzusehen sind.
Verbreitung)
Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu
vervielfältigen und zu verbreiten.
Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
zugänglich zu machen.
weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
betriebliche Herkunft herbeiführt,
Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
Unterlagen unredlich erlangt hat;
Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder
mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und
Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.
2001/29/EG
Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3
vorgesehenen Rechte vorsehen:
Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand betreffen, das bzw. der der
Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern – außer in
Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist – die Quelle, einschließlich
des Namens des Urhebers angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen
Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck
gerechtfertigt ist;
sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material;
oder Pastiches;
Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die Tonträger und
Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise
zur Verfügung zu stellen.
wird geachtet.
Union
Metall IV
90/99
2009, 403 = WRP 2009, 308 – Metall auf Metall I
2013, 614 = WRP 2013, 804 – Metall auf Metall II
142, 74
2017, 895 = WRP 2017, 1114 – Metall auf Metall III
29. Juli 2019 – C-476/17, GRUR 2019, 929 = WRP 2019, 1156 – Pelham u.a.
Telefax (0721) 159-5501
militärischer Lageberichte
Papiere II
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Bundesrepublik
Deutschland die Veröffentlichung militärischer Lageberichte über den
Afghanistaneinsatz der Bundeswehr durch die Presse nicht unter Berufung auf das
Urheberrecht untersagen kann.
vorliegenden Verfahren durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten
wird. Dieses lässt wöchentlich einen militärischen Lagebericht über die
Auslandseinsätze der Bundeswehr und Entwicklungen im Einsatzgebiet erstellen.
Die Berichte werden unter der Bezeichnung „Unterrichtung des
Parlaments“ (UdP) an ausgewählte Abgeordnete des deutschen Bundestages,
Referate im Bundesministerium der Verteidigung und anderen Bundesministerien,
sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Dienststellen
versendet. Sie sind als Verschlusssache „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft. Daneben veröffentlicht die Klägerin gekürzte
Fassungen der UdP als „Unterrichtung der Öffentlichkeit“ (UdÖ).
Allgemeinen Zeitung. Sie beantragte im Jahr 2012 unter Berufung auf das
Informationsfreiheitsgesetz die Einsichtnahme in sämtliche UdP aus der Zeit
zwischen dem 1. September 2001 und dem 26. September 2012. Nach Ablehnung
dieses Antrags gelangte die Beklagte auf unbekanntem Weg an einen Großteil der
Berichte und veröffentlichte diese unter der Bezeichnung
„Afghanistan-Papiere“ im Internet. Die Klägerin hat die Beklagte auf
Unterlassung in Anspruch genommen, weil die Veröffentlichung ihr Urheberrecht
an den Berichten verletze.
der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision hat die Beklagte
ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat das
Verfahren mit Beschluss vom 1. Juni 2017 ausgesetzt und dem Gerichtshof der
Europäischen Union verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (I ZR
139/15, GRUR 2017, 901 – Afghanistan Papiere I; dazu Pressemitteilung Nr. 87/17
vom 1. Juni 2017). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über diese Fragen
durch Urteil vom 29. Juli 2019 (C-469/17, GRUR 2019, 934 – Funke Medien)
entschieden. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin das Revisionsverfahren
fortgesetzt.
und die Klage abgewiesen. Es kann offenbleiben, ob die UdP urheberrechtlich als
Schriftwerke geschützt sind. Die Beklagte hat durch die Veröffentlichung der
UdP jedenfalls ein daran bestehendes Urheberrecht nicht widerrechtlich
verletzt. Zu ihren Gunsten greift vielmehr die Schutzschranke der
Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) ein.
vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner abweichenden Annahme, es habe keine
journalistische Auseinandersetzung mit den einzelnen Inhalten der jeweiligen
UdP stattgefunden, nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Beklagte die UdP
nicht nur auf ihrer Website veröffentlicht, sondern sie auch mit einem
Einleitungstext, weiterführenden Links und einer Einladung zur interaktiven
Partizipation versehen und in systematisierter Form präsentiert hat.
Gegenstand. Sie betrifft die Frage, ob die jahrelange und andauernde
öffentliche Darstellung des auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Texte
auf der Internetseite der Beklagten noch stattfindenden und damit aktuellen, im
Auftrag des deutschen Bundestages erfolgenden Einsatzes der deutschen Soldaten
in Afghanistan als Friedensmission zutrifft oder ob in diesem Einsatz entgegen
der öffentlichen Darstellung eine Beteiligung an einem Krieg zu sehen ist.
gebotenen Umfang überschritten. Nach der Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. c
Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG, deren Umsetzung § 50 UrhG dient und die bei
der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung zu beachten ist, darf die
fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, wenn die Berichterstattung über
Tagesereignisse verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der
Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit
und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit
und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht.
kommt es für die Frage, ob bei der Auslegung und Anwendung unionsrechtlich
bestimmten innerstaatlichen Rechts die Grundrechte des Grundgesetzes oder die
Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union maßgeblich sind,
grundsätzlich darauf an, ob dieses Recht unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht
ist (dann sind in aller Regel nicht die Grundrechte des Grundgesetzes, sondern
allein die Unionsgrundrechte maßgeblich) oder ob dieses Recht unionsrechtlich
nicht vollständig determiniert ist (dann gilt primär der Maßstab der
Grundrechte des Grundgesetzes). Im letztgenannten Fall greift die Vermutung,
dass das Schutzniveau der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch
die Anwendung der Grundrechte des Grundgesetzes mitgewährleistet ist (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, GRUR 2020, 74 Rn. 71 –
Recht auf Vergessen I). Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG
dahin auszulegen ist, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung
der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt,
ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Anwendung des § 50 UrhG danach
anhand des Maßstabs der Grundrechte des deutschen Grundgesetzes vorzunehmen.
berücksichtigen, dass die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen
Verwertungsrechte zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Zugänglichmachung
der UdP allenfalls unwesentlich betroffen sind, weil die UdP nicht
wirtschaftlich verwertbar sind. Das vom Urheberpersönlichkeitsrecht geschützte
Interesse an einer Geheimhaltung des Inhalts des Werks erlangt im Rahmen der im
Streitfall vorzunehmenden Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Das
Urheberpersönlichkeitsrecht schützt nicht das Interesse an der Geheimhaltung
von Umständen, deren Offenlegung Nachteile für die staatlichen Interessen der
Klägerin haben könnte. Dieses Interesse ist durch andere Vorschriften etwa das Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 3
Nr. 1 Buchst. b IFG oder die strafrechtlichen Bestimmungen gegen Landesverrat
und die Gefährdung der äußeren Sicherheit gemäß § 93 ff. StGB – geschützt. Das
Urheberpersönlichkeitsrecht schützt allein das urheberrechtsspezifische
Interesse des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob er mit der erstmaligen
Veröffentlichung seines Werkes den Schritt von der Privatsphäre in die
Öffentlichkeit tut und sich und sein Werk damit der öffentlichen Kenntnisnahme
und Kritik aussetzt. Dieses Geheimhaltungsinteresse kann nach den Umständen des
Streitfalls das durch die Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz
1 und 2 GG geschützte Veröffentlichungsinteresse nicht überwiegen. Dem
Interesse an einer Veröffentlichung der hier in Rede stehenden Informationen
kommt im Blick auf die politische Auseinandersetzung über die Beteiligung
deutscher Soldaten an einem Auslandseinsatz und das damit berührte besonders
erhebliche allgemeine Interesse an der öffentlichen und parlamentarischen
Kontrolle von staatlichen Entscheidungen in diesem Bereich größeres Gewicht zu.
oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in
anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen
Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser
Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang
zulässig.
LG Berlin: Künast und Facebook
LG Berlin, Beschluss vom 21.1.2020 – 27 AR 17/19
Die Grünen-Politikerin Renate Künast hat im Verfahren um die Gestattung der
Herausgabe von Nutzerdaten durch eine Social Media Plattform einen Teilerfolg
erzielt. Das Landgericht Berlin hat seine ursprüngliche Entscheidung abgeändert
und mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 21.01.2020 die Herausgabe der
Nutzerdaten von sechs Kommentatoren auf der Plattform für zulässig erachtet,
weil sich diese beleidigend über Künast geäußert hätten .
Durch den im Beschwerdeverfahren erstmals vollständig vorgelegten
Ausgangspost zu einer Äußerung der Grünenpolitikerin im Berliner
Abgeordnetenhaus aus dem Jahr 1986 im Zusammenhang mit dem Thema Strafandrohung
wegen sexueller Handlungen an Kindern habe das Gericht die 22 betroffenen
Nutzerkommentare im Lichte der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen
Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit nochmals geprüft und der Antragstellerin im
Ergebnis in sechs Fällen Recht gegeben. So sei wegen des nunmehr dargelegten
Kontextes des Ausgangsposts und der inzwischen zusätzlich erlangten
gerichtlichen Erkenntnisse zu dessen Urheber nicht mehr davon auszugehen, dass
die Verfasser der 22 streitgegenständlichen Kommentare annehmen durften, dass
die im Ausgangspost wiedergegebene Äußerung so wie zitiert vollständig von der
Antragstellerin stamme. Vielmehr handele es sich teilweise um ein Falschzitat,
sodass sich angesichts der für die 22 Nutzer auch erkennbaren Hintergründe des
Posts für sie Zweifel in Bezug auf die Authentizität des Zitats aufdrängen
mussten, was bei der Bewertung der einzelnen Kommentare zu berücksichtigen sei.
Vor diesem Hintergrund erfüllten die Kommentare von sechs Nutzern den
Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB, für
den auch im Hinblick auf die Meinungsfreiheit ein Rechtfertigungsgrund nicht
ersichtlich sei. Diese Kommentare hätten vielmehr einen ehrherabsetzenden
Inhalt, der aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers als gezielter
Angriff auf die Ehre der Antragstellerin erscheine und sich auch in der
persönlichen Herabsetzung der Antragstellerin erschöpfe. Die Social Media
Plattform dürfe daher in diesen sechs Fällen über den Namen des Nutzers,
E-Mail-Adresse des Nutzers und IP-Adresse, die von dem Nutzer für das Hochladen
verwendet worden sei, sowie über den Uploadzeitpunkt Auskunft erteilen.