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AG Frankfurt weist mit Urteil vom 27.09.2013 Filesharing-Klage ab

Die Kollegen
WAGNER
HALBE Rechtsanwälte – Köln
haben vor dem  Amtsgericht Frankfurt die Klageabweisung der
Zahlungsklage eines Musikunternehmens gegen den Inhaber eines Internetanschlusses
wegen Filesharing erreichen können.

Das Urteil
zeigt wie wichtig eine gute und umfassende Beratung durch Spezialisten ist.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
27.9.2013 – 29 C 275/13 (85) im Volltext:

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin ./. Beklagter (Prozessbevollmächtigte WAGNER
HALBE Rechtsanwälte – Köln
)

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den
Richter am Amtsgericht Hock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.9.2013
für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtstreits und der
Nebenintervention trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des
aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3879,80 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund einer
behaupteten Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten sowie Kostenersatz
wegen der durch die erfolgte Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren. Die
Klägerin gehört zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern und ist als
solche Inhaberinder ausschließlichen Verwertungsrechte des
streitgegenständlichen Musikalbums „Wir Kinder vom Bahnhof Soul“ der
Musikers Jan Delay für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Mit
Anwaltsschreiben vom 04.01.2010 (Anlage K 4) mahnten die Prozeßbevollmächtigten
der Klägerin den Beklagten ab, weil am 30.09.2009 um 16:51 Uhr (MEZ) über den
Internetanschluss mit der IP-Adresse … das genannte Musikalbum als Musikdatei
zum Herunterladen verfügbar gemacht worden sei. Sie forderte ihn zur Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, wonach dieser sich
verpflichten sollte, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung
fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,- Euro zu unterlassen, geschütztes
Musikrepertoire der Unterlassungsgläubiger ohne deren erforderliche
Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise
auszuwerten. Eine entsprechende Erklärung gab der Beklagte unter dem 08.01.2010
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ab (Anl. K 6).Die Klägerin behauptet, die
von ihr in Auftrag gegebenen Ermittlungsmaßnahmen zur Feststellung von
Verletzungen ihrer Leistungsschutzrechte durch unautorisierte Internet-Angebote

hätten ergeben, dass am 20.09.2009 um 15:15 Uhr (MEZ)
über den Internetanschluss mit der IP-Adresse … und am 30.09.2009 um 16:51
Uhr (MEZ) über den Internetanschluss mit der IP-Adresse… jeweils das
Musikalbum „Wir Kinder vom Bahnhof Soul“ des Musikers Jan Delay zum
Herunterladen verfügbar gemacht worden seien. Der Internet-Serviceprovider des
Beklagten habe Auskunft dahingehend gegeben, dass die IP-Adressen zu den oben
genannten Zeitpunkten dem Internetzugang des Beklagten zugeordnet gewesen
seien. Die Klägerin behauptet, der Beklagte selbst habe das
streitgegenständliche Musikalbum für den Abruf durch andere Teilnehmer des
Filesharing-Systems verfügbar gemacht.

Die Klägerin beantragt,

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen
angemessenen Schadens- bzw. Wertersatz in Höhe von mindestens 2.500,- Euro
sowie 1.379,80 Euro Kostenersatz jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die behauptete
Rechtsverletzung nicht begangen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die
streitgegenständliche Datei und ein Filesharingprogramm auf seinem Rechner
vorgehalten. Er sei in der Zeit vom 15.09.2009 bis zum 09.10.2009 als
Projektmanager auf einer Geschäftsreise in Spanien gewesen. Das über den
Internetanschluss des Beklagten WLAN- Netzwerk sei mit dem Standard WPA-2
verschlüsselt und werde von seiner Ehefrau sowie von seinen 2 volljährigen und
seiner 16-jährigen Tochter mit unterschiedlichen Computern benutzt. Diese
hätten sowohl am 20.09.2009 und am 30.09.2009 Zugriff auf den Internetanschluss
des Beklagten gehabt. Die Nutzung des Internetanschlusses sei den Kindern sowie
der Ehefrau mit dem Hinweis eingeräumt worden, diesen nicht zur Begehung
unerlaubter Handlungen zu missbrauchen. Der Beklagte habe keine Anhaltspunkte
dafür gehabt, dass einer der übrigen Familienmitglieder den Anschluss für
rechtswidrige Aktivitäten nutze. Insbesondere habe es niemals irgendwelche
Abmahnungen gegeben. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf
die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den
weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

1. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 32
ZPO örtlich zuständig. Danach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
beanstandete Handlung begangen worden ist. Dies ist hier

der Ort, an dem auch nur eines der spezifischen
Tatbestandsmerkmale des Deliktes verwirklicht worden ist, also nicht nur der
Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (vgl Zöller/Vollkommer, ZPO, 26.
Auflage, §32 Rn 16; LG München I, Urteil vom 10.01.2007, 21 O 20028/05, zit.
nach juris). Da die ins Internet gestellte Tonaufnahme auch in Frankfurt
aufgerufen werden konnte, war das Amtsgericht Frankfurt hier örtlich zuständig
(vgl. auch LG Frankfurt am Main MMR 2012, 764-766).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin
steht weder ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlich
Rechtsanwaltsgebühren, noch ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Klägerin
nicht bewiesen hat, dass der Beklagte als Täter oder als Störer in Anspruch
genommen werden kann. Ein Anspruch aus § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG setzt voraus,
dass der Abgemahnte als Handlungs- oder Zustandsstörer zu betrachten ist.
Beides ist vorliegend nicht der Fall.

a)

Eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer
der behaupteten Urheberrechtsverletzung kommt nicht in Betracht.

Zunächst kann dahinstehen, ob die Ermittlung und
Zuordnung der rechtsverletzenden Handlung zu dem Telefonanschluss des Beklagten
richtig ermittelt wurde oder nicht, da der Beklagte jedenfalls den hieraus
gegebenenfalls resultierenden Anscheinsbeweis erschüttert hat.

Denn nach der persönlichen Anhörung des Beklagten
steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte sich im Zeitraum vom
15.09. bis zum 09.10.2009, also auch im Zeitpunkt der festgestellten
Rechtsverletzungen am 20.09. und am 30.09.2009 in Spanien aufhielt und er vor
Antritt der Reise seinen PC ausgeschaltet, also von der Internetverbindung
getrennt hatte. Bereits dies ist ausreichend, um einen etwaigen Anscheinsbeweis
für die Täterschaft des Beklagten zu erschüttern (vgl. hierzu LG Köln, Urteil
vom 24. Oktober 2012 – 28 O 391/11 -, juris, insb.Rn. 28).

Zudem hat der Beklagte in seiner persönlichen Anhörung
glaubhaft angegeben, dass der in seinem Haushalt befindliche Internetanschluss
über ein W-LAN-Netzwerk neben seinem PC auch mit den PC’s seiner Kinder … und
… genutzt wurde, wobei jedoch zwischen den Parteien unstreitig ist, dass
zumindest die jüngste Tochter des Beklagten, …, die streitgegenständliche
Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat.

Damit hat der Beklagte jedenfalls – eine korrekte
technische Zuordnung der IP-Adresse unterstellt – einen etwaigen
Anscheinsbeweis für seine Täterschaft erschüttert, da damit zur Überzeugung des
Gerichts Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines
anderen Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers
des Internetanschlusses ergibt. Damit hat der Beklagte seiner insoweit
bestehenden sekundären Darlegungslast genügt.

Das OLG Köln führt zur Frage des Umfangs der
sekundären Darlegungslast in seinem Urteil vom 16.05.2012 (Az. I-6 U 239/11, 6
U 239/11) folgendes aus:

Die Täterschaft des beklagten
Anschlussinhabers ist als anspruchsbegründende Tatsache nach allgemeinen
zivilprozessualen Grundsätzen vom Kläger darzulegen und gegebenenfalls zu
beweisen. Zu seinen Gunsten gelten dabei gewisse Beweiserleichterungen: Wird
ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht,
die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht
eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung
verantwortlich ist; daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des
Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die
Rechtsverletzung begangen (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn.
12] – Sommer unseres Lebens; vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 173 [174]; Urt. v.
23.03.2012 – 6 U 67/11). Eine Umkehr der Beweislast

ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über
seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO)
hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen
Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (vgl. BGH, NJW2007, 155
[156] m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 284 Rn. 34;
Prütting/Gehrlein/Laumen, ZPO, 4. Aufl., § 286 Rn. 73). Steht der Beweisführer
– wie der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des
Anschlussinhabers- außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen
Geschehensablaufs, kann vom Prozessgegner (zur Vermeidung der Geständnisfiktion
aus § 138 Abs. 3 ZPO) Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der
behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden
Tatsachen und Umstände verlangt werden (vgl. BGH, NJW 2008, 982 [Rn. 16]; OLG
Frankfurt am Main, Urteil v. 31.08.2010 – 11 U 7/10 [Rn. 31 bei juris]). Diese
sekundäre Darlegungslast geht aber in der Regel nicht so weit, dass der Anschlussinhaber
durch eigene Nachforschungen aufklären müsste, wer Täter der Rechtsverletzung
ist (vgl. OLG Hamm, MMR 2012, 40; OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, Az. 1-22
W82/11, 22 W 82/11).

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende
Gericht an. Entgegen der Ansicht der Klägerin obliegt dem Beklagten auch keine
Pflicht im Rahmen des Rechtstreits weitergehende Angaben zu dem
streitgegenständlichen Sachverhalt zu machen. Denn dem Anschlussinhaber obliegt
nicht die Beweislast für das Gegenteil in dem Sinne, dass er sich bei jeder
über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der
täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Die oben erwähnte –
tatsächliche – Vermutung seiner Verantwortlichkeit beruht nämlich (mangels
einer dem § 831 Abs. 1 S. 2 BGB oder § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entsprechenden
Regelung) nicht auf einer gesetzlichen Wertung, sondern wie der (nach
herrschender Meinung nicht auf individuelle Willensentschlüsse anwendbare)
Beweis des ersten Anscheins (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 29, 31;
Prütting/Gehrlein/Laumen, a.a.O., Rn. 25 ff., 37 m.w.N.) auf der Annahme eines
der Lebenserfahrung entsprechenden Geschehensablaufs, wonach in erster Linie
der Anschlussinhaber seinen Internetzugang nutzt, jedenfalls über die Art und
Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert.
Diese Annahme wird erschüttert und die Vermutungsgrundlage beseitigt, wenn
Umstände feststehen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen
Geschehensablaufs – nämlich der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des
Internetanschlusses – ergibt. Beim Anscheinsbeweis gilt grundsätzlich, dass der
Gegner den Anschein durch einen vereinfachten Gegenbeweis entkräften kann.
Hierzu genügt es, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des
erfahrungsgemäßen – vermuteten – Ablaufs zu beweisen. Der Beweis des Gegenteils
muss dagegen nicht erbracht werden (Solmecke, Rüther, Herkens: Uneinheitliche
Darlegungs- und Beweislast in Filesharing-Verfahren – Abweichen von zivilprozessualen
Grundsätzen zu Gunsten der Rechteinhaber?, MMR 2013, 217, zitiert nach
beck-online). Dafür wird es regelmäßig genügen, wenn Hausgenossen des
Anschlussinhabers – wie zum Beispiel sein Ehegatte oder seine Kinder-
selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können (OLG Köln, Urteil vom
16. Mai 2012 – I-6 U 239/11, 6 U 239/11 -, juris).

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass der
Beklagte weder vorgetragen, noch bewiesen hat, wer in persona statt ihm, die
streitgegenständliche Rechtsverletzung begangen hat, da die sekundäre
Darlegungslast, wie oben dargestellt, keine Umkehr der Beweislast zur Folge hat
und dem Beklagten damit nicht den Beweis des Gegenteils obliegt. Entgegen der
Ansicht der Klägerin ist es insoweit nicht erforderlich, dass der Beklagte
„Ross und Reiter“ benennt. Diese Auffassung läuft den
Beweislastregeln des Zivilprozesses zuwider und verkennt zudem, dass auch der
Anschlussinhaber nicht selten eben keine konkrete Kenntnis davon hat, wer die
vorgeworfene Rechtsverletzung begangen hat. Da der Anschlussinhaber regelmäßig
weder Einblick in die Ermittlungsvorgänge der Klägerseite noch konkrete
Kenntnis von einem Missbrauch durch Dritte hat, kann hier von ihm nicht die
Darlegung eines alternativen Kausalverlaufs verlangt werden (Solmecke, Rüther,
Herkens: Uneinheitliche Darlegungs- und Beweislast in Filesharing-Verfahren –
Abweichen von zivilprozessualen Grundsätzen zu Gunsten der Rechteinhaber?, MMR
2013, 217, zitiert nach beck-online; LG Köln, U. v. 24.10.2012 – Az. 28 O
391/11).

Soweit die Klägerin zum Beweis ihrer Behauptung, dass
die weiteren Familienangehörigen des Beklagten die streitgegenständliche
Rechtsverletzung nicht begangen hätten deren Vernehmung angeboten hat, war
hierzu keine Beweisaufnahme durchzuführen, da die Behauptung im vorliegenden
Fall nicht entscheidungserheblich ist. Denn das Gericht sieht es nach der
persönlichen Anhörung des Beklagten als erwiesen an, dass sich dieser in den
Zeitpunkten der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen auf
Geschäftsreise in Spanien befand und seinen PC ausgeschaltet hatte. Selbst bei
Wahrunterstellung der Behauptung der Klägerin, die anderweitigen
Familienangehörigen hätten die Rechtsgutsverletzung nicht begangen, hätte der,
für den Schadensersatzanspruch vorausgesetzte Beweis für eine täterschaftliche
Begehung der Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten selbst hierdurch nicht
geführt werden können.

b)

Der Beklagte ist auch nicht als Zustandsstörer im
Bezug auf die streitgegenständliche Rechtsverletzung anzusehen.

Als Störer kann analog § 1004 BGB bei der Verletzung
absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruchgenommen werden, wer – ohne Täter
oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal
zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2011,

152 = WRP 2011, 223 [Rn. 45] – Kinderhochstühle im
Internet). Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der
Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in
Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser

Handlung hatte (BGH, GRUR 2004, 438 [442]
-Feriendomizil I; OLG Köln Urteil v. 16.05.2012 Az.

6 U 239/11, bei juris). Da die Störerhaftung nicht
über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige
Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings die Verletzung
zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und
inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist,
richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter
Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die
Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar
vorgenommen hat (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn. 19] –
Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 = WRP 2011, 1609 [Rn. 20] – Stiftparfüm;
vgl. BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011, 321 [Rn. 15]). Eine Prüfpflicht kann
bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann
aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter
voraus (vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 [Rn.24] – Sommer
unseres Lebens; BGH [V. Zivilsenat], GRUR 2011, 321 [Rn. 16]; OLG Köln Urteil
v. 16.05.2012 Az. 6 U 239/11; OLG Ffm, Beschl. V. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07 ,
bei juris). Der Umfang der Prüfungspflicht richtet sich danach, inwieweit dem
als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten
ist. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen,
kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen,
sofern damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung
begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu
überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nur, wenn der
Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den
Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Solche Anhaltspunkte
bestehen deshalb grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine
früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine
Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können (OLG Ffm, Beschl.
V. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07 , bei juris; vgl. auch AG Ffm, Urteil v.
12.2.2010, Az. 32 C 1634/09).

Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig
vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, hat ein
Anschlussinhaber nicht bereits deshalb einen Anlass, ihm nahestehende Personen
wie enge Familienangehörige bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen
(OLG Ffm, Beschl. V. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07 , bei juris; LG Mannheim, MMR
2007, 267, 268 mit zustimmender Anmerkung von Solmecke; 459, 460; anderer
Ansicht LG Hamburg, CR 2006, 780, 781 und MMR 2007, 131, 132). Eltern genügen
ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre
grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie
das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen
belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, Urteil v. 15.11.2012, I
ZR 74/12 – juris).

Eine generelle Überwachungspflicht oblag dem Beklagten
im vorliegenden Fall nicht, da es nach unbestritten gebliebenen Vortrag des
Beklagten vor der Zeit der streitgegenständlichen Rechtsverletzung keine
Anhaltpunkte für ein solches Verhalten durch die weiteren Familienangehörigen
gab. Aus diesem Grund bestand für den Beklagten auch keine Überwachungspflicht,
welche er im vorliegenden Fall hätte verletzen können. Auch seine sonstigen
Belehrungspflichten gegenüber seinen Kindern ist der Beklagte in ausreichendem
Maße nachgekommen, weshalb dahinstehen kann, inwieweit solche
Belehrungspflichten überhaupt gegenüber den volljährigen Kindern des Beklagten
bestehen. Von einer ausreichenden Belehrung der Kinder des Beklagten
hinsichtlich der Rechtswidrigkeit illegaler Musikdownloads ist das Gericht nach
dessen glaubhaften Angaben in seiner persönlichen Anhörung überzeugt. Insoweit
schilderte der Beklagte, dass im Rahmen der Internetnutzung durch seine Kinder
die Nutzung von E-Mail-Programmen sowie das Interne allgemein zum Sammeln von
Informationen genutzt werden durfte, hingegen Film- und Musikwerke nur
„offiziell“ gekauft und nicht über das Internet bezogen werden
durften. Über die Rechtswidrigkeit von Musik-Downloads sei, anlässlich
entsprechender Berichterstattung in den Medien mit den Familienangehörigen
gesprochen worden. Damit genügte der Beklagte seinen Belehrungspflichten.

Der Beklagte hat auch die ihm als Betreiber eines
W-LAN-Anschlusses obliegende Prüfungspflicht hinsichtlich ausreichender
Sicherungsmaßnahmen nicht verletzt.

Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung teilte der
Beklagte mit, seine W-LAN-Verbindung sei, abweichend von der werkseitigen
Standardkonfiguration, über die Einstellung an dem Router „WPA-2“ –
Verschlüsselung mittels eines 14-stelligen Passwortes gesichert gewesen. Vor
diesem Hintergrund ist der seitens des Bundesgerichtshofs in seiner
Entscheidung vom 12.05.2010, I ZR 121/08 erstrebte Zweck eines hohen
Schutzniveaus, welches den Zugriff unbefugter Dritter ausschließt erreicht.
Dass eine solche Verschlüsselung nicht dem im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers
marktüblichen Sicherungen entsprechen würde, hat die Klägerin selbst nicht
behauptet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.

 

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