So wie hier angenommen
haben sich die bekannten Abmahnkanzleien sehr schnell mit der neuen
Gesetzeslage arrangiert. Nach der Kanzlei Waldorf Frommer, über die ich hier
und hier
berichtet habe, nimmt auch die Hamburger Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zum Anlass neue Kurse
zu verlangen. In den aktuellen Abmahnungen für die Track by Track UG (haftungsbeschränkt) und die Celebrate
Records GmbH werden nunmehr in Summe lediglich 339,50 € verlangt.
wird angebliches Filesharing an den Tonaufnahmen Carlprit – Here weg o (Allez
Allez) für die Track by Track UG (haftungsbeschränkt) und Ronny Rockstroh – Kaugummi für die Celebrate Records GmbH ab.
von mir schon vermutet werden
die fallenden Rechtsanwaltsgebühren auch von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH durch erhöhten Schadensersatz aufgefangen.
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH macht dabei einen Schadensersatz in Höhe von 150,00
€, und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich bei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH neben
den Rechtsanwaltskosten auch die pauschalen Ermittlungskosten, in Höhe
von 189,50 € geltend.
Die Erhöhung des Schadensersatzes mag darin begründet liegen, dass der
Gebührensprung bei 1.500,00 € liegt. Aber das ist nur die unbewiesene
Vermutung meinerseits, in Wahrheit ist der Schaden den das Filesharing nach der
Gesetzesänderung den Unternehmen verursacht wahrscheinlich einfach nur noch
einmal deutlich angestiegen.
runde 110,50 € geringer, als noch vor einer Woche für den gleichen
Vorwurf, lag das Vergleichsangebot dort noch bei 450,00 €.
Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch wird, wie vom Gesetz
gefordert, auf 1.000,00 € angesetzt und der Gegenstandswert
für den Schadensersatzanspruch auf 170,00 €. Damit kommen die Kanzlei
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH auf einen Aufwendungsersatzanspruch
in Höhe von 1.170,00 €, aus dem die Anwaltsgebühren in Höhe von 169,50 €
errechnet werden.
Meiner Meinung nach zu Unrecht, da der geltend gemachte Schadensersatz keinen
Aufwendungsersatz nach dem neuen
Maßgabe für die Rechtsanwaltsgebühren herangezogen werden dürfen. Diese würden
dann nur in Höhe von 124,00 € anfallen.
Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch
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1.000,00 €
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Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch
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150,00 €
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Gegenstandswert für pauschale
Ermittlungskosten |
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20,00 €
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Gegenstandswert für den
Aufwendungsersatzanspruch |
1.170,00 €
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1,3 Gebühr (2300 VV RVG)
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149,50 €
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Auslagenpauschale (7200 VV RVG)
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20,00 €
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Summe
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169,50 €
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Schadenersatz
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150,00 €
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Pauschale
Ermittlungskosten |
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20,00 €
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Aufwendungsersatz
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169,50 €
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Gesamtsumme
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339,50 €
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