Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ist da und mit ihm der § 97a Abs. 3 S. 2
UrhG. Dass einige Abmahnkanzleien darauf
reagieren habe ich bereits berichtet. Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte hat, wie hier berichtet, die „Preise“ an das neue Gesetz angepasst und für
den außergerichtlichen Bereich den Gegenstandswert für den
Unterlassungsanspruch zwar auf 1.000,00 € gesenkt, aber hierbei die Auffassung
vertreten, dass dies unbillig ist.
Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat wie hier
berichtet, die Forderung an das neue Gesetz angepasst.
Nur die
Hamburger Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte hält in aktuellen Abmahnungen den neuen § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG für nicht anwendbar, weil sie das Anbieten von
aktuellen Filmen in Filesharing-Netzwerken für unbillig hält. Dies hat sich auch
die Kanzlei Waldorf Frommer für den Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung
vorbehalten.
Abmahnungen Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte für den Rechteinhaber WVG
Medien GmbH, immer schon ein Mandant der Kanzlei, wird Folge 1 der 4. Staffel
der amerikanischen Serie The Walking
Dead abgemahnt. Und weil diese Staffel noch nicht auf DVD erschienen sei,
sei das Anbieten des Films in peer-to-peer-Netzwerken absolut unbillig und deswegen
käme auch keine Einschränkung des Streitwertes im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 2
UrhG in Betracht.
Die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte hält
auch weiterhin an der schon bisher geforderten Pauschale in Höhe von 800,00 € fest.
Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu genügen, werden die
Voraussetzungen der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG umgesetzt und auch die Kanzlei
Sasse & Partner Rechtsanwälte schlüsselt
daher die angefallen Kosten auf und präsentiert so den Abgemahnten die folgende
Liste des Aufwendungsersatzes:
Ermittlungskosten der
Guardaley Ltd.
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100,00 €
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Anteilige
Gerichtskosten für das Auskunftsverfahren
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0,90 €
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Anteilige
Rechtsanwaltsgebühren für das Auskunftsverfahren –
1,3 Geschäftsgebühr §§
13, 14 Nr. 2300 VV RVG aus einem
Gegenstandswert in
Höhe von 3.000,00 €
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1,18 €
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Anteilige Pauschale
für Post- und Telekommunikation für das Auskunftsverfahren
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0,09 €
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Anteilige Kosten für
das Providerauskunft
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3,50 €
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Rechtsanwaltsgebühren
für die Abmahnung –
1,3 Geschäftsgebühr §§
13, 14 Nr. 2300 VV RVG aus einem
Gegenstandswert in
Höhe von 15.000,00 €
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845,50 €
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Pauschale für Post-
und Telekommunikation Nr.7200 VV RVG
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20,00 €
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Summe
Aufwendungsersatz:
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970,67 €
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sich damit wie folgt zusammen:
Schadenersatz nach der Lizenzanalogie
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500,00 €
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Aufwendungsersatz
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970,67 €
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Gesamtforderung
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1.470,67 €
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die Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte möchte natürlich so viele Verfahren wie möglich
außergerichtlich beenden und bietet daher den bisherigen Pauschalpreis in Höhe
von 800,00 € als Vergleichssumme an.
wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte:
Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen.
Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 800,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
werden.
Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die
Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber
selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung
erreicht werden.
Ihnen an, dass Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post