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LG Köln: Volltext der drosselkom-Entscheidung

Das LG Köln hat mit Urteil vom 30.10.2013, Az.: 26 O 211/13, entschieden, dass die Deutsche Telekom beim Abschluss von Verträgen über Internet-Flatrates im Festnetzbereich sich nicht vorbehalten darf, dass die Surfgeschwindigkeit ab Erreichen eines bestimmten Übertragungsvolumens reduziert wird.
 
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen die Telekom geklagt. Die Telekom hatte den Festnetzvertrag (Call & Surf Entertain) mit den Worten “Internet-Flatrate” beworben und war deshalb landesweit als drosselkom betitelt worden. 
 
Aufgrund einer Vertragsklausel sollte die Geschwindigkeit jedoch nur noch 2 Mbit/S betragen, sobald die Kunden bei 75 GB das Datenlimit erreichen.
 
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale liegt in der “nachträglichen Drosslung per Klausel-Hintertür” eine unangemessene Benachteiligung”.
 
Dem schlossen sich die Richter des LG Köln an und wiesen darauf hin, dass der Durchschnittskunde bei der Buchung einer Flatrate für Internetzugangsleistungen im Festnetzbereich davon ausgeht, eine einschränkungslose Nutzung der vom Telekommunikationsanbieter angegebenen Geschwindigkeitsbandbreite zu erhalten.
 
Aber das Urteil  bedeutet nicht, dass die DSL-Provider in Zukunft die Datennutzung generell nicht mehr deckeln dürfen, sondern es dürfen gedeckelte Verträge nicht mehr als Flatrate beworben werden. 
 
Die Verträge werden in der Zukunft Klauseln enthalten mit dem Hinweis, dass ab dem Erreichen eines bestimmten Datenlimits das Surfen eingeschränkt ist. In der Vergangenheit gab es entsprechende Entscheidungen z.B. für Mobilfunkverträge.
 
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
 
Der Volltext der drosselkom-Entscheidung des LG Köln ist bei der Verbraucherzentrale NRW abrufbar:LG Köln, Urteil vom 30.10.2013 – 26 O 211/13

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