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Mir fremd, aber Waldorf Frommer kennt den Slasherfilm „Chainsaw – The Legend Is Back“

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt für die Constantin Filmverleih GmbH  angebliches Filesharing an dem US-amerikanischen Slasherfilm aus dem
Jahr 2013
Chainsaw –
The Legend Is Back“
des Regisseurs John Luessenhop ab. 

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Chainsaw – The Legend Is Back“ in Filesharing-Netzwerken.


Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.
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It Boy – Liebe auf Französisch und nicht auf Bayrisch, Waldorf Frommer mahnt Filesharing am dem Film trotzdem ab

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt für die Universum Film
GmbH
angebliches Filesharing an der französischen romantischen Filmkomödie aus
dem Jahr 2013 „It Boy – Liebe auf Französisch“ (Originaltitel:
20 ans d’écart ) des französischen Regisseurs
David Moreau
ab. 

Die französischen
Medien
schreiben über die Komödie, die es in Deutschland seit dem 04.
Oktober 2013 auf DVD zu erwerben gibt.

Le Figaro meinte, der Film behaupte sich als „unkonventionelle
[…] romantische Komödie abseits der ausgetretenen Pfade
“.

Le Parisien beschrieb den Film als „spritzig“ und „gut geschrieben
von Anfang bis Ende
“.

Das
französische Magazin Première befand zwar, dass die
Geschichte vorhersehbar sei, der Film hebe sich aber dennoch aufgrund seiner
formalen Vorzüge und seiner charmanten Darsteller von anderen Filmen des Genres
ab. „Die üppige Virginie Efira, eine Art belgische Cameron Diaz,“ zeige sich
„genauso sexy wie lustig, während Pierre Niney […] sein angeborenes Talent für
Comedy“ bestätige. „Ihre Chemie“ fülle zudem „die Leinwand aus“
und mache „die
übertriebenen Geflechte des Drehbuchs
“ vergessen.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
It Boy – Liebe auf Französisch “ in Filesharing-Netzwerken.


Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.
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Rechtsanwalt Sebastian Wulf haut Mahnbescheide für Debcon, FDUDM2 und MIG Film am Fließband raus

Zum  Jahresende werden von Rechtsanwalt Sebastian Wulf reihenweise Mahnbescheide im Auftrag der Firmen Debcon GmbH, MIG Film GmbH und FDUDM2 GmbH (vormals die Digiprotect GmbH) beantragt.


Einige meiner Mandanten, die sich nach Abmahnungen wegen angeblichen Filesharing auch durch drohende oder verspielte Schreiben der zunächst beauftragten Rechtsanwälte und später der Firma Debcon GmbH nicht zur Zahlung der variablen Kosten drängen ließen, haben nun unter Mitwirkung des Rechtsanwaltes Sebastian Wulf aus Werl Mahnbescheide erhalten. Dies geschah offensichtlich in allen Fällen um die am Jahresende drohende Verjährung zu unterbinden.

Mal sehen ob nach den Widersprüchen, die ich für alle Mandanten eingelegt habe, auch wieder lustige Schreiben kommen?!

Oder ob tatsächlich eine Anspruchserwiderung in Haus flattert. Ich glaube es nicht. Denn dann müssten die Firmen die Prozesskosten vorschießen und Kollege Wulf müsste quasi am Fließband Klagebegründungen formulieren.

Abwarten, wie bisher, und Tee trinken.

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Passt wie Arsch auf Eimer – Getty Images klaut Bilder und eiert bei Erklärung rum

Getty Images
International (gettyimages, Getty Images)
 verschickt ja gerne mal lustige
Rechnungen für unberechtigt genutzte Bilder
auf Webseiten oder lässt angebliche Urheberrechtsverletzungen durch die
Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte abmahnen (
hier und hier).



Die Bildagentur Getty Images International und die Nachrichtenagentur AFP (
Agence France-Presse) müssen zusammen 1,2 Millionen Dollar an einen Fotografen zahlen.
Und wofür?

Die beiden Agenturen nutzten Fotos eines Fotografen, die
dieser auf der Plattform Twitter veröffentlicht hatte, ohne dessen vorherige
Zustimmung, es gab weder eine Kontaktaufnahme noch eine Nachfrage,  für gewerbliche Zwecke.  Auch im Nachhinein erklärte sich der Fotograf mit
der unberechtigten Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Fotos nicht
einverstanden. 

Besonders lustig ist der Versuch der Entschuldigung: „
Die Fotos seien ja vorher auf Twitter veröffentlicht worden.“

Im englischen klingt das nochmal besser, ebenso die
Antwort des Richters auf diesen billigen Erklärungsversuch:

 AFP initially
argued that Twitter allows for the fair use of photographs, but Judge Nathan
ultimately ruled that Twitter allows for posting and retweeting, but not
commercial use of photographs posted by users.

 
Zunächst fällt einem der Satz mit dem Splitter und dem
Balken in verschiedenen Augen ein, da es aber Getty Images betrifft, die seit
Jahren die lizenzwidrige Nutzung von Bildern in Rechnung stellen und dann auch
noch kostenpflichtig abmahnen lassen, erinnert mich dies irgendwie an Bushido.

Auch der Herr Anis Mohamed Ferchichi, Künstlername „Bushido“
musste sich vom  Landgericht Hamburg in
zwei Fällen (
310 O 155/08 und 308 O 175/08) sagen lassen, dass er Urheberrechtsverletzungen
in mehreren Liedstücken begangen hat. Es ist hinlänglich bekannt, dass zahlreiche
“Tauschbörsennutzer” die Lieder von “Bushido” zum Tausch angeboten haben sollen,
wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch die Rechtsanwälte Bindhardt
Fiedler Zerbe, später Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte, abgemahnt worden
sind.

Es ist schon äußerst bedenklich, dass eine Firma wie
Getty Images, die wie oben beschrieben vorgeht und andere abmahnt und diese wegen
des Versuchs der Erklärung und Begründung abkanzeln,  bei dem Versuch einer Entschuldigung mit einer
billigen Erklärung ertappt wird.
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Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte mahnt für die Bolu GmbH de Film Bailout ab

Die Kanzlei Schulenberg &
Schenk Rechtsanwälte
mahnt für die Bolu
GmbH,
dahinter verbirgt sich der bekannte Herr Uwe Boll,  angebliches
Filesharing an dem Film „Bailout“ . Interessant ist, dass eine Pressemitteilung davon spricht dass der Film eine Namensänderung von
Bailout: Age of Greed zu Assault on Wallstreet erfahren haben soll. Demnach gibt es den abgemahnten Film nicht mehr. Interessant
ist auch, dass die DVD des Films (Filmstart: 27. September 2013)  in Deutschland von den Firmen
Splendid Film / WVG Medien vertrieben
wird, und diese Firmen bei der Verfolgung von angeblichen
Urheberrechtsverletzungen von der Kanzlei Sasse
und Partner
vertreten werden.


 
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte fordert  950,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Bailout: Age of Greed / Assault on Wallstreet “ des Regisseurs Dr. Uwe
Boll
in Filesharing-Netzwerken.




Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch wird, wie vom
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gefordert, auf 1.000,00 € angesetzt.
Dazu kommen bei der Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte noch
die umfangreiche Berechnung der Kosten für den Auskunfts- und
Gestattungsanspruch in Höhe von 88,35 €,
und dem Lizenzschaden in Höhe von 900,00 €. Aus dem Wert in Höhe von 1.988,35 € errechnen sich
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 €, so dass sich die
Gesamtforderung der Kanzlei
 Schulenberg & Schenk
Rechtsanwälte
auf 1.203,35 €
beläuft.


Zur
Abgeltung aller Ansprüche und im Interesse einer schnellen und
unproblematischen Erledigung der Angelegenheit wird dann aber nur ein
pauschaler Schadensersatz in Höhe von 950,00
gefordert.

Meiner Meinung nach zu Unrecht, da der geltend gemachte Schadensersatz keinen
Aufwendungsersatz nach dem neuen  § 97a Abs. 3 UrhG darstellt und somit nur die 1.000,00 € als
Maßgabe für die Rechtsanwaltsgebühren herangezogen werden dürfen. Diese würden
dann nur in Höhe von 124,00 € anfallen.

Die Kanzlei Schulenberg
& Schenk Rechtsanwälte
liefert auf Seite 3 der Abmahnung eine
Tabelle mit welcher die Kostenaufstellung nachvollzogen werden kann:


















































































































Lizenzschaden Filmwerk (Bailout2):



900,00 €



Sicherungs- und Gestattungsverfahren, Gerichtskosten (LG Köln,
Geschäftsnummer 224 O 104/13)



Verauslagte Kosten für Sicherungs- und Gestattungsverfahren



400,00 €



Anteilige Gerichtskosten (1/10)



40,00 €



Anwaltskosten für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei dem
LG Köln (Gegenstandwert: 5.000,00 €/§ 30 Abs. 2 KostO)



393,30 €



Anteilige Anwaltskosten für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9
UrhG (Gegenstandwert: 5.000,00 €/§ 30 Abs. 2 KostO)



39,33 €



Anteilige Auslagenpauschale für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs.
9 UrhG



2,00 €



Kosten Providerauskunft der 1 &1 Internet AG



35,00 €



Anzahl der insgesamt beantragten IP-Adressen



10



Anzahl der auf den Abgemahnten entfallenden IP-Adressen



1



Anteilige Kosten für die Providerauskunft (1/10)



3,50 €



Anwaltskosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches gegenüber
dem Provider (Providerkostenrechnung)



58,50 €



Anteilige Anwaltskosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches
gegenüber dem Provider (1/10)



5,85 €



Auslagenpauschale für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches



11,70 €



Anteilige Auslagenpauschale für die Geltendmachung des
Auskunftsanspruches gegenüber dem Provider (1/10)



1,17 €



Streitwert der Abmahnung



1.000,00 €



Zwischensumme der bisherigen Abmahnkosten



988,35 €



Wert (Streitwert + Abmahnkosten)



1.988,35 €



Anwaltskosten für die Abmahnung 1,30 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV, § 13
RVG



195,00 €



Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV



 



20,00 €



GESAMT:



1.203,35 €



Die Kanzlei Schulenberg
& Schenk Rechtsanwälte
ist neben der Frankfurter Kanzlei Kornmeier
& Partner
 die einzig mir
bekannte Kanzlei, die eine detaillierte Aufschlüsselung der erforderlichen
Aufwendungen, die geltend gemacht werden beifügt und damit den Anforderungen
des  § 97a Absatz 3 Urheberrechtsgesetz
gerecht wird, nach dem  Abmahner in
klarer und verständlicher Weise die geltend gemachten Zahlungsansprüche als
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln müssen.

Daher ist die
oben genannte Berechnung auch nur beispielhaft zu sehen, diese kann in andern
Fällen anders aussehen.

 
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Der IT-Rechts-Berater mag meine Nachbetrachtung zum NRW IT-Rechtstag

Gestern in der Post hatte ich das Belegexemplar des IT-Rechtsberaters und zwar die Ausgabe 11/2013.
Die Ausgabe hatte ich zwar schon, aber so eine Belegexemplar ist ja dann doch was besonderes. Und wenn es gar das erste ist, dann mal erst Recht.

Der IT-Rechtsberater hat meinen Artikel Nachbetrachtung: 3. IT-Rechtstag NRW in Köln am 09.09.2013 in der mehrheitsfähigen Variante abgedruckt:

¢ 
3. NRW IT-Rechtstag

Am 9.9.2013 fand in Köln der 3. NRW IT-Rechtstag statt. Nach
kurzen Begrüßungen durch RAin Dr.
Christiane Bierekoven
 (Geschäftsführender Ausschuss der davit) und RA Dr. Marcus Werner (Vorstand KAV)
brachte RiLG Dirk Büch (z.Z.
wissenschaftlicher Mitarbeiter beim I. Zivilsenat des BGH) das Auditorium auf
den aktuellen Stand der Rechtsprechung des BGH zum IT-Recht. Der Vortrag begann
mit dem Thema Filesharing und Filehosting und führte über Adwords-Werbung, Internetvideorecorder
und Haftung Dritter zur Schutzfähigkeit von Software. Es schloss sich ein
kurzer Beitrag RA Prof. Dr. Ulrich
Luckhaus‘
über die neuen Top Level Domains an.

RiOLG Ralf Neugebauer
präsentierte die aktuelle Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zum Kennzeichen-, Urheber-
und Wettbewerbsrecht, nicht ohne auf die abweichenden Meinungen zum OLG Köln insb.
zum Filesharing hinzuweisen. Anschließend beschäftigte sich RA Dr. Carsten Intveen mit dem Thema „Digitales
Ableben – Der Tod auf Facebook und Nachlassverwaltung 2.0“, das auch schon auf
dem Deutschen Anwaltstag im Juni in Düsseldorf großen Raum einnahm. Das Referat
orientierte sich an der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum digitalen
Nachlass. Zum Abschluss gab RA Dr.
Carsten Föhlisch
(Bereichsleiter Audit & Legal der Trusted Shops GmbH)
einen komprimierten Überblick über das Recht im Onlinehandel im Allgemeinen,
aktuelle und zukünftige Entwicklungen wie z.B. die europäische
Verbraucherrechterichtlinie, die zum 14.6.2014 in Deutschland umgesetzt  wird.

Die gelungene Veranstaltungsreihe wird mit dem 4.
NRW IT-Rechtstag am 8.9.2014 fortgesetzt.

RA
Jan H. Gerth, Oerlinghausen


Ein bisschen stolz darf man ja mal sein, oder?!

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Aktuelle Abmahnungen des IDO – Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.

Mir liegt eine
wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verein
mit dem klingenden Namen  IDO – Interessenverband für das Rechts- und
Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.
vor.

Hierbei handelt es
sich ausweislich des Abmahnschreibens vom 05.11.2013 um einen Verband, dem
angeblich insgesamt 1.600 Mitglieder angehören. Dazu sollen zählen
Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider,
sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen
usw.)

Ziel des Verbandes
sei die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung
gleicher Wettbewerbsbedingungen.

Gerügt wird unter anderem:

              fehlerhafte Angabe des
Grundpreises in einem eBay Angebot

             Verstoß gegen die PreisangabenVO

Von dem Abgemahnten
sind die Unterzeichnung und Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages in
Höhe von 232,05 € gefordert.

Die der Abmahnung
beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte in
dieser Form nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also voreilig
die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
beraten lassen.

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Aktuelle Abmahnungen der Wettbewerbszentrale

Mir liegen
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch den Verein mit dem klingenden Namen
 Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
e. V.
(Wettbewerbszentrale) vor.


Gerügt wird unter anderem:

  • Fehlerhaftes Impressum
  • fehlerhafte Informationen zum Fristbeginn der Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung
  • Verwendung der  40 € Klausel
  • fehlerhafte Informationen zu den Widerrufsfolgen in der Widerrufsbelehrung
  • Fehlen von Informationen zu den einzelnen technischen Schritten zum Vertragsschluss
  • Fehlen von Informationen zur Vertragstextspeicherung und zur Zugänglichkeit
  • Fehlen von Informationen zu den Möglichkeiten der Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Vertragserklärung
  • Fehlen von Informationen zu den für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
  • Fehlen von Informationen zu sämtlichen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken
  • Verwendung einer unzulässigen Gewährleistungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • weitere unzulässige Klauseln in AGB, z.B. bezüglich Eigentumsvorbehalt, Nebenabreden und Gerichtsstand

Von den Abgemahnten
wird die Unterzeichnung und Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages in
Höhe von 219,35 € gefordert.
Bevor Sie voreilig
die Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt
beraten lassen.
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Christopher Posch – Vorbild und Druckmittel in einer Person

Der Kollege Klenner hat Recht.

RTL hat den, im Fernsehen, insbesondere in Krimis, hier vor allem im Tatort, ja gerne mal als unbeliebt dargestellten, Rechtsanwälten einen Bärendienst erwiesen.

Kollege Christopher Posch marschiert und recherchiert in den Fällen der Gewerbeauskunftszentrale einfach mal los und kümmert sich und regelt alles.

Und was ist die Folge? Klar das Telefon steht nicht still und die Frage kommt, die der Kollege so schön dargestellt hat: „Herr Rechtsanwalt Gerth, warum machen Sie das nicht in meiner Sache?! Der Gegner ist doch der gleiche, da können wir doch sofort losgehen. Ich komme auch mit. Und ich rufe auch RTL an. Sollen die mal sehen, dass das auch andere können.“

Super Idee Ingo!

Haben wir natürlich nicht gemacht.

Woran das lag?

Mit Sicherheit nicht an dem kleinen Vorschuss, den ich für die Fahrtkosten gefordert habe.

Und auch ganz bestimmt nicht für den noch kleineren Vorschuss (20,00 €) für die 4 Stunden außer Haus.

Nur irgendwie hatte es der Mandant, dann doch nicht mehr so ganz eilig und fand meine Methode doch irgendwie besser.

Ok, ich hätte die Mandanten alle mitnehmen können, das wäre billiger geworden. Aber der eine wollte dass ich heute fahre, der andere erst am Samstag (damit die sich richtig ärgern), der dritte wäre gerne am Montag vor der Schicht gefahren, etc.

Aber der Kollege Posch dient jetzt auch schon als Druckmittel.

In einer wettbewerbs- und urheberrechtlichen Sache droht der von mir Abgemahnte doch tatsächlich mit den sehr guten Kontakten zu der Produktionsfirma des Herrn Christopher Posch, oder besser seiner Sendung.

Man habe ich mich gefürchtet und doch einfach den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt.  

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Passenger lässt Kornmeier & Partner mit Abmahnungen gehen – in Richtung Anschlussinhaber

Die Kanzlei Kornmeier &
Partner
  mahnt für die Embassy
of Music GmbH
angebliches Filesharing an dem Lied „Let Her Go“
des Musikers Passenger aus
dem Chartcontainer German Top 100 Single Charts vom 14.10.2013
ab. 



Die Kanzlei Kornmeier & Partner  fordert
 289,04 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Lieds „Let Her Go“ des Musikers Passenger in
Filesharing-Netzwerken.

Die Kanzlei  Kornmeier & Partner Rechtsanwälte
machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 150,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 139,04 € geltend.

Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch wird, wie vom Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gefordert, auf 1.000,00 € angesetzt.
Damit kommen die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte auf einen
Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 15,04
€,
und Anwaltsgebühren in Höhe von 124,00 € errechnet werden.

Meiner Meinung nach zu Unrecht, da der geltend gemachte Schadensersatz keinen
Aufwendungsersatz nach dem neuen  § 97a Abs. 3 UrhG darstellt und somit nur die 1.000,00 € als
Maßgabe für die Rechtsanwaltsgebühren herangezogen werden dürfen. Diese würden
dann nur in Höhe von 124,00 € anfallen.

Die Kanzlei Kornmeier
& Partner
 liefert auf Seite 6 der Abmahnung eine Tabelle mit
welcher die Kostenaufstellung nachvollzogen werden kann:

Tabelle
außergerichtlicher Aufwendungsersatzanspruch:



































































Anteilige Technikkosten für die Ermittlung der Rechtsverletzung
12,50 €
Anteilige Gerichtskosten für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9
UrhG bei dem LG Köln (Geschäftsnummer: 226 O 133/13)
0,46 €
Anteilige Anwaltskosten für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9
UrhG (Gegenstandswert 3.000,00 €)
0,60 €
Anteilige Auslagenpauschale für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs.
9 UrhG
0,05 €
Anteilige Kosten für die Providerauskunft
1,27 €
Anteilige Anwaltskosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches
gegenüber dem Provider (Gegenstandswert 333,00 €)
0,13 €
Anteilige Auslagenpauschale für die Geltendmachung des
Auskunftsanspruches gegenüber dem Provider
0,03 €
Anwaltskosten für die Abmahnung 1,30 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV, § 13
RVG (Streitwert 1.000,00 €)
104,00 €
Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV
 
20,00 €
Summe
139,04 €

 

 

Konkrete
Zahlungshöhe

























Schadenersatz
150,00 €
Aufwendungsersatz
139,04 €
Gesamtsumme
289,04 €

 

Die Kanzlei Kornmeier
& Partner 
ist die einzige mir bekannte Kanzlei, die eine detaillierte
Aufschlüsselung der erforderlichen Aufwendungen, die geltend gemacht werden
beifügt und damit den Anforderungen des  § 97a Absatz 3 Urheberrechtsgesetz gerecht
wird, nach dem  Abmahner in klarer und
verständlicher Weise die geltend gemachten Zahlungsansprüche als
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln müssen.

Daher ist die oben genannte Berechnung auch nur
beispielhaft zu sehen, diese kann in andern Fällen anders aussehen.

Auf die besonderen Gefahren
der Abmahnung für Chartcontainer hatte ich schon
hier
und
hier
hingewiesen
.