Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH angebliches Filesharing an der US-amerikanischen Filmkomödie aus
dem Jahr 2013 Prakti.com ab. In Deutschland startete der Film
des Regisseurs Shawn Levy am 26. September 2013.
Obwohl Google nicht an der Produktion des Films
beteiligt ist, wurde ein Teil des Filmes im Googleplex gedreht, dem
Unternehmenssitz von Google. Der überwiegende Teil wurde jedoch auf dem Campus
des Georgia Institute of Technology in Atlanta, Georgia gedreht.
Das offizielle deutsche Filmplakat zeigt die zwei
Hauptdarsteller aus der Sicht des Monitors vor der Google-Startseite. Als
Suchwort haben sie „Jobs für Leute mit wenig Fähigkeiten“ eingegeben und
versuchen damit Stellenangebote zu finden.
Hauptdarsteller aus der Sicht des Monitors vor der Google-Startseite. Als
Suchwort haben sie „Jobs für Leute mit wenig Fähigkeiten“ eingegeben und
versuchen damit Stellenangebote zu finden.
Sergey Brin, einer der Gründer von Google, hat in der
letzten Szene des Films noch einen Cameo-Auftritt.
letzten Szene des Films noch einen Cameo-Auftritt.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert 815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films Prakti.com in
Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
in Höhe von 215,00 € geltend.
und der Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch auf 600,00 €.
Damit kommen die Waldorf Frommer Rechtsanwälte auf einen
Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 1.600,00 €, aus dem die Anwaltsgebühren
in Höhe von 215,00 € errechnet werden. Meiner Meinung nach zu Unrecht, da der geltend
gemachte Schadensersatz keinen Aufwendungsersatz nach dem neuen § 97a Abs. 3 UrhG darstellt und somit nur die 1.000,00 € als Maßgabe für die
Rechtsanwaltsgebühren herangezogen
werden dürfen. Diese würden dann nur in Höhe von 124,00 € anfallen.
dabei einen Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen
Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
in Höhe von 215,00 € geltend.
Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch wird, wie vom
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gefordert, auf 1.000,00 € angesetztund der Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch auf 600,00 €.
Damit kommen die Waldorf Frommer Rechtsanwälte auf einen
Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 1.600,00 €, aus dem die Anwaltsgebühren
in Höhe von 215,00 € errechnet werden. Meiner Meinung nach zu Unrecht, da der geltend
gemachte Schadensersatz keinen Aufwendungsersatz nach dem neuen § 97a Abs. 3 UrhG darstellt und somit nur die 1.000,00 € als Maßgabe für die
Rechtsanwaltsgebühren herangezogen
werden dürfen. Diese würden dann nur in Höhe von 124,00 € anfallen.
Auffallend an der Abmahnung ist, dass die
Rechtsanwälte Waldorf Frommer ankündigen, dass sie sich im Falle einer
gerichtlichen Auseinandersetzung auf die Unbilligkeit des Streitwerts von
1.000,00 € berufen würden, was im Ergebnis zu einem höheren
Aufwendungsersatz führen würde. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz zwar vor,
aber wie die Kanzlei Waldorf Frommer das beweisen will, wird
zumindest in der Abmahnung nicht gesagt. Darüber was unbillig im Sinne des §
97a Abs. 3 UrhG ist, werden wohl die verschiedenen Gerichte zu entscheiden
haben.
Rechtsanwälte Waldorf Frommer ankündigen, dass sie sich im Falle einer
gerichtlichen Auseinandersetzung auf die Unbilligkeit des Streitwerts von
1.000,00 € berufen würden, was im Ergebnis zu einem höheren
Aufwendungsersatz führen würde. Diese Möglichkeit sieht das Gesetz zwar vor,
aber wie die Kanzlei Waldorf Frommer das beweisen will, wird
zumindest in der Abmahnung nicht gesagt. Darüber was unbillig im Sinne des §
97a Abs. 3 UrhG ist, werden wohl die verschiedenen Gerichte zu entscheiden
haben.
Immerhin liefert die Kanzlei Waldorf Frommer auf
Seite 5 der Abmahnung eine Tabelle mit welcher die Kostenaufstellung
nachvollzogen werden kann:
Seite 5 der Abmahnung eine Tabelle mit welcher die Kostenaufstellung
nachvollzogen werden kann:
Tabelle außergerichtlicher Aufwendungsersatzanspruch:
Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch
|
1.000,00 €
|
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Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch
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600,00 €
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Gegenstandswert für den Aufwendungsersatzanspruch
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1.600,00 €
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1,3 Gebühr (2300 VV RVG)
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195,00 €
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Auslagenpauschale (7200 VV RVG)
|
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20,00 €
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Summe
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215,00 €
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Konkrete Zahlungshöhe
Schadenersatz
|
600,00 €
|
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Aufwendungsersatz
|
215,00 €
|
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Gesamtsumme
|
815,00 €
|
Auffallend ist auch, dass die Kanzlei Waldorf
Frommer immer schneller wird. So behält sich die Kanzlei Waldorf Frommer
jetzt die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung offen.
Frommer immer schneller wird. So behält sich die Kanzlei Waldorf Frommer
jetzt die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung offen.