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Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte mahnt für die Bolu GmbH de Film Bailout ab

Die Kanzlei Schulenberg &
Schenk Rechtsanwälte
mahnt für die Bolu
GmbH,
dahinter verbirgt sich der bekannte Herr Uwe Boll,  angebliches
Filesharing an dem Film „Bailout“ . Interessant ist, dass eine Pressemitteilung davon spricht dass der Film eine Namensänderung von
Bailout: Age of Greed zu Assault on Wallstreet erfahren haben soll. Demnach gibt es den abgemahnten Film nicht mehr. Interessant
ist auch, dass die DVD des Films (Filmstart: 27. September 2013)  in Deutschland von den Firmen
Splendid Film / WVG Medien vertrieben
wird, und diese Firmen bei der Verfolgung von angeblichen
Urheberrechtsverletzungen von der Kanzlei Sasse
und Partner
vertreten werden.


 
Die Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte fordert  950,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Bailout: Age of Greed / Assault on Wallstreet “ des Regisseurs Dr. Uwe
Boll
in Filesharing-Netzwerken.




Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch wird, wie vom
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken gefordert, auf 1.000,00 € angesetzt.
Dazu kommen bei der Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte noch
die umfangreiche Berechnung der Kosten für den Auskunfts- und
Gestattungsanspruch in Höhe von 88,35 €,
und dem Lizenzschaden in Höhe von 900,00 €. Aus dem Wert in Höhe von 1.988,35 € errechnen sich
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 €, so dass sich die
Gesamtforderung der Kanzlei
 Schulenberg & Schenk
Rechtsanwälte
auf 1.203,35 €
beläuft.


Zur
Abgeltung aller Ansprüche und im Interesse einer schnellen und
unproblematischen Erledigung der Angelegenheit wird dann aber nur ein
pauschaler Schadensersatz in Höhe von 950,00
gefordert.

Meiner Meinung nach zu Unrecht, da der geltend gemachte Schadensersatz keinen
Aufwendungsersatz nach dem neuen  § 97a Abs. 3 UrhG darstellt und somit nur die 1.000,00 € als
Maßgabe für die Rechtsanwaltsgebühren herangezogen werden dürfen. Diese würden
dann nur in Höhe von 124,00 € anfallen.

Die Kanzlei Schulenberg
& Schenk Rechtsanwälte
liefert auf Seite 3 der Abmahnung eine
Tabelle mit welcher die Kostenaufstellung nachvollzogen werden kann:


















































































































Lizenzschaden Filmwerk (Bailout2):



900,00 €



Sicherungs- und Gestattungsverfahren, Gerichtskosten (LG Köln,
Geschäftsnummer 224 O 104/13)



Verauslagte Kosten für Sicherungs- und Gestattungsverfahren



400,00 €



Anteilige Gerichtskosten (1/10)



40,00 €



Anwaltskosten für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei dem
LG Köln (Gegenstandwert: 5.000,00 €/§ 30 Abs. 2 KostO)



393,30 €



Anteilige Anwaltskosten für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9
UrhG (Gegenstandwert: 5.000,00 €/§ 30 Abs. 2 KostO)



39,33 €



Anteilige Auslagenpauschale für das Gestattungsverfahren nach § 101 Abs.
9 UrhG



2,00 €



Kosten Providerauskunft der 1 &1 Internet AG



35,00 €



Anzahl der insgesamt beantragten IP-Adressen



10



Anzahl der auf den Abgemahnten entfallenden IP-Adressen



1



Anteilige Kosten für die Providerauskunft (1/10)



3,50 €



Anwaltskosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches gegenüber
dem Provider (Providerkostenrechnung)



58,50 €



Anteilige Anwaltskosten für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches
gegenüber dem Provider (1/10)



5,85 €



Auslagenpauschale für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches



11,70 €



Anteilige Auslagenpauschale für die Geltendmachung des
Auskunftsanspruches gegenüber dem Provider (1/10)



1,17 €



Streitwert der Abmahnung



1.000,00 €



Zwischensumme der bisherigen Abmahnkosten



988,35 €



Wert (Streitwert + Abmahnkosten)



1.988,35 €



Anwaltskosten für die Abmahnung 1,30 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV, § 13
RVG



195,00 €



Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV



 



20,00 €



GESAMT:



1.203,35 €



Die Kanzlei Schulenberg
& Schenk Rechtsanwälte
ist neben der Frankfurter Kanzlei Kornmeier
& Partner
 die einzig mir
bekannte Kanzlei, die eine detaillierte Aufschlüsselung der erforderlichen
Aufwendungen, die geltend gemacht werden beifügt und damit den Anforderungen
des  § 97a Absatz 3 Urheberrechtsgesetz
gerecht wird, nach dem  Abmahner in
klarer und verständlicher Weise die geltend gemachten Zahlungsansprüche als
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufschlüsseln müssen.

Daher ist die
oben genannte Berechnung auch nur beispielhaft zu sehen, diese kann in andern
Fällen anders aussehen.

 

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