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Mal sehen ob Waldorf Frommer Rechtsanwälte das Amtsgericht Bielefeld mögen werden

Da erreicht mich mit der
Samstagspost eine Klage wegen angeblichen Filesharing der Kanzlei Waldorf
Frommer Rechtsanwälte an das Amtsgericht München.


Nicht weiter verwunderlich,
kamen in der Vergangenheit doch einige Klagen von dort.


Mal per Postboten, mal per Paketboten,
je nach Anzahl der Anschlussinhaber und der Anlagen.


Das Besondere an der gestrigen
Zustellung war nur das Datum der Einreichung der Klage: 28.11.2013. Und der Wohnort des Beklagten; nämlich eine Stadt im schönen Ostwestfalen.



Da war doch was?!


Genau, seit dem 09.10.2013
gilt das
Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und
nach diesem sind für Klagen wegen Filesharing gemäß dem neuen § 104a UrhG die
Gerichte ausschließlich zuständig, in deren Bezirk die abgemahnten Anschlussinhaber
 zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz haben.




Damit kann sich die
Abmahnkanzlei nicht mehr die nach dem Grundsatz des fliegenden Gerichtsstandes sein
geliebtes Wunschgerichte aussuchen.


Mal sehen, ob es mir gelingt
die Kanzlei Waldorf Frommer und das Amtsgericht München, welches sich bisher
immer für zuständig erachtet hat, davon zu überzeugen, dass selbst nach den landesrechtlichen
Sonderzuweisungen zur Konzentration von Streitigkeiten im Urheberrecht nach §
105 UrhG zuständige Amtsgericht Bielefeld das für dieses Rechtsstreit richtige
Gericht ist.


Aber insofern stimme ich dem
geschätzten Kollegen Dr.
Ralf Petring
zu, dass die örtliche Zuständigkeit bemängelt und angezweifelt
werden muss.

 
 

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