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U+C Rechtsanwälte, Streaming, redtube und kein Ende

Nicht nur, dass sich das who
is who der Rechtsanwälte (
Vetter,
Stadler,
Ferner,
Hoesmann,
GGR
Rechtsanwälte
, Pohlen,
Pauleit, Solmecke) mit
dem Thema Abmahnung wegen Streaming durch die Kanzlei U+C Rechtsanwaltsges. mbH  (URMANN+COLLEGEN)  auseinandersetzt oder besser
auseinandersetzen muss, auch das Telefon steht selbst am Samstag nicht still,
weil betroffene abgemahnte Anschlussinhaber nicht wissen was diese Schreiben
sollen.


In der Regel ist das
Entsetzen groß wenn der Hintergrund erklärt wird, dass die Abmahnung erfolgt
ist, weil ein Film online angesehen wurde.


Abgemahnt wird das Streaming, also das Ansehen der Filme auf der Plattform Redtube, Dream Trip,
Amanda´s secrets,
Hot stories,
Glamour Show Girls
der angeblichen Rechteinhaberin  The
Archive AG.


Es mehren sich die Gerüchte, Mutmaßungen
 bzw.
Vermutungen,
dass es bei der Erlangung der Daten, insbesondere der IP-Adresse der
Abgemahnten nicht ganz koscher zugegangen sein soll.


Es wird von einem Virus
gesprochen, einer ungewollten Umleitung auf die Webseite retdube.com oder einer
Herausgabe der Daten durch die Betreiber der Webseite redtube.com.


Alle Varianten wären rechtlich
mehr als bedenklich und unseriös.


Die Zeit wird zeigen ob eine
dieser Vermutungen die korrekte ist, oder ob es für die Firma The Archive AG
doch eine rechtlich unbedenkliche Möglichkeit zur Erlangung der Nutzerdaten
gegeben hat.


Bedenklich stimmt mich aber
auch die Tatsache, dass die Abmahnung wohl mit der heißen Nadel gestrickt
worden sein muss.


So wird an mehreren Stellen
deutlich, dass die Grundlage für die Abmahnung wegen Streaming eines Pornos
wohl die sonst bekannten Porno-Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwaltsges. mbH  gewesen sein müssen.


Denn wiederholt ist die Rede
von „Pflicht zur sofortigen Entfernung
der Kopie auf dem Computer
“.


Kopie auf dem Computer beim
Streaming, aha. Wo sollte die sich befinden? Das bleibt in der Abmahnung
rätselhaft und gilt wohl nur für das Filesharing, bei welchem die Kopie aus
einer Tauschbörse heruntergeladen wird und sich dann auf dem Computer befindet.


 An anderer Stelle, nämlich im
letzten Satz kommt dann noch einmal die strafrechtliche Pornokeule: „Die Beurteilung unter strafrechtlichen
Gesichtspunkten bliebt vorbehalten!“


Oh, jetzt soll also das Ansehen eines Pornos schon
strafrechtlich relevant sein?!


Natürlich nicht, diese Aussage bezieht sich auf wieder
auf das klassische Filesharing. Denn das Anbieten von pornografischen
Filmmaterial in Tauschbörsen kann natürlich strafrechtlich relevant sein, wenn
sich dort, was nicht auszuschließen ist, Minderjährige tummeln.

Auch hier zeigt sich, dass die Abmahnung wohl nicht den
Anforderungen des  neuen
§ 97a UrhG
entspricht.

Abgemahnte können wohl von dem § 97a Abs. 4 UrhG
profitieren, denn sobald die Abmahnung unwirksam oder unberechtigt ist können
dem Abmahner die Kosten der eigenen Rechtsverteidigung aufgebürdet werden.

Mal sehen, was die Kollegen von URMANN+COLLEGEN Rechtsanwälte dazu sagen werden.

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