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OLG Hamm: BVB Borussia Dortmund muss keine Werbung der Rechten mit der „Südtribüne“ zulassen

Die Borussia
Dortmund
GmbH & Co.KG aA (BVB ) hat sich vor dem OLG Hamm erfolgreich
gegen Werbeplakate des Kreisverbandes Dortmund der Partei DIE RECHTE gewehrt
und per dem Kreisverband einstweiliger Verfügung untersagt, Werbeplakate zur
Kommunalwahl in Dortmund zu verwenden, die den auf einem Querbalken in gelber
und schwarzer Farbe unterlegten Spruch „von der Südtribüne in den Stadtrat“
zeigen.

In dem nach mündlicher Verhandlung ergangenen Urteil des
6. Zivilsenats des OLG Hamm vom 09.12.2013 – 6 W 56/13, mit welchem das Urteil
des LG Dortmund  abgeändert worden ist
wird dem  Dortmunder Kreisverband der
Partei DIE RECHTE untersagt mit einem Foto ihres Spitzenkandidaten auf
Wahlplakaten unter Verwendung des auf einem Querbalken in gelber und schwarzer
Farbe unterlegten Spruchs „von der Südtribüne in den Stadtrat“ um Stimmen für
die im Mai 2014 anstehende Kommunalwahl in Dortmund zu werben.

 Die klagende
Borussia Dortmund GmbH & Co.KG aA sieht in der Verwendung des Begriffs
„Südtribüne“ im Zusammenhang mit der gelbschwarzen Farbkombination auf dem
Querbalken einen rechtswidrigen Eingriff in ihr allgemeines
Persönlichkeitsrecht.

Sie verlangte von dem beklagten Kreisverband, diese
Wahlwerbung zu unterlassen.

Der 6. Zivilsenat des OLG Hamm hat dem beklagten
Kreisverband der Partei die in Frage stehende Wahlwerbung im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes untersagt.

Die
beabsichtigte Wahlwerbung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Klägerin. Auch wenn der BVB nicht namentlich genannt werde, verwende die
Wahlwerbung Elemente, mit denen die bekannte Fußballmannschaft identifiziert
werde und erwecke den Eindruck, der BVB billige die plakatierte Werbung. Dieser
Ein-griff in das Persönlichkeitsrecht sei erheblich und rechtswidrig. Das
Interesse des BVB, nicht im Zusammenhang mit der Wahlwerbung einer politischen
Partei dargestellt zu werden, überwiege gegenüber der in Frage stehenden
Ausübung der Rechte der Partei, sich politisch zu betätigen und im Wahlkampf
die eigene Meinung zu äußern. Diese Rechte könne der beklagte Kreisverband auch
ohne eine auf den BVB Bezug nehmende Wahlwerbung ausüben.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am
09.12.2013 mitgeteilt.

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