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LG Köln schlägt für den Verstoß gegen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit festem Vertragsstrafenversprechen eine Vertragsstrafe von 500,00 € vor

Da ich heute für meinen Termin bei der 28. Kammer des Landgerichts Köln ein wenig zu früh anwesend war, nutze ich die Chance für ein wenig kostenlose Rechtsfortbildung indem ich den vorher stattfindenden Termine als Teil der „Öffentlichkeit folgte.

Erstaunen nicht nur bei dem Klägervertreter sondern auch bei dem ebenfalls anwesenden Kollegen Dr. Jan-Peter Psczolla und mir löste der Vergleichsvorschlag des Vorsitzenden der 28. Kammer Herrn VRLG Dr. Eßer aus, der eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € für den Verstoß gegen die feste Vertragsstrafe von 5.001,00 € in einer urheberrechtlichen Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung für angemessen hielt.

In der Sache hatte der Beklagte nach einer urheberrechtlichen Abmahnung für die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Textes auf einem Facebook-Profil eine Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung unter der Maßgabe abgegeben, dass er für den Wiederholungsfall nicht eine Vertragsstrafe nach neuem Hamburger Brauch zahlen würde wollen sollen, sondern als feste Summe die üblicherweise von Abmahnern geforderte Summe von 5.001,00 €.

Der Urheber und jetzige Kläger konnte den Text zwar auf dem Profil des Facebook-Nutzers nicht mehr wiederfinden, wohl aber unter Eingabe der konkreten URL.

Die 28. Kammer hielt deswegen 10% der geforderten und vorher versprochenen Vertragsstrafe für angemessen, weil der Beklagte ja den Text aus dem Profil gelöscht habe und er als nicht technikaffiner Otto-Normal-Nutzer ja nicht wissen können, wie man Texte oder auch Bilder von einem Server löschen lassen könne.

Dies ist insbesondere deshalb interessant, da die Fälle relativ häufig vorkommen, weil Abgemahnte zwar urheberrechtlich geschützte Bilder oder Texte von ihrer Webseite löschen bzw. entfernen, diese aber nicht auf dem Sever entfernen oder entfernen lassen und die Abmahner diese unter Zuhilfenahme der vorher gespeicherten URL auf dem Server aufrufen kann und somit die vorher versprochene Vertragsstrafe verwirkt.

Hierauf sollten Abgemahnte vor Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung achten. Oder sich entsprechend beraten lassen.

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