Hamburger Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte hält in aktuellen Abmahnungen den neuen §
97a Abs. 3 S. 2 UrhG immer noch
nicht für anwendbar, weil sie das Anbieten von aktuellen Filmen in
Filesharing-Netzwerken für unbillig hält.
aktuellen Abmahnungen Kanzlei Sasse
& Partner Rechtsanwälte für den Rechteinhaber WVG Medien GmbH, immer schon ein Mandant der Kanzlei, wird Folge 2 der 4. Staffel der amerikanischen
Serie The Walking Dead abgemahnt. Und
weil diese Staffel noch nicht auf DVD erschienen sei, sei das Anbieten des
Films in peer-to-peer-Netzwerken absolut unbillig und deswegen käme auch keine
Einschränkung des Streitwertes im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG in Betracht.
auch weiterhin an der schon bisher geforderten Pauschale in Höhe von 800,00 € fest.
Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu genügen, werden die
Voraussetzungen der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG umgesetzt und auch die
Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte schlüsselt daher die angefallen Kosten auf und präsentiert so
den Abgemahnten die folgende Liste des Aufwendungsersatzes:
Ermittlungskosten der
Guardaley Ltd.
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100,00 €
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Anteilige
Gerichtskosten für das Auskunftsverfahren
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0,22 €
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Anteilige
Rechtsanwaltsgebühren für das Auskunftsverfahren –
1,3 Geschäftsgebühr §§
13, 14 Nr. 2300 VV RVG aus einem
Gegenstandswert in
Höhe von 3.000,00 €
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0,29 €
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Anteilige Pauschale
für Post- und Telekommunikation für das Auskunftsverfahren
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0,05 €
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Anteilige Kosten für
das Providerauskunft
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0,16 €
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Rechtsanwaltsgebühren
für die Abmahnung –
1,3 Geschäftsgebühr §§
13, 14 Nr. 2300 VV RVG aus einem
Gegenstandswert in
Höhe von 15.000,00 €
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845,50 €
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Pauschale für Post-
und Telekommunikation Nr.7200 VV RVG
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20,00 €
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Summe
Aufwendungsersatz:
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965,72 €
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sich damit wie folgt zusammen:
Schadenersatz nach der Lizenzanalogie
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500,00 €
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Aufwendungsersatz
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970,67 €
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Gesamtforderung
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1.465,72 €
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Aber auch
die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte,
möchte natürlich so viele Verfahren wie möglich außergerichtlich beenden und
bietet daher den bisherigen Pauschalpreis in Höhe von 800,00 € als Vergleich an.
die Ansicht der Kanzlei Sasse &
Partner Rechtsanwälte richtig ist, was die Nichtanwendbarkeit des § 97a Abs. 3
S. 2 UrhG werden wohl
die Gerichte beurteilen müssen.
wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte:
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen.
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Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 800,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
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Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
werden.
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Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
einer modifizierten Unterlassungserklärung.
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Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den
Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der
Forderung erreicht werden.
Ich biete
Ihnen an, dass Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post