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Der Hobbit lebt nicht nur in Smaugs Einöde sondern auch in den Tauschbörsen dieser Welt

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt für die Warner Bros.
Entertainment GmbH
angebliches Filesharing an dem neuseeländischen
Fantasyfilm
Der Hobbit –
Smaugs Einöde“
von
Regisseur Peter Jackson ab.

Der Hobbit – Smaugs Einöde“ ist der zweite Teil einer dreiteiligen Verfilmung des
Romans Der Hobbit von J. R. R. Tolkien aus dem Jahr 1937.   In Deutschland startete der Film erst am
14.12.2013 in den Kinos und läuft immer noch
. Es zeigt sich, dass die Abmahnkanzleien wie Waldorf
Frommer den Filesharern auf den Füßen folgen und selbst aktuelle Kinofilme den
Weg in illegale Tauschbörsen finden und dies nicht unentdeckt bleibt.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Der Hobbit – Smaugs Einöde“ in
Filesharing-Netzwerken.


Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Für die  Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte gilt:

  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

 

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