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Sasse & Partner mahnen mal wieder The Walking Dead ab

Die
Hamburger Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
hält in aktuellen Abmahnungen  den neuen §
97a Abs. 3 S. 2 UrhG
 immer noch
nicht für anwendbar, weil sie das Anbieten von aktuellen Filmen in
Filesharing-Netzwerken für unbillig hält.

In den
aktuellen Abmahnungen Kanzlei Sasse
& Partner Rechtsanwälte
für den Rechteinhaber WVG Medien GmbH, immer schon ein Mandant der Kanzlei,  wird Folge 2 der 4. Staffel der amerikanischen
Serie The Walking Dead abgemahnt. Und
weil diese Staffel noch nicht auf DVD erschienen sei, sei das Anbieten des
Films in peer-to-peer-Netzwerken absolut unbillig und deswegen käme auch keine
Einschränkung des Streitwertes im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG in Betracht.

Die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte hält
auch weiterhin an der schon bisher geforderten Pauschale in Höhe von  800,00 € fest.

Aber um den
Erfordernissen an eine ordnungsgemäße Abmahnung zu genügen, werden die
Voraussetzungen der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG umgesetzt und auch die
Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
schlüsselt daher die angefallen Kosten auf und präsentiert so
den Abgemahnten die folgende Liste des Aufwendungsersatzes:






















































Ermittlungskosten der
Guardaley Ltd.



100,00 €



Anteilige
Gerichtskosten für das Auskunftsverfahren



0,22 €



Anteilige
Rechtsanwaltsgebühren für das Auskunftsverfahren –


1,3 Geschäftsgebühr §§
13, 14 Nr. 2300 VV RVG  aus einem


Gegenstandswert in
Höhe von 3.000,00 €



0,29 €



Anteilige Pauschale
für Post- und Telekommunikation für das Auskunftsverfahren



0,05 €



Anteilige Kosten für
das Providerauskunft



0,16 €



Rechtsanwaltsgebühren
für die Abmahnung – 


1,3 Geschäftsgebühr §§
13, 14 Nr. 2300 VV RVG  aus einem


Gegenstandswert in
Höhe von 15.000,00 €



845,50 €



Pauschale für Post-
und Telekommunikation Nr.7200 VV RVG



20,00 €



Summe
Aufwendungsersatz:



 



965,72 €




 Die Gesamtforderung setzt
sich damit wie folgt zusammen:























Schadenersatz nach der Lizenzanalogie



500,00 €



Aufwendungsersatz



970,67 €



Gesamtforderung



1.465,72 €




Aber auch
die Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte,
möchte natürlich so viele Verfahren wie möglich außergerichtlich beenden und
bietet daher den bisherigen Pauschalpreis in Höhe von 800,00 € als Vergleich an.


Ob
die Ansicht der Kanzlei Sasse &
Partner Rechtsanwälte
richtig ist, was die Nichtanwendbarkeit des
§ 97a Abs. 3
S. 2 UrhG
werden wohl
die Gerichte beurteilen müssen.


Aber
wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte:


Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
nachteiligen Folgen führen.



  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
    Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 800,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.



  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
    der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
    werden.



  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.



  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den
    Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der
    Forderung erreicht werden.


    Ich biete
    Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
    unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
    Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
    Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
    Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
    Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
    zurück.


    Besser und
    unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
    kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post

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