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Sasse & Partner und die doppelte Auswahl-Unterlassungserklärung

Die
Hamburger Kanzlei Sasse & Partner
Rechtsanwälte
hält in aktuellen Abmahnungen  den neuen §
97a Abs. 3 S. 2 UrhG
 immer noch
nicht für anwendbar, weil sie das Anbieten von aktuellen Filmen in
Filesharing-Netzwerken für unbillig hält.

Dafür weisen
die aktuellen Abmahnungen der Kanzlei Sasse
& Partner Rechtsanwälte
aber jetzt zwei verschiedene
Unterlassungserklärungen auf.

Der
abgemahnte Anschlussinhaber darf entscheiden, oder besser soll oder muss sich
entscheiden ob er als Täter die Unterlassung versprechen möchte oder als
Störer.

Ein nahezu
genialer Schachzug, macht es doch die Unterscheidung zwischen Täter oder Störer
der abmahnenden Kanzlei deutlich einfacher im Anschluss an die Abmahnung die
richtige Klage über die korrekte Klagesumme zu formulieren, denn schließlich
haftet der Störer nicht für Schadensersatz nach Lizenzanalogie oder dergleichen,
sondern nur für die Abmahnkosten der Rechtsanwälte.

Mit der
Unterschrift unter die aus Sicht von Sasse & Partner „richtige“
Unterlassungserklärung verbauen sich aber die Abgemahnten schon die Möglichkeit
einen Vergleich zu verhandeln, denn wie oft musste eine Abmahnkanzlei vor
Gericht einen Vergleich „schlucken“ weil sie einen Anschlussinhaber als Täter
verklagt haben, sich im Laufe des Prozesses aber herausstellte, dass er maximal
als Störer haftet.

Fällt diese
Möglichkeit weg, weil der Anschlussinhaber schon bei der Abmahnung zum Ausdruck
gegeben hat, dass er Störer ist wird Sasse & Partner wohl kaum den
Schadensersatz einfordern und damit die Klage erfolgreich gestalten.

Da stellen
sich direkt ein paar Fragen:

Warum
sollten Abgemahnte oder deren Rechtsbeistände Sasse & Partner die Arbeit
erleichtern und ihnen den richtigen Prozess auf dem Tablet servieren?

Und welcher
abgemahnte Anschlussinhaber kann schon ohne richtige sach- und fachkundige
Beratung von einem auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt erkennen,
ob er als Täter als Störer haftet?

Zumal die
Kanzlei Sasse & Partner Rechtsanwälte den Abgemahnten nicht erklärt, dass
eine Unterlassungserklärung als Täter wohl zu weitgehend wäre, wenn er nur als
Störer haftet.

Insgesamt
finde ich die Vorgehensweise sehr dünn und darauf ausgelegt, dass Abgemahnte
Fehler machen.
Mich erinnert die Auswahl-Unterlassungserklärung mehr so an die kleinen Briefchen in der Schule zum Ankreuzen: Willst Du mit mir gehen? Ja / Nein / Vielleicht.

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