Zur Zeit häufen sich wieder die Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen das UWG auf der Plattform eBay. Die sog. Wettbewerbsverstöße werden immer wieder in Wellen über das Land schwappen, denn gerade Anfänger auf der Plattform eBay, gerade wenn das Gewerbe gestartet wird sparen beim Start bei der rechtlichen Überprüfung des Auftritts oder den angebotenen Artikeln.
Dies rächt sich häufig in einer wettbewerblichen Abmahnung eines vermeintlichen Konkurrenten.
So werden häufig abgemahnt:
– die fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung
– das Werben mit Selbstverständlichkeiten
– unrichtige Formulierungen in AGB
– Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 2, 3 Buchpreisbindungsgesetz
– die fehlende oder fehlerhafte Angabe des Grundpreises
– der fehlerhafte Begin der Widerrufsfrist
– die fehlender oder fehlerhafte Anbieterkennzeichnung
– der verbotene Versand von Filmen/Zeitschriften „ab 18″ ohne Altersüberprüfung/Altersverifizierung
– etc.
Den Konkurrenten und/oder abmahnenden Rechtsanwälten wird im Zweifel immer etwas auffallen, denn ohne rechtliche Prüfung ist es nahezu ausgeschlossen als Gewerbetreibender auf den Plattformen eBay und/oder Amazon ein rechtlich einwandfreies Angebot zu erstellen, welches auch den kritischen Blicken Stand halten kann.
Neben den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen werden auch solche wegen Verstößen gegen das Markenrecht, etwa wegen der Benutzung von Logos und Markennamen, ausgesprochen oder welche wegen Urheberrechtsverstößen, etwa weil das Foto aus einer anderen Auktion genutzt wird, ohne dass der Inhaber der Nutzungsrechte hierfür seine Erlaubnis erteilt hätte.
Es empfiehlt sich daher, dass vor dem Start eines Gewerbes als Internethändler oder gar eBay-Händler der Auftritt, die Angebote etc. von einem versierten Fachanwalt durchgesehen und überprüft werden.