Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.02.2014 (I ZR 2/11 – GOOD NEWS II) entschieden, dass ein Presseunternehmen einen von einem Unternehmen bezahlten redaktionellen Beitrag in einer Zeitung deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen muss. Zur Kennzeichnung von Anzeigen und der Verdeutlichung des Anzeigencharakters eines solchen Beitrags sei ein präziser Begriff erforderlich.
Der BGH schreibt in der Pressemitteilung:
Das strikte Gebot der Kenntlichmachung von Anzeigen wird verletzt, wenn der präzise Begriff der „Anzeige“ vermieden und stattdessen ein unscharfer Begriff gewählt wird. Die Kennzeichnung der Beiträge mit den Wörtern „sponsored by“ reichte daher zur Verdeutlichung des Anzeigencharakters der Veröffentlichungen nicht aus.