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Waldorf Frommer und „Die Bücherdiebin“

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Twentieth
Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
angebliches Filesharing an dem
US-amerikanisch-deutschen Filmdrama  Die Bücherdiebin  (Film)“ (Originaltitel:
The Book Thief)
des
Regisseurs Brian Percival aus dem Jahr 2013 ab. Bei dem  Film Die Bücherdiebin“ handelt
sich um eine Literaturverfilmung des Romans Die Bücherdiebin von Markus Zusak.

 

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Die Bücherdiebin“ in Filesharing-Netzwerken.



Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.


Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

 

Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 /
7 31 32
,

per Fax :05202 / 7 38
09 oder

per email :info (at)
ra-gerth.de


in
Verbindung setzen.

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I, Frankenstein bei Sasse & Partner in der Pipeline

Die
Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg  mag auch wenig erfolgreiche Filme.  Mir liegen Abmahnungen dieser Kanzlei
vor  mit dem Vorwurf von
Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Splendid
Film GmbH.
Aktuell wird mit dem US-amerikanischer
Fantasy-Actionfilm „I, Frankenstein“ mit Aaron Eckhart in der Hauptrolle ein Film abgemahnt, der in den USA
floppte.

Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film  „I, Frankenstein“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme
an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt
zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich
zu haben.

Die
Kanzlei Sasse & Partner fordert
neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen
Löschung des Computerspiels  zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 800,00 € für Rechtsanwaltskosten und
Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

Die wichtigsten
Ratschläge in Kürze:

1.)   Handeln Sie nicht überstürzt.

2.)   Bewahren Sie die Ruhe.

3.)    Zahlen Sie den geforderten Vergleichsbetrag
nicht und unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung des Sachverhaltes.

4.)   Nutzen Sie die von der Anwaltskanzlei Sasse & Partner gesetzte Frist,
sich fachanwaltlich beraten zu lassen.

5.)   Diese von der Anwaltskanzlei Sasse & Partner gesetzten Fristen
sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung drohen kann.

Eine
optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass
durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Anwaltskanzlei Sasse &
Partner
Kontakt aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen
sondern die der Senator
Film Verleih GmbH
.

Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.

Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Dann lässt sich schon anhand der Fakten die Sache klären.

Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

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per email :info (at) ra-gerth.de

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Das LG Stuttgart bejaht Impressumspflicht von Rechtsanwälten in Anwaltsverzeichnissen

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 24.04.2014 (Aktenzeichen 11 O 72/14) die Impressumspflicht von Rechtsanwälten in Anwaltsverzeichnissen bejaht. https://ratgeberrecht-proitecgmbh.netdna-ssl.com/content/inhalt/43/files/LG_Stuttgart_Urteil_vom_24_04_2014_11_O_72_14.pdf?1398764450

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Wie der Traum vom 4stelligen Lizenzschadensersatz des Abmahnanwaltes zerplatzte!

In einer mündlichen Verhandlung vor einem Amtsgericht wegen angeblichen Filesharing von Filmen aus der Erwachsenenunterhaltung, in welchem der Rechtsanwalt, der die angeblichen Rechteinhaber vertritt 1.000,00 € als Lizenzschaden geltend gemacht hatte, gab es einige sehr erhellende Kommentare des vorsitzenden Richters.

So z.B. den folgenden Satz: „Einen vierstellliegen Lizenzbetrag für die Aneinanderreihung von sexuellen Handlungen verweise ich in aller Bescheidenheit ins Reich der Träume. Wenn ich mich anstrenge komme ich gerade mal so auf einen dreistellliegen Betrag“ .

So zerplatzte der Traum des Lizenzschadens, nachdem schon der Traum der wohlweislich nicht geltend gemachten Abmahnkosten vorher zerplatzt war. Denn wer den Unterlassungsanspruch nicht ehrt, ist die Abmahnkosten nicht wert.

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Crawlspace – Dunkle Bedrohung aus München

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Universum
Film  GmbH
angebliches Filesharing an
dem US-amerikanischen Science-Fiction-Actionfilm aus dem Jahr 2012
Crawlspace – Dunkle Bedrohung “ ab.

 

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films Crawlspace – Dunkle Bedrohung “ in Filesharing-Netzwerken.



Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

 

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

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Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Verstoßes gegen Preisangabenverordnung bei eBay

In
letzter Zeit werden verstärkt Verkäufer auf der Verkaufsplattform eBay mit
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen überzogen, weil diese gegen die Preisangabenverordnung
 verstoßen haben sollen. Abgemahnt wird
vor allem die die fehlende Angabe des Grundpreises bei den Sofortkaufangeboten
bei eBay. Das Gebot der Angabe des Grundpreises ist in
§ 2 PAngV geregelt.

§ 2 PAngV
sieht folgendes vor:

(1) Wer Letztverbrauchern
gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in
Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch
den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß
Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als
Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen
wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit
dem Endpreis identisch ist.

(2) Wer
Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger
Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung
abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche
anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter
Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.

(3) Die Mengeneinheit
für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder
1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen
üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit
für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht
oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den
Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm
oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die
üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100
Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu
verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei
denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene
Abtropfgewicht zu beziehen.

(4) Bei
Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche
Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel,
sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur
Gesamtfüllmenge angegeben ist.

Dies bedeutet
übersetzt:


  • Bei
    Mengen kleiner 10 Gramm oder Milliliter ist keine Angabe des Grundpreises
    erforderlich,



  • Bei
    Mengen von 11 Gramm oder Milliliter bis 250 Gramm oder Milliliter muss der
    Grundpreis pro 100 Gramm oder Milliliter lauten,



  • Bei
    Mengen größer  250 Gramm oder Milliliter
    muss der Grundpreis pro 1 kg oder 1 Liter angegeben werden,



  • Für
    Wasch- und Reinigungsmittel gelten Ausnahmen.

Weitere
Ausnahmen sind in § 9 PAngV normiert. So ist bei Auktionen gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV grundsätzlich keine Angabe des
Grundpreises  erforderlich.

Wie
bei allen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, gilt auch bei denen wegen
fehlender Angabe des Grundpreises der Grundsatz, dass die Unterwerfung nicht
mittels der in der Regel mitgeschickten Unterlassungserklärung erfolgen sollte,
sondern durch eine modifizierte Unterlassungserklärung eines Spezialisten.

Dieser
wird die Unterlassungserklärung möglichst genau formulieren, damit in Zukunft
nicht mehr zu unterlassen ist, als abgemahnt wurde und Ihnen helfen die
eBay-Angebote so zu gestalten, dass mögliche 
Vertragsstrafen in Zukunft vermieden werden können.

Lange
Zeit galt es als ausreichend, innerhalb der eigentlichen Angebotsseite den Grundpreis
irgendwie in unmittelbarer Nähe zum Endpreis zu platzieren.

Das
LG Bochum (
Beschluss
vom 19.06.2013
, Az.: I-13 O 69/13) hat nun aber entschieden, dass es
für eine Grundpreisangabe auf der Verkaufsplattform eBay nicht ausreiche, wenn
diese erst durch einen sog. Mouseover-Effekt erscheint.

Aus
den Urteilsgründen:

“ (…) Der
Verfügungsbeklagte hat nach Auffassung der Kammer gegen § 2 Abs. 1
Preisangabenverordnung, wonach neben dem Endpreis auch der Preis je
Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzuzeigen ist, verstoßen.
Der Verbraucher muss in der Lage sein, beide Preise auf einen Blick
wahrzunehmen (BGH
I ZR 163/06, Urteil vom 26.02.2009, GRUR
2009, 982
; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage 2012, § 2 Rdnr.
3). § 2 Preisangabenverordung gilt auch für die Einstellung von Angeboten
auf der f-Übersichtsseite. Es reicht nicht aus, dass der Grundpreis erst bei
Bewegen der Mouse über die entsprechende Bildschirmstelle angezeigt wird.
(…)“

Abmahnung wegen
Wettbewerbsverstoß erhalten? – Was ist zu tun?

Handeln
Sie nicht überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte
Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige Prüfung des
Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.

Nutzen
Sie die von der abmahnenden Kanzlei gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei gesetzten Fristen
sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung droht.

Eine
optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass
durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung
auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für
die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit
kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der abmahnenden
Rechtsanwaltskanzlei Kontakt aufnehmen.

Welches
(Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer fachanwaltlichen Beratung durch mich
ein?

Zunächst
einmal gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir
die Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies
unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das Problem zu
erklären. 

Ich
werde Ihnen den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems
unterbreiten und die damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die
Kosten und die Möglichkeiten und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden,
welchen Weg Sie einschlagen möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine
Bearbeitung durch mich entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit
bleibt die Kontaktaufnahme risikolos.

Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.

Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

per email :info (at) ra-gerth.de

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Der Film Need for Speed ist nun auch Gegenstand von urheberrechtlichen Abmahnungen

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
verschickt derzeit für die Constantin
Film Verleih GmbH
Abmahnungen wegen angeblichen
Filesharing an der Verfilmung
der Computerspiel-Reihe Need for Speed     Need for
Speed „,
aus dem Jahr 2014 mit Aaron Paul in der Hauptrolle.

 

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films Need
for Speed
in Filesharing-Netzwerken.



Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

 

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

 

Sollten Sie
eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

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Miley Cyrus Album Bangerz als Gegenstand urheberrechlicher Abmahnungen

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Sony
Music Entertainment Germany GmbH angebliches
Filesharing an dem Musikalbum Bangerz (Deluxe
Version) “
der US-amerikanischen Schauspielerin und Sängerin Miley Cyrus, früher
vor allem als Hannah Montana bekannt, ab. 

 

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Musikalbums Miley
Cyrus – Bangerz (Deluxe Version)
in Filesharing-Netzwerken.



Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

 

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

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unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.
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Das wäre für Filesharing-Abmahnungen ein gutes Motto: Stib Langsam – Ein guter Tag zum Sterben

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Twentieth
Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
angebliches Filesharing an dem US-amerikanischen
Actionfilm Stirb Langsam – Ein guter Tag zum Sterben (Film)“
des Regisseurs John Moore aus dem
Jahr 2013 ab. Bei dem  Film Stirb Langsam – Ein guter Tag zum Sterben „ handelt sich um den fünften Teil der
Stirb-langsam-Reihe. Wie in den vorangegangenen vier Filmen wird die Hauptrolle
des John McClane wieder von Bruce Willis gespielt.

 

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Stirb Langsam – Ein guter Tag zum Sterben“ in Filesharing-Netzwerken.



Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

 

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

 

 


Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir



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7 31 32
,

per Fax :05202 / 7 38
09 oder

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Böhse Onkelz lassen durch die Kanzlei Zimmermann & Decker den Verkauf von Plagiaten untersagen

Die Hamburger
Rechtsanwaltskanzlei Zimmermann &
Decker
hatte in der Vergangenheit für die Firma Tonpool Medien GmbH Abmahnungen für angebliches Filesharing an
Musikalben ausgesprochen.

Jetzt werden Abmahnungen
wegen Marken,- Kennzeichen,- und Wettbewerbsverletzungen  ausgesprochen
im Auftrag der Böhsen Onkelz bzw. der Herren Stephan Weidner, Matthias
Röhr, Peter Schorowsky, Kevin Russel
als Mitglieder der Band „Böhse Onkelz“.

Abgemahnt werden
insbesondere Verkäufer, die auf der Internetplattform „eBay“ mit sog. Plagiaten
handeln.

Es werden insbesondere
Markenrechtsverletzungen
an den beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen
Wort- und Wort-/Bildmarken  Böhse Onkelz“ oder „bo” durch den Vertrieb nicht
autorisierter Merchandise-Artikel, konkret Aufkleber, die mit der Bezeichnung
„Böhse Onkelz” versehen sind, gerügt.

Die Rechtsanwälte
Zimmermann & Decker machen in den
Abmahnschreiben zunächst markenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung,
Schadensersatz und Auskunft (§§ 14, 15, 19 MarkenG) geltend.

Daneben rügen die Rechtsanwälte Zimmermann
& Decker
 den Verstoß gegen §§ 3,
4 Nr. 9 UWG. Das Angebot entsprechender Merchandising-Artikel soll eine
wettbewerbswidrige Handlung darstellen,  da durch den Verkauf der Plagiate der nicht
zutreffende Anschein erweckt wird, die Produkte seien autorisiert bzw. der
Vertrieb durch die Markeninhaber Stephan
Weidner, Matthias Röhr, Peter Schorowsky und Kevin Russel
als Mitglieder der
Musikgruppe, so die Formulierung in der Abmahnung, ich würde Rockband
schreiben, „Böhse Onkelz“ gestattet.

Die abgemahnten
Verkäufer werden in der Abmahnung zur fristgerechten Abgabe einer beigefügten
strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Davon
umfasst ist unter anderem die Verpflichtung zur Auskunft über erzielte
Einnahmen, Herkunft und Vertriebsweg der Artikel sowie Lieferanten und
Hersteller.

Der
Auskunftsanspruch dient in aller Regel der Vorbereitung eines
Schadensersatzanspruches. Entsprechend verpflichtet sich der abgemahnte
Verkäufer nach Ziffer III der Erklärung auch zum Ersatz aller Schäden, die
durch die unzulässige Verwertung entstanden sind oder zukünftig entstehen
werden.

In dieser
Formulierung steckt ein nicht unerhebliches, vor allem finanzielles, Risiko,
denn die Höhe der Schadensersatzforderung kann zum Zeitpunkt der Abmahnung
nicht abgeschätzt werden.

Selbstverständlich
soll sich der Abgemahnte auch dazu verpflichten, Rechtsanwaltskosten auf
Grundlage einer Geschäftsgebühr von 2,0 sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer und
Postpauschale zu ersetzen und zwar berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe
von 50.000,00 €.

Der konkret zu
zahlende Betrag wird in der Abmahnung merkwürdigerweise nicht genannt. Die Kosten
belaufen sich bei einer 2,0 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von
50.000,00 € auf 2.112,00 € netto,
sodass sich ein vom Abgemahnten zu erstattender Betrag in Höhe von 2.413,28 € brutto ergibt.

Was ist zu tun?

Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne
vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.

Nutzen Sie die
von der Rechtsanwaltskanzlei Zimmermann
& Decker
gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von
der Rechtsanwaltskanzlei Zimmermann
& Decker
gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da
andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.


Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei Zimmermann
& Decker
Kontakt aufnehmen.

Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer
fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?

Zunächst einmal
gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die
Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies
unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das Problem zu
erklären.

Ich werde Ihnen
den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die
damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten
und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen
möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich
entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme
risikolos.

Ich biete Ihnen an, dass 
Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen,
rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.


Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.