Die Hamburger
Rechtsanwaltskanzlei Zimmermann &
Decker hatte in der Vergangenheit für die Firma Tonpool Medien GmbH Abmahnungen für angebliches Filesharing an
Musikalben ausgesprochen.
Jetzt werden Abmahnungen
wegen Marken,- Kennzeichen,- und Wettbewerbsverletzungen ausgesprochen im Auftrag der Böhsen Onkelz bzw. der Herren Stephan Weidner, Matthias
Röhr, Peter Schorowsky, Kevin Russel als Mitglieder der Band „Böhse Onkelz“.
Abgemahnt werden
insbesondere Verkäufer, die auf der Internetplattform „eBay“ mit sog. Plagiaten
handeln.
Es werden insbesondere
Markenrechtsverletzungen an den beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen
Wort- und Wort-/Bildmarken „Böhse Onkelz“ oder „bo” durch den Vertrieb nicht
autorisierter Merchandise-Artikel, konkret Aufkleber, die mit der Bezeichnung
„Böhse Onkelz” versehen sind, gerügt.
Die Rechtsanwälte
Zimmermann & Decker machen in den
Abmahnschreiben zunächst markenrechtliche Ansprüche auf Unterlassung,
Schadensersatz und Auskunft (§§ 14, 15, 19 MarkenG) geltend.
Daneben rügen die Rechtsanwälte Zimmermann
& Decker den Verstoß gegen §§ 3,
4 Nr. 9 UWG. Das Angebot entsprechender Merchandising-Artikel soll eine
wettbewerbswidrige Handlung darstellen, da durch den Verkauf der Plagiate der nicht
zutreffende Anschein erweckt wird, die Produkte seien autorisiert bzw. der
Vertrieb durch die Markeninhaber Stephan
Weidner, Matthias Röhr, Peter Schorowsky und Kevin Russel als Mitglieder der
Musikgruppe, so die Formulierung in der Abmahnung, ich würde Rockband
schreiben, „Böhse Onkelz“ gestattet.
Die abgemahnten
Verkäufer werden in der Abmahnung zur fristgerechten Abgabe einer beigefügten
strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Davon
umfasst ist unter anderem die Verpflichtung zur Auskunft über erzielte
Einnahmen, Herkunft und Vertriebsweg der Artikel sowie Lieferanten und
Hersteller.
Der
Auskunftsanspruch dient in aller Regel der Vorbereitung eines
Schadensersatzanspruches. Entsprechend verpflichtet sich der abgemahnte
Verkäufer nach Ziffer III der Erklärung auch zum Ersatz aller Schäden, die
durch die unzulässige Verwertung entstanden sind oder zukünftig entstehen
werden.
In dieser
Formulierung steckt ein nicht unerhebliches, vor allem finanzielles, Risiko,
denn die Höhe der Schadensersatzforderung kann zum Zeitpunkt der Abmahnung
nicht abgeschätzt werden.
Selbstverständlich
soll sich der Abgemahnte auch dazu verpflichten, Rechtsanwaltskosten auf
Grundlage einer Geschäftsgebühr von 2,0 sowie gesetzlicher Mehrwertsteuer und
Postpauschale zu ersetzen und zwar berechnet nach einem Gegenstandswert in Höhe
von 50.000,00 €.
Der konkret zu
zahlende Betrag wird in der Abmahnung merkwürdigerweise nicht genannt. Die Kosten
belaufen sich bei einer 2,0 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von
50.000,00 € auf 2.112,00 € netto,
sodass sich ein vom Abgemahnten zu erstattender Betrag in Höhe von 2.413,28 € brutto ergibt.
Was ist zu tun?
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne
vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
Nutzen Sie die
von der Rechtsanwaltskanzlei Zimmermann
& Decker gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von
der Rechtsanwaltskanzlei Zimmermann
& Decker gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da
andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.
Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei Zimmermann
& Decker Kontakt aufnehmen.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer
fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
Zunächst einmal
gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die
Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies
unverbindlich. Gerne können Sie mich auch anrufen um mir das Problem zu
erklären.
Ich werde Ihnen
den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die
damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten
und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen
möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich
entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme
risikolos.
Ich biete Ihnen an, dass
Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen,
rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.