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Im August in Osage County – im Mai bei Schutt, Waetke RECHTSANWÄLTE

Die Rechtsanwaltskanzlei
Schutt,
Waetke RECHTSANWÄLTE
 
aus Karlsruhe  mahnt Anschlussinhaber ab mit dem Vorwurf von
Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Tobis
Film GmbH & Co. KG. Abgemahnt wird die Verletzung an den Rechten

der US-amerikanischen Filmkomödie „Im
August in Osage County“
des Regisseurs
John Wells
mit Meryl Streep in der
Hauptrolle.
Es handelt
sich um eine Literaturverfilmung des mit dem Pulitzer-Preis ausgezeichneten, im
Original gleichnamigen Bühnenwerks von Tracy Letts.

Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film „Im
August in Osage County“
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.

Die Kanzlei Schutt, Waetke RECHTSANWÄLTE fordert neben
der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen
Löschung des Films  zur Abgeltung aller
Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 750,00 € für Rechtsanwaltskosten, Schadensersatz und pauschalisierten
Ermittlungskosten. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

 

Die
wichtigsten Ratschläge in Kürze:

1.)  
Handeln Sie nicht überstürzt.

2.)  
Bewahren Sie die Ruhe.

3.)   
Zahlen Sie den geforderten Vergleichsbetrag nicht und unterschreiben Sie
die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachanwaltliche
Prüfung des Sachverhaltes.

4.)  
Nutzen Sie die von der Anwaltskanzlei Schutt, Waetke RECHTSANWÄLTE gesetzte Frist, sich fachanwaltlich
beraten zu lassen.

5.)  
Diese von der Anwaltskanzlei Schutt,
Waetke RECHTSANWÄLTE
gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet
werden, da andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung drohen kann.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung
wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die für Ihren speziellen
Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine modifizierte
Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches
Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche
Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit kostengünstiger klären und
lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der Anwaltskanzlei Schutt, Waetke RECHTSANWÄLTE Kontakt
aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen sondern die der TOBIS Film GmbH & Co. KG.

Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden
Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per
Email oder per Fax. Wenn  Sie mir auch
eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und unkomplizierter wäre es
noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung
bereits vorab eingescannt per Email,  per
Fax oder per Post
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Outpost Operation Spetsnaz als Gegenstand urheberrechtlicher Abmahnungen

Die
Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg  mag auch blutige Horror- und Kriegs- Filme.  Mir liegen Abmahnungen dieser Kanzlei
vor  mit dem Vorwurf von
Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Splendid
Film GmbH.
Aktuell wird mit dem britischen Kriegsfilm „Outpost Operation Spetsnaz“ (Originaltitel: Outpost III: Rise of
the Spetsnaz)
ein Film abgemahnt, der in Deutschland am 25. Oktober 2013 als DVD erschienen ist.

Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film  „Outpost Operation Spetsnaz“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme
an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt
zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich
zu haben.

Die
Kanzlei Sasse & Partner fordert
neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen
Löschung des Computerspiels  zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 800,00 € für Rechtsanwaltskosten und
Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

Die wichtigsten
Ratschläge in Kürze:

1.)   Handeln Sie nicht überstürzt.

2.)   Bewahren Sie die Ruhe.

3.)    Zahlen Sie den geforderten Vergleichsbetrag
nicht und unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung des Sachverhaltes.

4.)   Nutzen Sie die von der Anwaltskanzlei Sasse & Partner gesetzte Frist,
sich fachanwaltlich beraten zu lassen.

5.)   Diese von der Anwaltskanzlei Sasse & Partner gesetzten Fristen
sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung drohen kann.

Eine
optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass
durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Anwaltskanzlei Sasse &
Partner
Kontakt aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen
sondern die der Splendid
Film GmbH
.

Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.

Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Dann lässt sich schon anhand der Fakten die Sache klären.

Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 / 7 31 32 ,

per Fax :05202 / 7 38 09 oder

per email :info (at) ra-gerth.de

in
Verbindung setzen.
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US-Komödie Don Jon mach auch FAREDS Spass

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
mahnt wieder verstärkt ab.  Mir
liegen mehre Abmahnungen dieser Kanzlei vor 
mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma  Don
Jon Nevada, LLC
Aktuell werden Abmahnungen wegen Filesharings an dem an der
US-Komödie von Regisseur und Hauptdarsteller Joseph Gordon-Levitt     „Don
Jon“
verschickt. In diesen Abmahnungen moniert die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma  Don Jon Nevada, LLC.

Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film  „Don
Jon“
  der Öffentlichkeit durch die
Teilnahme an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst
unberechtigt zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen
Anschluss ermöglich zu haben. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung,
sowie die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 1200,00 € für die Anwaltskosten und den
Schadensersatz gefordert.

Der wichtigste Rat:

  1. Handeln
    Sie nicht überstürzt.
  2. Zahlen
    Sie den geforderten Vergleichsbetrag nicht, auch wenn Ihnen dieser als
    besonders günstig erscheint.  
  3. Unterschreiben
    Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.

Nutzen Sie
die von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten
zu lassen. Die von der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
 
gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls
eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale
fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass  die für Ihren speziellen Einzelfall passende
Strategie die Belastung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die
überzogene Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann.
Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel
die Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie
vorschnell mit der Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kontakt aufnehmen.

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

Sollten Sie
eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,

per Fax
:05202 / 7 38 09 oder

per email
:info (at) ra-gerth.de

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„Die Bestimmung – Divergent“ der Kanzlei Wadorf Frommer ist die Filesharing-Abmahnung, so zumindest der Titel, der momentan abgemahnt wird.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Tele
München Fernseh GmbH
angebliches Filesharing an dem US-amerikanischen
Science-Fiction-Film
Die Bestimmung – Divergent“ des Regisseurs Neil
Burger
ab.

 

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Die Bestimmung – Divergent“ in Filesharing-Netzwerken.



Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 € verpflichten
    und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

 

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

 

 


Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 /
7 31 32
,

per Fax :05202 / 7 38
09 oder

per email :info (at)
ra-gerth.de


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Debcon verschickt 1.000,00 €- Schreiben für Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller

Die jetzt in Bottrop, und nicht mehr in Witten beheimatete Debcon GmbH verschickt derzeit Mahnschreiben für angebliche Lizenzentschädigungsansprüche der Rechtsanwaltskanzlei Negele Zimmel Greuter Beller, welche aus Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing an angeblichen Rechten der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH entstanden sein sollen.


Wie üblich verlangt Debcon dabei 1.000,00 €. Dass die Forderungen der INO Handels- und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg GmbH keine 1.000,00 € wert sind hat das AG Frankenthal (Pfalz) erst in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 klargestellt.


Hierbei ging es um ebendiesen Betrag, den gleichen angeblichen Rechteinhaber und auch diese Forderung war zunächst von der Debcon GmbH geltend gemacht worden, ehe dann der hauseigene Rechtsanwalt Sebastian Wulf zum Zuge gekommen war.


Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat dann mit Urteil den Anspruch ganz verneint.


Sollten Sie also dieser Tage ein ähnliches „rechtsverbindliches Informationsschreiben“ (Wortlaut Debcon) erhalten haben, sollten Sie dies nicht ignorieren sondern tätig werden, denn das Schreiben enthält folgenden Hinweis:

Schon heute weisen wir aufgrund
unserer bestehenden Partnerschaft und

in Erfüllung unserer
Pflicht darauf hin
, dass wir Daten von fälligen und

unbestrittenen Forderungen
an die Schufa Holding AG, Kormoranweg
5
,

65201 Wiesbaden
übermitteln, soweit die Forderung nicht ausgeglichen

wird und die Weitergabe
der Daten zur Wahrung unserer berechtigten

Interessen oder der eines
Dritten erforderlich
ist. Weitere Informationen

über die Schufa erhalten Sie unter
www.meineschufa.de

Zumindest muss der Forderung widersprochen werden, damit nicht beim nächsten Versuch einen Kredit zu erhalten oder aber auch nur bei dem Abschluss eines Ratenkredits oder Telefonvertrages der Hinweis des Gegenüber auf eine unerledigte Forderung erfolgt.




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Die Streaming-Abmahnung, die nicht so heißt

Im Dezember vor Weihnachten waren Redtube, The Archive AG und U +C Rechtsanwälte in aller Munde. Es war die Geburtsstunde der sog. Streaming-Abmahnung, die dann ganz schnell als schlechte Seifenblase zerplatzte. Zwar hatten die Rechtanwälte Urmann + Kollegen weitere Streaming-Abmahnungen angekündigt, aber mittlerweile das Mandant zur Firma The Archive AG beendet.

Nun schreiben wir Mai 2014 und eine der bekanntesten Abmahnkanzleien aus dem Bereich Filesharing, die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, schickt sich an in die Fußstapfen zu treten.

Zwar wird in den Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer mit keinem Wort der Begriff Streaming erwähnt, die vorsprechenden Mandanten schwören aber Stein und Bein darauf, dass sie keinen Film heruntergeladen haben und überhaupt keine Filesharingsoftware ihren Rechner verschmutzen würde. Die Mandanten hätten sich im Internet nur einen Film angesehen, also gestreamt.

Betroffen sind momentan die Streaming-Portale Popcorn Time und cuevana.tv.  Die Portale machen einen äußerst seriösen Eindruck, aber hinter der Software steckt der BitTorrent-Client.

Und nur deshalb kommt Waldorf Frommer an die IP-Adresse. Und nur deshalb kommt die Abmahnung wie eine gewöhnliche Abmahnung wegen Filesharing daher.

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AG Frankenthal (Pfalz) weist Klage des RA Sebastian Wulf wegen Urheberrechtsverletzung mittels Filesharing ab.

 Nach den Ohrlaschen mit dem geplatzten Traum vom hohen Lizenzschaden in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 in zwei von mir geführten Verfahren gab es nun auch die erwarteten abweisenden Urteile des AG Frankenthal (Pfalz), die selbstverständlich noch nicht rechtskräftig sind. Das am selben Tage verhandelte und entschiedene Urteil in der Sachen 3b 32/14 ist inhaltlich gleichlautend hatte nur als Klägerin die nicht minder bekannte MIG Film GmbH.

 

 

 

Aktenzeichen:

 3b c 31/14

 

 

   Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Endurteil

In  dem Rechtsstreit

 

INO Handels-
und Vertriebsgesellschaft Kerim Vorberg
GmbH,…………………

Klägerin

 

Prozessbevollmächtigter:                         Rechtsanwalt Sebastian Wulf, Bahnhofstraße 16, 59457 Werl

 

gegen

 

 


::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::

 


-Beklagter

 

Prozessbevollmächtigter:                         Rechtsanwalt
Jan Gerth, Berliner Straße 25,
33813 Oerlinghausen

 

wegen Unerlaubte Nutzung

 

 

hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) durch den Richter
am Amtsgericht …….. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 für Recht erkannt:

  1.  Die ·Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.TatbestandDie Klägerin macht mit der vorliegenden Klage einen urheberrechtlichen
    Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 1.000,00 € geltend.
    Der Beklagte soll von    seinem  
     Internetanschluss   aus   einen   Pornofilm   heruntergeladen    und   über
    Peer-to-Peer-Netzwerke  in einer Tauschbörse  anderen Nutzern kostenlos angeboten haben.
    Die Klägerin trägt vor, am 08.02.210, um 2.21 Uhr, sei vom Internet-Anschluss
    des Beklagten das Filmwerk „Private Ficktreffen  19 – Die beste Fick-Party-Swinger“ im Rahmen
    einer P2P-Tauschbörse  angeboten worden.  Dies sei bei einem landgerichtlichen Auskunftsverfahren
    festgestellt worden. Daraufhin sei der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.10.2010 ab­ gemahnt worden, wobei ihm die Urheberrechtsverletzung
    dezidiert dargelegt worden sei. Er sei
    ergebnislos zu Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen aufgefordert worden. Die Forderung auf Lizenzentschädigung aus der Urheberrechtsverletzung
    werde nunmehr im Wege  der                 (Teil-)
     Klage geltend  gemacht.  Die Aktivlegitimation sei im landgerichtlichen
    Verfahren festgestellt worden. Die zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzte Software
    liefe­re zutreffende Ergebnisse.
     
  • Die Klägerin beantragt,
    den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe
    von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
    zahlen.
     
    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

     
    Er trägt vor, die Klägerin habe ihre
    Aktivlegitimation nicht dargetan. Eine Urheberrechtsverletzung scheide aus, da bei
    dem angeblich heruntergeladen n Film kein urheberrechtlich geschützte Werk vorliege, es fehle an einer persönlichen
    geistigen Schöpfung. Auch die ordnungsgemäße Ermittlung des Verstoßes werde bestritten,
    da das von der Firma Media
    Protector GmbH verwendete Programm „FileWatch“
    ungeeignet sei.

Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tat
bestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
und Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, Bezug genommen.

  

Entscheidungsgründe

 Die zulässige Klage ist unbegründet.

 

Die Klägerin
kann ihren Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung
schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg durchsetzen, da ihre Aktivlegitimation
nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist. Um Urheberrechte an dem streitgegenständlichen
Film­
werk „Private Fick-Treffen 19“
geltend zu machen, reicht es nicht aus, sich auf die Entscheidungen des Landgerichts
Köln vom 09.02.2010 und 23.03.2010 (Az. 218 0
18/10) zu beziehen, da aus den Gründen dieser
Entscheidungen nicht hervorgeht, mit welchen Beweis­
mitteln die Klägerin ihre Urheberschaft nachgewiesen
hat. Sollte es sich um ein eidesstattliche Versicherung handeln, ist eine solche im vorliegenden
Erkenntnisverfahren, in dem der
Vollbeweis anzutreten und zu führen ist, für den Nachweis
der vom Beklagten bestrittenen
Aktivlegitimation ungenügend. Die Klägerin hat es versäumt,
entsprechende Unterlagen (Lizenzvereinbarungen oder Ähnliches), aus denen sie ihre
Urheberrechte ableitet, vorzulegen.
Die Bezugnahme auf vorgerichtliche Abmahnschreiben vermag
einen substantiierten Sachvortrag und Beweisantritt nicht zu ersetzen.

 

Unabhängig von
der fehlenden Aktivlegitimation scheitert die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
gegen den Beklagten auch daran, dass nach Überzeugung des Gerichtes
für die erlangte IP-Adresse des Beklagten ein umfassendes Beweisverwertungsverbot
be
steht. Denn das Landgericht Köln hat sich in seinem
Beschluss vom 23.03.2010, mit dem die Auskunftserteilung
über die IP-Adressen angeordnet wurde, nicht eingehend mit § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG auseinandergesetzt, sondern hat
ohne nähere Prüfung ein gewerbliches Ausmaß der in Rede stehenden Rechtsverletzungen
angenommen. Insbesondere
wurden auch zu den dem Beklagten vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen
keine Fest
stellungen getroffen. Das erkennende Gericht macht sich insoweit
die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Köln vom
05.10.2010, 6 W 82/10). zu Eigen, wonach eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes
unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festzustellen ist.
Das Anbieten irgendeiner Datei in einer Internet-Tauschbörse ge
nügt für sich
allein nicht. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob entweder. ein besonders wertvolles Werk oder eine hinreichend umfangreiche
Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich
gemacht wurde. Mit dieser Pro
blematik hat sich das· Landgericht Köln in seinem
Gestattungsbeschluss erkennbar nicht . auseinandergesetzt,
was im Hinblick auf den nicht unerheblichen Eingriff in die Grundrechte
des Beklagten
indessen zwingend geboten gewesen wäre. Die durch die Entscheidung gewonnenen Beweise
können daher nicht verwertet werden, so dass die Klägerin den Nach­
weis für eine
vom Beklagten begangene Urheberrechtsverletzung nicht zu führen vermag.

 

Abgesehen von der nicht nachgewiesenen
Rechtsverletzung bestehen für das Gericht auch
ganz erhebliche
Zweifel an der Zuordnung einer Urheberrechtsverletzung zu den ermittelten
Verkehrsdaten. Die von der Klägerin mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen
beauftragte
Firma Media Protector GmbH setzte zur Erfassung der IP-Adressen
das Computerprogramm „FileWatch“ ein. Es kann jedoch nicht festgestellt
werden, dass dieses Programm geeignet war, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig
zu ermitteln. Die bloße Behauptung der Klägerin – ohne entsprechenden Beweisantritt
-, m.it dem Programm könne ei­
ne Rechtsverletzung dokumentiert werden und die fehlerfreie
Funktionsweise der Software
werde
in regelmäßigen Abständen überprüft, reicht nicht aus, da es sich insoweit nur um
ei­ ne
pauschale Bewertung handelt. Angesichts des substantiierten Bestreitens des Beklagten
hätte konkret zur Zuverlässigkeit der Software und zum Datenerfassungsprozess vorgetragen
werden müssen. Die Bezugnahme auf ein dem Gericht nicht zugänglich gemachtes
Gutachten ist
insoweit wenig hilfreich.

 

Ohne dass es bei dieser Sachlage
darauf ankäme, ist schließlich darauf hinzuweisen, dass
auch zur Höhe der geltend gemachten Lizenzentschädigung nichts
vorgetragen wurde, so dass jeglicher Ansatzpunkt
dafür fehlt, welche Bemessungskriterien die Klägerin ihrer Forderung von 1.000,00
€ zugrunde gelegt hat. Nach alledem musste der Klage der sachliche Erfolg versagt
bleiben.

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus
§§708 Ziffer 11, 711 ZPO.
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Wochenendlektüre

Alles heute in der Post. Will gelesen werden.

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Waldorf Frommer hat die Filmbiographiewochen – Nach Steve Jobs nun Diana, Princess of Wales

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Tele
München Fernseh GmbH
angebliches Filesharing an des am 22.05.2014 zu
veröffentlichenden fesselnden Porträt der Prinzessin von Wales während der
letzten beiden Jahre ihres Lebens Diana – Eine
Legende erzählt nie die ganze Wahrheit“ (Originaltitel: Diana – Adored by
millions.
Loved by one. The legend is never the whole story) des deutschen
Erfolgs-Regisseurs Oliver Hirschbiegel ab.
Der Film schildert zwar die letzten zwei Jahre im Leben der Prinzessin von Wales und fokussiert sich dabei auf ihre Beziehungen zu Hasnat Khan und Dodi Al-Fayed, mit dem sie am 31. August 1997 bei einem Verkehrsunfall in Paris ums Leben kommt,
bekommt aber durchweg negative, teilweise desaströse Kritiken.

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Diana – Eine Legende erzählt nie die ganze Wahrheit “
in Filesharing-Netzwerken.



Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.

 

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax. Wenn  Sie mir
auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

 

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post.

 

 


Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 /
7 31 32
,

per Fax :05202 / 7 38
09 oder

per email :info (at)
ra-gerth.de


in
Verbindung setzen.

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Augsburger „Puppen“kiste mal anders. Erotik-Film-Abmahnung von Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte

Die
Augsburger Kanzlei Negele, Zimmel,
Greuter und Beller Rechtsanwälte
verschickt Abmahnungen wegen angeblichem
Filesharing mit dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Erotikfilm „Wanna Fuck My Daughter gotta Fuck Me First
12“.

In
diesen Abmahnungen monieren die Kollegen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte die Verletzung der
Rechte der eher unbekannten Produktionsfirma  M.I.C.M
MIRCOM International Content Management & Consulting LTD
. Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen, den Erotikfilm „Wanna Fuck My Daughter gotta Fuck Me First
12”
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte fordert in den mir vorliegenden
Schreiben neben der üblichen strafbewehrten Unterlassungserklärung auch
Anwaltskosten, sowie Ermittlungskosten und Schadenersatz.

Als Vergleichszahlung wird ein pauschaler
Schadenersatz von 900,00 €
angeboten.

Nach meiner Rechtsauffassung geht
die geforderte Unterlassungserklärung deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus.

Es stellt sich zudem die Frage, ob
die mir vorliegenden Abmahnungen der
Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
dem neuen  § 97a UrhG entsprechen und somit überhaupt die
geforderten Anwaltskosten gefordert werden können.

Im
Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen
wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a
C 134/13 halte ich den geltend gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.


So auch meine Erfahrungen vor dem Amtsgericht Frankenthal (Pfalz).


Deswegen bisher gilt auch
für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte:


  • Setzen
    Sie sich nicht selbst mit der
    Kanzlei
    Negele, Zimmel, Greuter und Beller Rechtsanwälte
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen
    Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung der geforderten 900,00 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung
    der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten
    Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe
    einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss
    begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen
    Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den
    Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung
    der Forderung erreicht werden.
    Ich biete Ihnen an, dass 
    Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in
    welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem
    Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze
    Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
    Wenn  Sie mir auch eine Rückrufnummer
    mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.
    Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
    selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
    eingescannt per Email,  per Fax oder per
    Post.
    Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
    telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
    per Fax :05202 / 7 38 09 oder
    per email :info (at) ra-gerth.de
    in Verbindung setzen.