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OLG Hamm: Belastungstest reicht nicht für das Gütesiegel „deutsche Markenkondome“

Das
OLG Hamm hat mit Urteil vom  13.03.2014, Az.
4 U 121/13 erklärt, dass  Werbeaussagen „made in
Germany“, „deutsche Markenware“ und „deutsche
Markenkondome“ dann irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts (UWG)
seien, wenn die für die Herstellung der Kondome wesentlichen Fertigungsschritte
im Ausland stattgefunden haben. Dies hat der 4. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm am 13.03.2014 entschieden und damit die Rechtsprechung
seines in einer einstweiligen Verfügungssache am 20.11.2012 gesprochenen
Urteils (
4
U 95/12
) bestätigt.

Mit
dem Urteil wurde  dem in Bielefeld
ansässigen Online-Vertreiber Eis.de verboten, Präservative der Marke
„Amor“ als „made in Germany“ oder „deutsche
Markenware“ zu bewerben.
Die
von der Firma  Amor Gummiwaren GmbH
(Arnstadt) importierten Kondome würden in Deutschland nur noch befeuchtet, auf
Dichte und Reißfestigkeit geprüft und verpackt. Das aber habe mit der
eigentlichen Fertigung nichts mehr zu tun. Das aber erwarteten Verbraucher bei
den Werbebotschaften, die die Firma verbreite. Geklagt hatte die Deutsche
Latex-Forschungsgemeinschaft (DLF), in der sich unterschiedliche
Kondomhersteller zusammengeschlossen haben – darunter auch das Bielefelder
Unternehmen Ritex, das nach eigenen Angaben 25 bis 30 Prozent Marktanteil am
Geschäft mit Präservativen hat.

 Der 4.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nun die Beklagte  verurteilt, die Werbung mit “made in Germany“
wie auch die Bezeichnung der Kondome als “deutsche Markenware“ bzw. “deutsche
Markenkondome“ zu unterlassen. Jede dieser Werbeaussagen sei irreführend. Denn
es werde der Eindruck erweckt, die Kondome seien in Deutschland hergestellt
worden. Damit erwarte der Verbraucher, dass alle wesentlichen
Fertigungsschritte, zumindest jedoch der maßgebliche Herstellungsvorgang, bei
dem die Ware ihre bestimmenden Eigenschaften erhalte, in Deutschland
stattgefunden habe. Diese Erwartung erweise sich bei den bereits im Ausland
vorgefertigten Kondomen der Arnstädter Firma als falsch. Denn die in
Deutschland vorgenommene Einsiegelung und Verpackung sowie die
Qualitätskontrolle hätten mit dem eigentlichen Fertigungsprozess nichts mehr zu
tun. Selbst mit der vorherigen Befeuchtung eines Teils der Kondome in
Deutschland werde lediglich eine Alternative zum Endprodukt hergestellt. Dass
der Produktions-prozess den Anforderungen des Gesetzes über Medizinprodukte
genüge, beseitige den in Frage stehenden Wettbewerbsvorwurf nicht. (Quelle: Pressemitteilung
OLG Hamm

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