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The Americans an München – Filesharing an Serienfolge wird von Waldorf Frommer verfolgt

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
den angeblichen
widerrechtlichen Upload, sog. Filesharing, an einer Folge der US-amerikanische
Fernsehserie aus der 2. Staffel
The Americans (TV-Serie)“ ab.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert neben der Löschung der
Datei und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die
Zahlung einer Summe in Höhe von  519,50
 für die illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten Folge
der TV-Serie
The Americans“ in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 350,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 169,50
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 519,50
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,

per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

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Aktuelle Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e. V.

Mir liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den
Verein mit dem klingenden Namen  Verbraucherschutzverein
gegen unlauteren Wettbewerb  e.V. (kurz:
Verbraucherschutzverein guW e.V.)  aus
Fürstenfeldbruck vor.
Hierbei handelt es sich ausweislich des Abmahnschreibens vom
27.08.2014 um einen Verband, der seit 2005 als Verbraucherschutzverein tätig ist
und sich  zum Ziel gesetzt hat ,
Verbraucher zu informieren sowie zu beraten und auf der Webseite http://www.verbraucherschutzverein.org/Information/Unsere-aktuellen-Verfahren/
über seine erfolgreichen Abmahnungen berichtet.

Ziel des Verbandes sei die Beratung und Information von
Verbrauchern. Über ein Onlineformular darf man aber Beschwerden über
SPAM-Emails, unerwünschte Telefonwerbung, falsche Widerrufsbelehrungen,
fragwürdige AGB usw. mitteilen

Abgemahnt wurde in dem vorliegenden Fall ein Verkäufer auf
der Plattform „eBay“ wegen fehlerhafter AGB.

Gerügt wird unter anderem:
–              der
Verstoß gegen die Forderungen des §§ 474 ff. BGB
–             
fehlerhafte Garantieerklärung in einem eBay Angebot gem. §§ 474 Abs. 1,
475 Abs.                  1, 
477 Abs. 1 S1. 1, 443 BGB
–              fehlerhafte
Formulierung des Gefahrübergangs nach §§ 474 Abs. 2 Satz 2, 447 BGB
–              fehlerhafte
Gewährleistungsklausel
–              fehlerhafte
salvatorische Klausel
–              fehlerhafte
Klausel bzgl. Des Erfüllungsortes
Von dem Abgemahnten sind die Unterzeichnung und Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG wegen der Verstöße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG sowie die Zahlung eines
Pauschalbetrages in Höhe von 243,95 € gefordert.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist
regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.

Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt beraten lassen.
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Rechtsanwalt Daniel Sebastian mag es sportlich: We Love Fitness 2014 auf dem Schirm

Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
mahnt wieder für  den Rechteinhaber
DigiRights Administration GmbH
ab. Aktuell
werden von  Rechtsanwalt Daniel
Sebastian
aus Doppel-Album

We Love Fitness 2014 der widerrechtliche Upload,
das sog. Filesharing an folgenden Liedern zum Anlass der Versendung von
urheberrechtlichen Abmahnungen genommen:
Klingande –
Jubel;
Wankelmut & Emma Louise – My Head Is A Jungle;
Martin Solveig & The Cataracs Ft. Kyle – Hey Now;
Duke Dumont Feat. A*M*E – Need U (100%);
Hardwell Feat. Matthew Koma – Dare You;
Martin Garrix – Animals;
Bingo Players Feat. Far East Movement – Get Up (Rattle)
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält die (Online-)Rechte an vielen auf
Chartcontainern, Samplern oder Compilations, insbesondere den  German
Top 100 Single Charts
vertretenen Musik und lässt das Anbieten dieser
Lieder auf Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.
Es wird
neben der Forderung auf sofortige Löschung des Liedes/der Lieder und der Abgabe
einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung
durch den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der
Rechteinhaberin gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieser
bei Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt
Daniel Sebastian im Bereich
von 1.000,00
bis 2.400,00 €. Für das Album
We
Love Fitness 2014
fordert Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
  einen sog. Vergleichsbetrag in Höhe von 1.600,00 €.
Rechtsanwalt Sebastian spricht nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen
aus; d.h. in einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.
Abmahnungen
wegen Filesharing eines oder mehrerer Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im Zusammenhang mit dem
Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers / Samplers / Compilation wie
den German Top 100 Single Charts. Es besteht daher die begründete Gefahr
von weiteren Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.
Die wichtigsten
Ratschläge in Kürze:
1.)   Handeln Sie nicht überstürzt und rufen Sie
nicht vorschnell bei der Kanzlei
Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
an.
2.)   Bewahren Sie die Ruhe.
3.)    Zahlen Sie den geforderten Vergleichsbetrag
nicht und unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung des Sachverhaltes.
4.)   Nutzen Sie die von der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
5.)   Diese von der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian gesetzten Fristen sollten aber
unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung drohen kann.
Eine
optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass
durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
Kontakt
aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen sondern die der
DigiRights Administration GmbH.
Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei,
die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie
eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per Fax
:05202 / 7 38 09 oder
per email
:info (at)
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Berechtigungsanfrage der Microsoft Corp. über die Rechtsanwälte FPS wegen Markenverletzung

Haben Sie eine Berechtigungsanfrage des Frankfurter Rechtsanwalts Dominik Rosemann  aus der Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten
mbB
 für die Microsoft Corporation erhalten? Dann sollten Sie sich fachanwaltlich
beraten lassen.

Die Microsoft Corporation lässt über
ihren Rechtsanwalt unter Verweis auf die Rechte an diversen Gemeinschaftmarken
an Microsoft Office 2013 Standard  eine sog. Berechtigungsanfrage wegen Verkäufen
von Microsoft Software auf der Verkaufsplattform eBay stellen.

Die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB behauptet in dem Schreiben, dass durch diverse Testkäufe vermeintliche gebrauchte Originalsoftware und Productkeys gekauft worden sind, die sich dann als keine Originale herausgestellt haben.

Eine Berechtigungsanfrage im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ist
eher bei Patenten oder Gebrauchsmuster das Mittel der Wahl, denn wenn der
Inhaber eines Patents oder Gebrauchsmusters vom Rechtsbestand seines
Schutzrechts überzeugt ist, kann der mögliche Verletzer zunächst in einer
Berechtigungsanfrage zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, warum dieser
das Schutzrecht nicht beachtet. Dieses Vorgehen bietet sich insbesondere dann
an, wenn der Schutzrechtsinhaber selbst noch nicht fest vom Vorliegen einer
Schutzrechtsverletzung überzeugt ist. Durch die Berechtigungsanfrage erhält der
mögliche Verletzer positive Kenntnis von diesem Schutzrecht und kann Argumente
äußern, die gegen eine Schutzrechtsverletzung sprechen könnten.  Der Vorteil der  Berechtigungsanfrage liegt in der Kostenfolge,
während eine unberechtigte Abmahnung Kostenerstattungsansprüche auslöst; das
heißt, der Abmahnende muss die Kosten des gegnerischen Anwalts übernehmen, wenn
sich durch die Abmahnung herausstellt, dass keine Schutzrechtsverletzung
vorliegt, ist dies bei der Berechtigungsanfrage nicht der Fall.

Wenn auch Sie eine Berechtigungsanfrage der Microsoft Corporation über die Rechtsanwälte FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB wegen einer möglichen
Markenverletzung durch Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir
bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder
per Fax. Wenn  Sie mir auch eine
Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei,
die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
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Klingande mit Punge findet den Weg zu Rechtsanwalt Daniel Sebastian

Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
mahnt wieder für  den Rechteinhaber
DigiRights Administration GmbH

ab.

Aktuell wird von 
Rechtsanwalt Daniel Sebastian der Musiktitel Punga der Künstlergruppe Klingande 
zum Anlass von urheberrechtlichen Abmahnungen genommen.

Klingande
(
schwedisch:
klingend) ist ein französisches Musikprojekt. Es besteht aus den beiden aus
Nordfrankreich stammenden Studenten Cédric
Steinmyller
(* 1991) und Edgar Catry
(* 1991).

Dass Klingande
mit dem Hit Punga sich wieder einer
enormen Beliebtheit erfreut, wie schon mit 
dem Vorgänger Jubel ,  machen die aktuellen 5.00.00 Klicks bei
YouTube deutlich.
Die Firma  DigiRights Administration GmbH hält die
(Online-)Rechte an vielen auf Chartcontainern, Samplern oder Compilations,
insbesondere den  German Top 100 Single Charts vertretenen Musik und lässt das
Anbieten dieser Lieder auf Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian mittels
einer Abmahnung verfolgen.

Es wird
neben der Forderung auf sofortige Löschung des Liedes/der Lieder und der Abgabe
einer mitgeschickten vorformulierten  Unterlassungserklärung
durch den betroffenen Anschlussinhaber angeboten, alle Ansprüche der
Rechteinhaberin gegen Zahlung eines Pauschalbetrags abzugelten. Bisher lag dieserbei
Abmahnungen der Kanzlei Rechtsanwalt
Daniel Sebastian im Bereich
von 1.000,00
bis 2.400,00 €. Für den
Musiktitel Punga der Künstlergruppe Klingande 
fordert Rechtsanwalt Daniel Sebastian  einen sog.
Vergleichsbetrag in Höhe von 450,00 €.
R
echtsanwalt Sebastian
spricht nahezu ausschließlich sog. Sammelabmahnungen
aus; d.h. in einer einzigen Abmahnung werden gleichzeitig Verstöße an mehreren Liedern
abgemahnt.

Abmahnungen
wegen Filesharing eines oder mehrerer Songs durch Rechtsanwalt Daniel Sebastian stehen häufig im Zusammenhang mit dem
Vorwurf von Filesharing eines Chartcontainers / Samplers / Compilation wie
den German Top 100 Single Charts. Es besteht daher die begründete Gefahr
von weiteren Abmahnschreiben durch andere Kanzleien.

Die wichtigsten
Ratschläge in Kürze:
1.)   Handeln Sie nicht überstürzt und rufen Sie
nicht vorschnell bei der Kanzlei
Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
an.
2.)   Bewahren Sie die Ruhe.
3.)    Zahlen Sie den geforderten Vergleichsbetrag
nicht und unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung des Sachverhaltes.
4.)   Nutzen Sie die von der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
5.)   Diese von der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Daniel Sebastian gesetzten Fristen sollten aber
unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung drohen kann.
Eine
optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass
durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Anwaltskanzlei
Rechtsanwalt
Daniel Sebastian
Kontakt
aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen sondern die der
DigiRights Administration GmbH.
Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. Wenn 
Sie mir auch eine Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig
zurück.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls kostenfrei,
die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie
eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per Fax
:05202 / 7 38 09 oder
per email
:info (at)
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Was würde Alfred dazu sagen? – Filmbiografie Hitchcock bei Waldorf Frommer auf der Rolle

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
den angeblichen
widerrechtlichen Upload, sog. Filesharing, an der US-amerikanischen
Filmbiografie aus dem Jahr 2012
Hitchcock (Film)“ des Regisseurs Sacha Gervasi ab.
Das Drehbuch des Filmes Hitchcock basiert auf der Biografie Alfred Hitchcock and the Making of Psycho
von Stephen Rebello. Der Film spielt
während der Entstehung des Filmes Psycho
und legt einen entscheidenden Fokus der Geschichte auf die Beziehung von Alfred
Hitchcock zu seiner Frau Alma Reville während dieser Zeit.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert neben der Löschung der
Datei und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die
Zahlung einer Summe in Höhe von  815,00
 für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Hitchcock (Film)“ in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich
    überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
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per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

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email :info (at) ra-gerth.de

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Anspruch auf Löschung von Intimfotos und privater Sexvideos vom Ex-Partner nach Beziehungsende

Urteil
des OLG Koblenz

Der 3.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Koblenz
hat mit Urteil
vom  20. Mai 2014, Az. 3 U 1288/13  entschieden, dass die Anfertigung erotischer
und intimer Bilder und Filme innerhalb einer Beziehung zwar keine rechtswidrige
Verletzung des Persönlichkeitsrechts der abgebildeten Person darstellt, allerdings
seien die Bilder nach dem Beziehungsende zu löschen. Während der Beziehung  hätte die so dargestellte Person eine
Einwilligung zur Aufnahme gegeben, zumindest konkludent.

Die insoweit erteilte Einwilligung hat zunächst auch zum Inhalt, dass der
Andere die Aufnahmen im Besitz hat und über sie verfügt. Das OLG Koblenz führt
dann aber weiter aus, dass der Widerruf eines einmal erteilten Einverständnisses
grundsätzlich möglich sei, wenn aufgrund veränderter Umstände dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht des dargestellten Ex-Partners Vorrang vor dem Umstand zu
gewähren sei, dass er der Anfertigung der Aufnahmen zu irgendeinem Zeitpunkt
zugestimmt hat.
Dies sei nach Beendigung der Beziehung der Fall, wenn es sich bei dem
betreffenden Material um intime und damit den Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen handelt. Die Einwilligung gelte eben
regelmäßig auch nur für die Dauer der Beziehung.

Der Löschungsanspruch des Ex-Partners bezieht sich aber nur auf den Bereich der
erotischen und intimen Aufnahmen. Bei Fotos und Filmen die Alltags- oder Urlaubssituationen
zeigen, besteht nach Ansicht des OLG Koblenz 
kein Löschungsanspruch. In diesen Fällen sei es allgemein üblich, dass
Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub
gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen. Mit dem
Berufungsurteil war das Urteil der ersten Instanz des LG Koblenz – 1 O 103/13 bestätigt worden.


Rechtliche
Grundlagen zum Löschungsanspruch

Der
Ex-Partner hat gem. § 823 Abs. 1 i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB  das Recht darauf, dass die Foto- oder
Videoaufnahmen wieder gelöscht werden .

Darüber hinaus hat der Ex-Partner auch
einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB. Der Unterlassungsanspruch
geht weiter als der Anspruch  auf
Löschung der Nacktfotos und/oder Sexvideos.  Durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung wird der Fotograf/Filmer verpflichtet im
Wiederholungsfall eine sog. Vertragsstrafe an den dargestellten Ex-Partner zu
zahlen.


Derjenige,
der durch das Einstellen von Intimfotos oder Sexvideos in das Internet die Persönlichkeitsrechte
der dargestellten Person verletzt muss dieser ein Schmerzensgeld zahlen. Die
Höhe hängt wie immer vom Grad der Verletzung ab. Häufig muss diese
Entschädigung in Geld eingeklagt werden.

Sollte der
Inhaber der Intimfotos oder der Sexvideos diese quasi als Rachevideos verwenden
und diese in  Sozialen Netzwerken, auf
Datingplattformen oder auf Partnersuchseiten im Internet verwenden, so kann der
so der Öffentlichkeit preisgegebene Ex-Partner das Mittel der Strafanzeige
wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gem.
§ 201a StGB erstatten.


Möglichkeiten
der Durchsetzung

Wie kann ich
Ihnen bei dem Unterfangen Intimfotos und/oder Sexvideos aus Sozialen Netzwerken
oder dem Internet zu entfernen oder auch nur Ihren Ex-Partner zu bewegen
vorhandenes Material zu vernichten helfen?

Zunächst
helfe ich Ihnen bei der Beweissicherung,
denn für die nachfolgenden Ansprüche ist es unerlässlich zu wissen, welches Foto-
und Filmmaterial  wo vorhanden ist oder
gar noch veröffentlicht wurde. Dass diese Screenshots mit einem digitalen
Zeitstempel und/oder Signatur versehen werden, versteht sich hierbei von
selbst.

Der nächste
und nahezu wichtigste Schritt ist die Löschung
des kompromittierenden Bild- oder Filmmaterials.  Hierzu ist die zügige Aufforderung an den
Betreiber der Webseite mit den rufschädigenden und zumeist peinlichen Fotos
bzw. Videos, diese unverzüglich zu entfernen. Zumeist wird hier schon auf das
erste Anschreiben reagiert und das Material entfernt.

Danach wird
der Fotograf oder derjenige von dem die Fotos und Videos ins Netz gestellt
worden sind, sofern der offen erkennbar ist, zur Unterlassung für die Zukunft aufgefordert. Hierzu ist die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig. Strafbewehrt deshalb,
weil im Falle eines weiteren Verstoßes gegen das Unterlassungsverbot, etwa
durch das Einstellen weiterer Intimfotos oder Sexvideos, derjenige eine
Vertragsstrafe an den Dargestellten zu zahlen hat.

Neben der
Löschung und der Unterlassung schuldet der Einsteller dieses Materials nicht
nur die Kosten meiner Beauftragung, sondern auch ein Schmerzensgeld, welches
sich an der Schwere der Verletzung der Persönlichkeitsrechte orientiert. Beide
Positionen, also Rechtsanwaltskosten und Schmerzensgeld bilden dann den vom
Rechteverletzer einzufordernden Schadensersatz
dar.

Sollte sich
der Täter nicht so ermitteln lassen oder reagiert der Webseitenbetreiber nicht
wird Strafanzeige gegen Unbekannt
erstattet und Strafantrag gestellt. Auch in Fällen von massiver
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen bekannten Täter bietet dieses
Vorgehen ein geeignetes Mittel um die Rechtsverletzungen zu beenden und um für
den Schmerzensgeldanspruch eine Basis zu legen.


Fazit

Rachevideos, Sexvideos und
Intimfotos eingestellt ins Internet durch einen Ex-Freund muss man/frau sich nicht
gefallen lassen. Als Fachanwalt mit entsprechender Erfahrung kann ich Ihnen
helfen, Ihren guten Ruf wieder herzustellen und das kompromittierende Material entfernen
zu lassen.
Sollten Sie Opfer solcher Rachevideos, Sexvideos
und Intimfotos im Internet sein , können Sie sich gerne mit mir
telefonisch
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Rechtsanwalt Thomas Urmann kommt um Knast drum herum: 2 Jahre auf Bewährung, 80.000,00 € Geldauflage und 80 Sozialstunden sind aber kein Pappenstiel

Rechtsanwalt Thomas Urmann kommt um eine Gefängnisstrafe herum. Das Augsburger Schöffengericht verurteilte ihm am Donnerstag wegen Insolvenzverschleppung, Sozialkassenbetrug und versuchten Betrug zu 2 Jahren Haft, welche zur Bewährung ausgesetzt wurden, einer Geldauflage in Höhe von 80.000,00 € und 80 Sozialstunden. 
Die Mittelbayrische Zeitung schreibt in der heutigen Onlineausgabe

Sobald das Urteil rechtskräftig wird, – voraussichtlich eine Woche nach dem Schuldspruch – verliert Urmann seine Zulassung als Anwalt. Das bestätigte Urmanns Verteidiger, der Regensburger Strafrechtler Jan Bockemühl, der MZ. Auf dieses Strafmaß hatten sich Richter, Staatsanwalt und Verteidigung bereits am Montag geeinigt. An diesem Tag legte der Angeklagte auch ein Geständnis ab, am Donnerstag wurde er wegen Insolvenzverschleppung, Sozialkassenbetrugs und versuchten Betrugs verurteilt.



regensburg-digital wartete gestern mit folgender Headline auf:



Zwei Jahre auf Bewährung für den Porno-Abmahner

Mit dieser Strafhöhe entgeht Rechtsanwalt Urmann zwar dem unmittelbaren Strafvollzug wird aber wohl seine Zulassung als Rechtsanwalt nach § 14 BRAO, § 45 StGB verlieren.

Dies hatten ja bereits eine ganze Reihe von Kollegen im Zuge der Porno-Abmahnwelle bezüglich des Streaming-Dienstes Redtube gefordert und es sind wohl auch reihenweise Strafanzeigen wegen Betruges bei verschiedenen Staatsanwaltschaften eingegangen, über die wohl noch zu entscheiden sein wird.

Die Zulassung verliert der Kollege aber wohl wegen seiner Tätigkeit als ehemaliger Geschäftsführer einer Wurstwarenfabrik.
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Nicht zu glauben – FAREDS mahnt auch Filesharing an guter Musik ab: Wölfe von Kontra K

Die Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  aus Hamburg 
verschickt Abmahnungen   mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der Firma  „Mec-Early
Entertainment GmbH“.
 Dem abgemahnten
Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Musikwerk „Wölfe“ des deutschen Rappers Kontra
K
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben. Es wird die Abgabe
einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen
Vergleichsbetrages für die Anwaltskosten und den Schadensersatz in Höhe von 735,00 € gefordert.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 735,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

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Was soll man dazu sagen: „Shameless – Nicht ganz nüchtern“ in (TV-)Serie bei Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an Folgen der US-amerikanischen Fernsehserie um einen betrunkenen
alleinerziehenden Vater
Shameless –
Nicht ganz nüchtern“
ab.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  519,50 € für
die illegale Verbreitung einer urheberrechtlich geschützten Serienfolge
Shameless – Nicht ganz nüchtern“ in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 350,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 169,50
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
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Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
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