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„Das Schicksal ist ein mieser Verräter“ mag sich auch so mancher Abgemahnte der Kanzlei Waldorf Frommer denken

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Twentieth
Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
angebliches Filesharing an dem US-amerikanischen
Filmdrama aus dem Jahr 2014
Das Schicksal ist ein mieser
Verräter“
(Original:
The Fault in Our Stars)
des Regisseurs
Josh Boone ab. Der Film Das
Schicksal ist ein mieser Verräter,
 der
auf dem gleichnamigen Roman von John
Green
basiert, erzählt die Liebesgeschichte zweier schwerkranker Jugendlicher
und kam am 12. Juni 2014 in die deutschen Kinos.

 

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert neben der Löschung der Datei und der Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Zahlung einer Summe in Höhe von  815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films Das Schicksal ist ein mieser Verräter “ in Filesharing-Netzwerken.



Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

 


  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.

  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 815,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.

  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.

  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.

  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).

  • Der BGH
    hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige
    Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis
    Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 –
    BearShare
    ). In
    diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.

  • Haben Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen
    begangen, so hängt die Haftung der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre
    Kinder über die verbotene Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld
    aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind
    sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).

  • Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber
    selbst begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung
    erreicht werden.

 

Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir unverbindlich
telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit
welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

 

Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax.

 

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

 

Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :05202 /
7 31 32
,

per Fax :05202 / 7 38
09 oder

per email :info (at)
ra-gerth.de

in
Verbindung setzen.

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