Wer kennt das nicht.
Die Internetseite eines Wettbewerbers hat buntere Bilder und/oder kreativere Texte als die eigene Seite.
Die Versuchung ist groß, „Copy & Paste“ kostet ja nichts.
Es sei denn der Urheber der Bilder und des Textes erwischt sie beim Bilderklau und/oder Textklau. Dann wird es eine teure Angelegenheit.
Der Urheber, Fotograf oder Texter oder Designer, kann sie kostenpflichtig durch einen Rechtsanwalt abmahnen lassen, denn der Urheber kann Rechte aus § 97 Urhebergesetz geltend machen.
Er kann die Entfernung und Vernichtung fordern, die zukünftige Unterlassung, welche durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung gewährleistet wird, und zwar nur dadurch. Und der Rechteinhaber kann Schadensersatz verlangen, hierzu gehören auch die Kosten der notwendigen Beauftragung seines Rechtsanwaltes, sowie eine Entschädigung für die unberechtigte Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Werke, nach § 2 UrhG. Dazu zählen eben Bildwerke und auch Texte.
Bei Bildern ist es sogar so, das auch eine Knipsbilder nach § 72 UrhG geschützt sind, es kommt also nicht auf die künstlerische oder kreative Umsetzung bei der Fotografie an. Urheberrechtlich geschützt ist selbst das einfachste Handyfoto.
Beim Bilderklau richtet sich der Schadensersatz nach der sog. MFM-Tabelle, der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, welche jedes Jahr die Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte herausgibt.
Beim Textklau richtet sich der Schadensersatz nach den Vergütungsregeln des Deutschen Journalisten-Verbandes, welche dann für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten
an Tageszeitungen ausgearbeitet worden sind oder als dpa-Preistabelle Verwendung finden.
Wenn Sie Hilfe bei der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen und/oder Urheberrechtsverletzern können Sie mich jederzeit kontaktieren. Ich setze bei festgestellten Urheberrechtsverstößen die Rechte meiner Mandanten zielstrebig durch.