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Bushidos Album „Sonny Black“ sorgt bei den Bindhardt & Lenz Rechtsanwälten für Abmahnfreude

Die Kanzlei Bindhardt
& Lenz Rechtsanwälte
aus
Butzbach,
 füher bereits unter den
Namen Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe
als Abmahnkanzlei tätig, mahnt aktuell für die Bushido, bürgerlich bekannt als
Anis Mohamed Youssef Ferchichi
angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an dem Musikalbum
Sonny Black “ ab. Interessant ist, dass sich Bushido selbst nicht an das
Urheberrecht anderer hält. Das Hamburger Landgericht verurteilte Bushido
am 23.03.2010 weil er in insgesamt 13 Liedern Songfragmente der Gothic-Band Dark
Sanctuary
ohne entsprechende Erlaubnis verwendet und damit deren Rechte als
Komponisten, Künstler und Inhaber der Verwertungsrechte verletzt zu haben.
Die Kanzlei Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte fordert  1.200,00 € für
die illegale Verbreitung des Musikalbums “ Sonny Black in
Filesharing-Netzwerken.

Die Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz
und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,
 in Höhe von 1.200,00 €  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Bindhardt &
Lenz Rechtsanwälte
:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Bindhardt & Lenz
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 1.200,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für volljährige
    Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine Kenntnis
    Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:05202 / 7 31 32
,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

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