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Die Firma Microsoft Corp. versucht mittels Abmahnungen durch die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig PartG mbB den Markt der gebrauchten Software zu regulieren

In den letzten Tagen wurden mir drei weitere
Abmahnungen ausgesprochen durch Rechtsanwalt Dr. Oliver Wolff-Rojczyk der Kanzlei FPS Fritze Wicke
Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB
 für die Microsoft
Corporation
vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung ist bei allen vorliegenden
Abmahnungen der Vorwurf, dass durch den Vertrieb von Product
Keys/Produktschlüsseln der Software Microsoft
Office 2013 Standard
 bzw.   
Microsoft Office Professional Plus 2013   gegen die Rechte der Firma Microsoft Corp. aus  § 69 c UrhG und §§ 5, 15 MarkenG  verstoßen wurde

Die Kanzlei FPS Fritze Wicke Seelig
PartG
mbB behauptet in dem
Schreiben, dass durch diverse Testkäufe vermeintliche gebrauchte
Originalsoftware und Productkeys gekauft worden sind, die sich dann als keine
Originale herausgestellt haben.
In der Abmahnung wird behauptet, dass Product Keys
keine Lizenzen darstellen. Lizenzen beschreiben dabei das aus
urheberrechtlicher Sicht notwendige Nutzungsrecht.

In der Abmahnung der Rechtsanwälte FPS wird insbesondere auf eine Entscheidung des OLG
Frankfurt Bezug genommen (OLG
Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2014 Az. 11 W 34/12
)
. Im Rahmen der
Entscheidung des OLG wurde die Frage aufgeworfen, ob der Verkauf von Echtheitszertifikaten
(Certificate of Authenticity, CoA) gegen Markenrechte und Urheberrechte von
Microsoft verstößt. Das OLG hat dies im Ergebnis bejaht. Es ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass die Entscheidung im Rahmen einer Beschwerde in Bezug auf die Gewährung
von Prozesskostenhilfe erging. Ferner ist entscheidend, dass im Fall des OLG Frankfurt
kein ausreichender Vortrag zur Erschöpfung erfolgt ist.

In den Urteilsgründen heißt es dazu:
„Zu einer solchen Gestattung der
Vervielfältigung ist nach § 69c UrhG allein die Klägerin als Rechtsinhaberin
befugt. Der Beklagte hat nicht schlüssig vorgetragen, durch welche(n)
Rechtsakt(e) er selbst von wem Vervielfältigungsrechte erworben haben will.
Allein der Umstand, dass er im Besitz von – isolierten – CoAs ist, besagt
nichts darüber, dass ihm auch Verwertungsrechte zustehen. Selbst wenn man mit
dem Beklagten davon ausgehen würde – was nach dem schlüssigen Vorbringen der
Klägerin nicht der Fall ist –, dass die CoAs selbst Lizenzen verkörpern,
bedürfte es eines konkreten Vortrages für jeden Einzelfall, dass die
Voraussetzungen der Erschöpfung vorlagen. Hierauf hat bereits das Landgericht
in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen, ohne dass der Beklagte
mit der Beschwerde dazu näher vorgetragen hätte.“

Bei entsprechendem umfassenden Vortrag hätte die Entscheidung
daher auch anders ausfallen können und bei entsprechender Berücksichtigung der
bekannten Rechtsprechung zum Thema Verkauf gebrauchter Software auch müssen. Aus
meiner Sicht wurden weder  die
Entscheidung des EuGH (Entscheidung
des EuGH vom 03.07.2012 (Az. C-128/11, Oracle/UsedSoft
)
zum Vertrieb
gebrauchter Software, noch die darauf folgende Entscheidung des BGH
(Urteil vom 17.
Juli 2013, I ZR 129/08
) zum gleichen Themenkomplex berücksichtigt.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei  FPS
Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB
fordert
neben der Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Auskunft
und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.305,40 € aus einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000,00 € und  die Anerkennung von Schadenersatzansprüchen.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Microsoft
Corporation
über die Rechtsanwälte FPS
Fritze Wicke Seelig PartG mbB
wegen einer möglichen Markenverletzung durch
Verkäufe von gebrauchter Software auf der Plattform eBay  erhalten haben, biete
ich Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.

Zu dem Zweck senden Sie mir
bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten per Email oder
per Fax. Wenn  Sie mir auch eine
Rückrufnummer mitteilen, rufe ich Sie auch kurzfristig zurück.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de


in Verbindung setzen.

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