Kategorien
Uncategorized

Abmahnung für „The Originals“ vom Original

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliches Filesharing an  Folgen der US-amerikanischen Fantasy-Fernsehserie
„The Originals “ ab.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  519,50 € für
die illegale Verbreitung einer urheberrechtlich geschützten Serienfolge der
Serie  „The Originals“ in
Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 350,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 169,50
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 519,50
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7
31 32
,
per Fax :05202 / 7 38 09
oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

Kategorien
Uncategorized

Nein, ich bin kein Simpsons-Fan, ich höre davon immer nur in Abmahnungen

Immer mehr Anhänger
der Serie die Simpsons können nicht
abwarten bis die deutsche Fassung der Episoden gesendet werden und laden von
der Serie die US-amerikanischen Originalfassungen in Filesharing-Netzwerken
rauf und runter.

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH
angebliches Filesharing an der Folge The Wreck Of The Realtionship, immerhin Folge 2 der 26. Staffel der
US-amerikanischen Kult- Zeichentrickserie 
Die Simpsons“ ab.

Die Simpsons ist die von Matt Groening geschaffene, am längsten
laufende US-Zeichentrickserie – immerhin seit dem 17.12.1989,  bisher entstanden in 26 Staffeln 559 Episoden.

Die Episode The Wreck Of The
Realtionship
wurde erst  5. Oktober
2014 in den USA auf FOX ausgestrahlt. Eine deutsche Fassung ist noch nicht auf
dem Markt.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  469,50 € für die illegale Verbreitung des
urheberrechtlich geschützten Serienfolge “ Die Simpsons “ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf
Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 300,00 € und
einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von
169,50 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 469,50 € verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7
31 32
,
per Fax :05202 / 7 38 09
oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

BGH: Vorlage an den EuGH zur Speicherung und zum Personenbezug von dynamischen IP-Adressen

Wie zu nicht anders zu erwarten war, hat der BGH hat
beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zwei
Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung
vorzulegen. Bei den Fragen zur Speicherung dynamischer IP-Adressen geht es auch
um die Frage, ob diese personenbezogene Daten darstellen.




Allerdings
hat der EuGH bereits mit Urteil
vom 24.11.2011 – C
70/10
– in dem Streit des Anbieters von Internetzugangsdiensten Scarlet Extended SA  gegen die  Société belge des auteurs, compositeurs et
éditeurs SCRL (SABAM); eine
belgische Verwertungsgesellschaft, deren Aufgabe es ist, die Verwendung von
Werken der Musik von Autoren, Komponisten und 
Herausgebern zu genehmigen; allerdings ohne nähere Begründung – wie
selbstverständlich angenommen, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind.
Ob der neue Vorlagebeschluss des BGH an der Sichtweise des
EuGH etwas ändern wird, wird sich zeigen.
Die Pressemitteilung des BGH im Wortlaut:
Nr. 152/2014
Vorlage an den EuGH in Sachen „Speicherungvon
dynamischen IP-Adressen“
Der Kläger verlangt von
der beklagten Bundesrepublik Deutschland Unterlassung der Speicherung von
dynamischen IP-Adressen. Dies sind Ziffernfolgen, die bei jeder Einwahl
vernetzten Computern zugewiesen werden, um deren Kommunikation im Internet zu
ermöglichen. Bei den meisten allgemein zugänglichen Internetportalen des Bundes
werden alle Zugriffe in Protokolldateien festgehalten mit dem Ziel, Angriffe
abzuwehren und die strafrechtliche Verfolgung von Angreifern zu ermöglichen.
Dabei werden unter anderem der Name der abgerufenen Seite, der Zeitpunkt des
Abrufs und die IP-Adresse des zugreifenden Rechners über das Ende des jeweiligen
Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert. Der Kläger rief in der Vergangenheit
verschiedene solcher Internetseiten auf.
Mit seiner Klage begehrt
er, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihm zugewiesene IP-Adressen
über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern. Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landgericht dem Kläger den Unterlassungsanspruch nur insoweit zuerkannt, als er
Speicherungen von IP-Adressen in Verbindung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen
Nutzungsvorgangs betrifft und der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine
Personalien angibt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Der Bundesgerichtshof
hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof
zwei Fragen zur Auslegung der EG-Datenschutz-Richtlinie zur Vorabentscheidung
vorzulegen.
1. Der
Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass es sich bei den dynamischen
IP-Adressen für die verantwortlichen Stellen der Beklagten, die die Adressen
speichern, um „personenbezogene Daten“ handelt, die von dem durch die
Richtlinie harmonisierten Datenschutzrecht geschützt werden. Das könnte in den
Fällen, in denen der Kläger während eines Nutzungsvorgangs seine Personalien
nicht angegeben hat, fraglich sein. Denn nach den getroffenen Feststellungen
lagen den verantwortlichen Stellen keine Informationen vor, die eine
Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. Auch
durfte der Zugangsanbieter des Klägers den verantwortlichen Stellen keine
Auskunft über die Identität des Klägers erteilen. Der Bundesgerichtshof hat dem
Europäischen Gerichtshof deshalb die Frage vorgelegt, ob Art. 2 Buchstabe a der
EG-Datenschutz-Richtlinie*** dahin auszulegen ist, dass eine IP-Adresse, die
ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite
speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn
lediglich ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person
erforderliche Zusatzwissen verfügt.
2. Geht man von
„personenbezogenen Daten“ aus, so dürfen die IP-Adressen des Nutzers
nicht ohne eine gesetzliche Erlaubnis gespeichert werden (§ 12 Abs. 1 TMG*),
wenn – wie hier – eine Einwilligung des Nutzers fehlt. Nach dem für die
rechtliche Prüfung maßgebenden Vortrag der Beklagten ist die Speicherung der
IP-Adressen zur Gewährleistung und Aufrechterhaltung der Sicherheit und
Funktionsfähigkeit ihrer Telemedien erforderlich. Ob das für eine Erlaubnis nach
§ 15 Abs. 1 TMG** ausreicht, ist fraglich. Systematische Erwägungen sprechen
dafür, dass diese Vorschrift eine Datenerhebung und -verwendung nur erlaubt, um
ein konkretes Nutzungsverhältnis zu ermöglichen, und dass die Daten, soweit sie
nicht für Abrechnungszwecke benötigt werden, mit dem Ende des jeweiligen
Nutzungsvorgangs zu löschen sind. Art. 7 Buchstabe f der
EG-Datenschutz-Richtlinie**** könnte aber eine weitergehende Auslegung
gebieten. Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof deshalb die
Frage vorgelegt, ob die EG-Datenschutz-Richtlinie einer Vorschrift des
nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG entgegen steht, wonach der
Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers ohne dessen Einwilligung
nur erheben und verwenden darf, soweit dies erforderlich ist, um die konkrete
Inanspruchnahme des Telemediums durch den jeweiligen Nutzer zu ermöglichen und
abzurechnen, und wonach der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des
Telemediums zu gewährleisten, die Verwendung nicht über das Ende des jeweiligen
Nutzungsvorgangs hinaus rechtfertigen kann.
* § 12 Telemediengesetz
– Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter
darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und
verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich
ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) …
** § 15 Telemediengesetz
– Nutzungsdaten
(1) Der Diensteanbieter
darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit
dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und
abzurechnen (Nutzungsdaten)…
*** Art. 2
EG-Datenschutz-Richtlinie – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser
Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a)
„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder
bestimmbare natürliche Person […]; als bestimmbar wird eine Person angesehen,
die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch
Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen
Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen,
wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind; […]
**** Art. 7
EG-Datenschutz-Richtlinie
Die Mitgliedstaaten
sehen vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich erfolgen
darf, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: […]
f) die Verarbeitung ist
erforderlich zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für
die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen
wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Art. 1 Abs. 1
geschützt sind, überwiegen.
Urteil vom 28. Oktober –
VI ZR 135/13
AG Tiergarten – Urteil
vom 13. August 2008 – 2 C 6/08
LG Berlin – Urteil vom
31. Januar 2013 – 57 S 87/08
ZD 2013, 618 und CR
2013, 471
Karlsruhe, den 28.
Oktober 2014

Kategorien
Uncategorized

„The Lost Planet – Something Is Out There“ bekommt nur schlechte Kritiken, aber findet weiterhin Abnehmer und Abmahner

Auf der Plattform Amazon bekommt der Film  The Lost Planet – Something Is Out There 2,5 von 5 Punkten und zum Teil verheerende Kritiken. Der Film muss damit um den Titel des schlechtesten Films des Genres Science Fiction buhlen.

Trotzdem wird der Film The Lost Planet – Something Is Out There vermehrt in den Filesharing-Netzwerken zum Down- und Upload angeboten.

Und wo sich Filesharer finden sind die Abmahnkanzleien nicht mehr weit.

Die Hamburger
Rechtsanwaltskanzlei
Schulenberg &
Schenk Rechtsanwälte,
der bekannten Abmahnanwälte Stephan R. Schulenberg
LL.M. Eur. und Andre Schenk LL.M. Eur., in Abmahnungen für weniger
anspruchsvolle Filme und Machwerke der Pornoindustrie auch unter
  ©-Law
GbR
  aktiv, mahnen angebliche
Urheberrechtsverletzungen für die
KSM
GmbH,
lange Zeit Mandantin der Berliner
Kanzlei BaumgartenBrandt , ab.  Gegenstand
der aktuellen Abmahnungen ist der Science Fiction-Movie „
The Lost Planet – Something Is Out There des Regisseurs Emmett Callian aus dem Jahre 2010.

Der
Film The Lost Planet – Something Is Out
There
erzählt von einer Gruppe junger Leute, die sich einen Weltraumkreuzer
mietet, um einen Ausflug zu unternehmen. Aus versicherungsrechtlichen Gründen
wurde das Tempo gedrosselt, doch einer der Freunde kennt sich aus. Nach ein
paar Eingriffen schafft das Schiff eine Geschwindigkeit, die alle erstmal
umhaut. Danach findet man sich in der Nähe eines fremden Planeten wieder, der
zwar eine Atmosphäre wie der unsere aufweist, sich nach erfolgreicher
Notlandung jedoch als echte Gefahrenzone entpuppt.

Die
aktuellen Abmahnungen Kanzlei
Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte  unterscheiden sich nicht vom Gros der
urheberrechtlichen Abmahnungen. Auch in den Abmahnungen für die
KSM GmbH der Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte
wird ein pauschaler Schadenersatzbetrag in Höhe von
950,00 € gefordert.
Aber
wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte:
  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Kanzlei Schulenberg &
    Schenk Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so
    unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 950,00 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen
    Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft
    werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer
    modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
    worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person,
    die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH,
    Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In
    diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung
    der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu
    keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot
    hält (
    BGH, Urteil
    vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH
    hat mit
    Urteil vom
    12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens

    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der
    Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann
    eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

„Under the Bed – Es lauert im Dunkeln“ der Horror als Film wiederholt sich in der Abmahnung

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Tiberius Film GmbH den angeblichen
widerrechtlichen Upload, das sog. Filesharing an dem Horrorfilm   Under
the Bed – Es lauert im Dunkeln
des
Regisseurs Steven C. Miller ab.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert neben der Vernichtung der
Datei und der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung auch noch  815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Under the Bed – Es lauert im
Dunkeln“
in
Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Für die  Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte gilt:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7
31 32
,
per Fax :05202 / 7 38 09
oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
Kategorien
Uncategorized

Filesharing: AG Bochum hält Schadensersatz in Höhe von 270,00 € für unerlaubtes Teilen eines Filmes als ausreichend

In einer urheberrechtlichen Auseinandersetzung wegen Down-/Upload eines
Filmes in Peer-2-Peernetzwerken  vor dem
AG Bochum (Az.: 67 C 86/14), in welchem  der Beklagte von der IT-Kanzlei Gerth vertreten
wird, erteilt das Gericht einen 
interessanten Hinweisbeschluss  und
macht mit einem noch interessanteren Vergleichsvorschlag .

Die Boll AG i.L. hatte meinen Mandanten durch die Berliner Kanzlei
BaumgartenBrandt wegen der rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung
eines Filmwerkes über ein Filesharing-Netzwerk abgemahnt.

Nach der fristgerechten Übersendung einer modifizierten strafbewehrten
Unterlassungserklärung bestand letztlich noch hinsichtlich der Höhe des
Schadensersatzes sowie der Höhe der zu erstattenden Anwaltskosten
Klärungsbedarf zwischen den Parteien.


Die Gegenseite hat zunächst einen Mahnbescheid über insgesamt 2.079,91
erwirkt,.

Nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat die
Gegenseite im Rahmen der Anspruchsbegründung dann nur noch 955,60 €
geltend gemacht. Schon allein durch den Widerspruch konnte dadurch die Forderung
um mehr als die Hälfte verringert werden.

Mit Hinweisbeschluss des AG Bochum vom 21.10.2014, Az.: 67 C 86/14,
schlägt das Gericht einen Vergleich vor, der vorsieht, dass der
Beklagte einen Betrag in Höhe von 270,00 € zur Erledigung sämtlicher
Ansprüche wegen des streitgegenständlichen Vorfalls zahlen solle.

Das AG Bochum hält als Schadensersatz einen Betrag in Höhe
von 200,00 € für ausreichend. Hinsichtlich der Rechtsverfolgungskosten
wird ein Streitwert in Höhe von 400,00 € für angemessen
gehalten, woraus sich eine 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung von ca. 70,00
€ ergibt.

Von den Kosten des Rechtsstreits soll nach dem Vergleichsvorschlag die
Boll AG i.L. als Klägerin 72 % und der Beklagte 28% zahlen.

Mit dem Hinweisbeschluss folgt das AG Bochum zwar nicht dem AG Bielefeld
oder AG Kassel, nach welchem trotz gleicher Ausgangsposition keine Verjährung
angenommen wird, und auch wird der unklare Rechtsgrund im Mahnbescheid als
ausreichend angesehen, aber der Vergleichsvorschlag zeigt mehr als deutlich, dass es
sich immer lohnt, qualifiziert und fundiert gegen die Klagen der Rechteinhaber
in Filesharingverfahren vorzugehen.

Wenn man sich vor Augen führt, welchen Betrag die Kanzlei BaumgartenBrandt ursprünglich geltend gemacht hat, stellt die
vom Gericht für angemessen erachtete Summe lediglich knapp ein Zehntel dar.


Unbekannt ist natürlich noch, wie sich die Boll AG i.L. als Klägerin und
die Kanzlei BaumgartenBrandt zu diesem Vergleichsvorschlag stellen wird.
Kategorien
Uncategorized

Auch bei urheberrechtlichen Bild- und Fotoabmahnungen zum Fachanwalt

Wie auch bei den berühmt-berüchtigten Filesharingabmahnungen lohnt der Weg bei einer urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Fotoklau oder Bildklau zum Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Und wenn der auch gleichzeitig noch als Fachanwalt für IT-Recht rumläuft findet der geplagte, weil abgemahnte eBay-Verkäufer oder Webseitenbetreiber den richtigen Ansprechpartner für sein Problem.

So gibt es bei der Berechnung des Schadensersatzes bei der unberechtigten Nutzung von Bildern verschiedene Möglichkeiten der Berechnung, wenn auch zumeist die Berechnung in Form des fiktiven Lizenzschadens, der sog. Lizenzanalogie,  angenommen wird.

Aber wie so häufig hängt diese Berechnung von dem Umständen des Einzelfalles ab. Für gewerbliche eBay-Händler gelten andere Regeln als für den Privatverkäufer. Genauso verhält es sich mit Seitenbetreibern von gewerblich genutzten Webseiten im Gegensatz zu den privaten Webseiten.

Nicht, dass andere Fachanwälte oder Rechtsanwälte die Rechte der Abgemahnten genauso exzellent  vertreten könnten oder würden, nur eine gewisse Affinität zum Internet und den schönen Künsten gepaart mit dem notwendigen juristischen Rüstzeug  kann gewiss nicht schaden.

Und ein solches findet sich in der Regel bei den entsprechend spezialisierten Fachanwälten oder auch den ausgewiesenen Medienkanzleien.

Kategorien
Uncategorized

Selber Abmahnen macht mehr Spaß – Kanzlei Scharfenberg Hämmerling wechselt auf die „dunkle Seite der Macht“

Gerne werben die Rechtsanwälte
der Hamburg-Berliner Kanzlei Scharfenberg Hämmerling um Abgemahnte.
Jetzt wechselt die Kanzlei Scharfenberg
Hämmerling
auf die „dunkle Seite der Macht“ und verschickt vermehrt selber
Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch unlizenzierte
Benutzung von Bildern auf der Plattform
eBay.

Damit folgt die  Kanzlei  Scharfenberg
Hämmerling
den Kanzleien Denecke von
Haxthausen Priess & Partner
und Waldorf
Frommer Rechtsanwälte
nach als
Kanzlei für Bildabmahnungen oder in der Sprache der Abmahner: Als Kanzlei zum
Schutz der Rechte an Bildern im Internet.

Dem abgemahnten eBay-Verkäufer
wird die unerlaubte Verwendung von geschütztem Bildmaterial vorgeworfen.

Wie bei
urheberrechtlichen Abmahnungen Gang und Gäbe fordert die Kanzlei Scharfenberg
Hämmerling
neben der Abgabe einer den Wiederholungsfall ausschließenden
strafbewerten Unterlassungserklärung auch noch Schadensersatz, und das gar nicht einmal so unbescheiden.
Für die unberechtigte Nutzung eines Bildes fordert die Kanzlei  Scharfenberg
Hämmerling
einen Lizenzschaden in Höhe von 1.395,00 €. Hinzu kommen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 679,10 €, sodass sich eine
Gesamtforderung von 2.159,10 €
ergibt.
Der wichtigste Rat:
Handeln Sie nicht
überstürzt: Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne
vorherige fachkundige Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.

Nutzen Sie die
von der Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg
Hämmerling
gesetzte Frist, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die von der
Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg
Hämmerling
gesetzten Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da
andernfalls eine teure gerichtliche Auseinandersetzung droht.

Eine optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können,
dass durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg
Hämmerling
Kontakt aufnehmen.
Welches (Kosten-)Risiko gehen Sie nun bei einer
fachanwaltlichen Beratung durch mich ein?
Zunächst einmal
gehen Sie weder ein Risiko ein, noch werden Kosten fällig. Wenn Sie mir die
Abmahnung vorab per Fax oder E-Mail zu Verfügung stellen, prüfe ich dies
unverbindlich. 

Ich werde Ihnen
den für Sie passenden Vorschlag zur Lösung des Problems unterbreiten und die
damit verbundenen Kosten mitteilen. Erst wenn Sie die Kosten und die Möglichkeiten
und Risiken kennen, können Sie sich entscheiden, welchen Weg Sie einschlagen
möchten. Selbst wenn Sie sich dann gegen eine Bearbeitung durch mich
entscheiden, fallen bis dahin keine Kosten an. Damit bleibt die Kontaktaufnahme
risikolos.
Kategorien
Uncategorized

Pornoabmahnung der xfun film Ltd. durch Robert Barber Solicitors ist ein Fake

Der focus berichtet heute
in seiner Online-Ausgabe von neuen gefakten Abmahnungen, welche derzeit per Post verschickt werden. Allein dies schon ungewöhnlich, kamen die gefaketen Abmahnungen in der Vergangenheit doch per Mail.


Rund zehn Monate nach dem Fall Redtube
sorgen neue urheberrechtliche Abmahnungen wegen Filesharing und gleichzeitigen Streaming von Pornos  für Verwirrung unter den Angeschriebenen. 



In
den urheberrechtlichen Abmahnungen(siehe Bild unten) der britischen
Anwaltskanzlei Robert Barber Solicitors
fordern Unbekannte 280 Euro Schadensersatz wegen illegalen Streamings und Fielesharings. Nutzer
hätten den Film „Sucking housewifes
reloaded – Julias pleasure
“ der xfun
film Ltd.
öffentlich zugänglich gemacht, heißt es in dem Brief.



Aber es werden weder Datum, Uhrzeit oder gar IP-Adresse angegeben, so dass sich dem geneigten Leser als erstes die Frage stellen muss, woher haben die meine Adresse.


Betroffene sollten das Geld an die angegebene Kontonummer
auf gar keinen Fall zahlen. Das Unternehmen  xfun
film Ltd.
existiert genauso wenig wie den angeblich downgeloadeten Film.


Es handelt sich ganz offensichtlich um Betrug.


Der richtige Platz für das Schreiben ist die Rundablage, der Kamin oder sonstige Orte zur Vernichtung dieser angeblichen Abmahnung.


Zerreißen Sie den Brief und denken Sie nicht mehr an die Kanzlei aus England.


Kategorien
Uncategorized

Palim Palim: Didi und sein letztes Rennen bei Waldorf Frommer – eine Filesharing-Abmahnung bitte, in der Flasche

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für die Universum Film GmbH den angeblichen widerrechtlichen Upload,
sog. Filesharing, an dem deutschen bildgewaltigen Epos  
Sein letztes
Rennen“
des Regisseurs und Co-Drehbuchautoren Kilian
Riedhof
ab.
Der Film „Sein letztes Rennen“ ist ein 2013 uraufgeführter deutscher
Spielfilm über das Leben des fiktiven Marathonolympiasiegers Paul Averhoff, der
im hohen Alter versucht, durch Laufen der Eintönigkeit seines Altersheims zu
entkommen. Es ist die erste Hauptrolle des grandios spielenden  Dieter
Hallervorden
nach zwei Jahrzehnten
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert neben der Löschung der
Datei und der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die
Zahlung einer Summe in Höhe von  815,00
 für die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Filmes
Sein letztes Rennen“ in
Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
  geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie
    sich nicht selbst mit der Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
    würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich
    dann auch zur Zahlung der geforderten 519,50
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer
    modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
    worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person,
    die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In
    diesem Fall haftet dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung
    der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner
    Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
    ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH
    hat mit
    Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der
    Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann
    eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.