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eBay: OLG Hamm – Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene eBay-Auktion


Mein Lieblings-Oberlandesgericht, das OLG Hamm hat entschieden, dass
derjenige sich schadensersatzpflichtig  macht,
der ohne rechtfertigenden Grund eine eBay-Auktion abbricht, für die bereits ein
Gebot abgegeben wurde.

Dies hat das
OLG Hamm mit Urteil vom 30.10.2014 (Az.: 28 U 199/13) entschieden
und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Bisher liegt nur die Pressemitteilung
des OLG
vor.

Ein Unternehmen aus Ostwestfalen-Lippe, genauer aus dem
Kreis Minden-Lübbecke, hatte einen gebrauchten Gabelstapler bei eBay zu einem Mindestverkaufspreis
von einem Euro (1,00 €) zum Verkauf angeboten.

Der spätere Kläger aus dem Kreis Wittenberg in
Sachsen-Anhalt beteiligte sich an der eBay-Auktion mit einem Höchstgebot von
345,00 €. Nachdem die Beklagte den Gabelstapler außerhalb der Plattform eBay für
5.355,00 € verkauft hatte, brach sie die Auktion bei einem aktuellen Gebot des
Klägers als Höchstbietenden in Höhe von 301,00 € ab.

Hieraufhin erhob der Kläger Klage auf Schadenersatz.

Das Schadensersatzbegehren des Klägers war erfolgreich.
Der 28.

Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger
5.054 Euro

Zugesprochen und bestätigte insoweit die Entscheidung der
Vorinstanz, die die Beklagte bereits zur Zahlung
von  5.054,00 € an den Kläger verurteilt hatte.

Durch die Inserierung des Gabelstaplers bei eBay habe die
Beklagte ein verbindliches Angebot abgegeben, welches der Kläger zum Zeitpunkt
des Abbruchs der Auktion durch Abgabe seines Höchstgebotes wirksam angenommen
habe.

Zwischen den Parteien sei somit ein Kaufvertrag zustande
gekommen, der die Beklagte verpflichtete, an den Kläger den Gabelstapler zu dem
von ihm abgegebenen Höchstgebot zu übergeben. Von dieser Verpflichtung hätte
sich die Beklagte nur befreien können, wenn ihr entsprechend den
eBay-Verkaufsregeln ein rechtfertigender Grund zum Abbruch der Auktion zur
Seite gestanden hätte. Der Wunsch, so das Gericht weiter, den angebotenen Verkaufsgegenstand
außerhalb von eBay anderweitig zu veräußern, stelle keinen derartigen
rechtfertigenden Grund dar.

Nachdem die
Beklagte den Kaufvertrag schuldhaft nicht erfüllt habe,

schulde sie dem
Kläger Schadensersatz in Höhe des Wertes des Gabelstaplers.


Dieser könne im vorliegenden Fall nach dem von der Beklagten

anderweitig
erzielten Kaufpreis bemessen werden, von dem

dann bei der
Schadensberechnung der vom Kläger zu zahlende Betrag

von 301,00 € in
Abzug zu bringen sei.

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