Mir liegt auch jetzt wieder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den
Verein mit dem klingenden Namen IDO – Interessenverband für das Rechts- und
Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. vor.
Verein mit dem klingenden Namen IDO – Interessenverband für das Rechts- und
Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. vor.
Hierbei handelt es sich ausweislich des Abmahnschreibens vom
21.10.2014 um einen Verband, dem angeblich insgesamt 1.800 Mitglieder
angehören. Dazu sollen zählen Online-Apotheken, Online-Warenhäuser,
Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage,
Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen usw.)
21.10.2014 um einen Verband, dem angeblich insgesamt 1.800 Mitglieder
angehören. Dazu sollen zählen Online-Apotheken, Online-Warenhäuser,
Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage,
Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen usw.)
Ziel des Verbandes sei die Einhaltung der Regeln des
lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
lauteren Wettbewerbs und damit die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen.
Der IDO –
Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. wirft einem
eBay-Händler , die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten in seinem
Online-Shop auf eBay nicht eingehalten zu haben.
Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher
Online-Unternehmen e. V. wirft einem
eBay-Händler , die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten in seinem
Online-Shop auf eBay nicht eingehalten zu haben.
Im Einzelnen soll es sich um einen Verstoß gegen Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz
Nr. 8 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) sowie gegen Art.
246c Nr. 2 EGBGB handeln. Das heißt, dass der eBay-Händler Verbrauchern zum
einen keine Informationen über das Bestehen eines gesetzlichen
Mängelhaftungsrechts für die Waren zur Verfügung gestellt haben soll und zum
anderen, dass der eBay-Händler den Kunden nicht darüber unterrichtet haben
soll, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von ihm gespeichert wird.
Dadurch soll der Online-Händler gegen das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen haben und es soll ein wettbewerbswidriges
Verhalten vorliegen. In der Abmahnung wird eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung gefordert, für deren Abgabe eine Frist von wenigen Tagen
gesetzt wird.
unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen haben und es soll ein wettbewerbswidriges
Verhalten vorliegen. In der Abmahnung wird eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung gefordert, für deren Abgabe eine Frist von wenigen Tagen
gesetzt wird.
Von dem Abgemahnten sind die Unterzeichnung und Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines
Pauschalbetrages in Höhe von 232,05 € gefordert.
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie die Zahlung eines
Pauschalbetrages in Höhe von 232,05 € gefordert.
Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ist
regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
regelmäßig zu weit gefasst und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden.
Bevor Sie also voreilig die Unterlassungserklärung
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt beraten lassen.
unterzeichnen sollten Sie sich vorher mit einem Fachanwalt beraten lassen.