Das AG München hat in einem Hinweisbeschluss endlich einmal darauf hingewiesen, dass klagende Rechteinhaber in bestimmten Fällen die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten nachweisen müssen.
Das AG München formuliert:
„Weiterhin ist aus Sicht des
Gerichts klärungsbedürftig, in welcher Höhe die Klägerin tatsächlich
Rechtsanwaltsgebühren wegen der beiden Abmahnungen bezahlt hat. […] Es
stellt sich schon die Frage, wie die Klägerin ihr Geschäftsmodell
nachhaltig und profitabel betreiben will, wenn die im Wege der
außergerichtlichen Einigung erzielten Beträge deutlich die zu
verauslagenden Rechtsanwaltskosten unterschreiten.“
Gerichts klärungsbedürftig, in welcher Höhe die Klägerin tatsächlich
Rechtsanwaltsgebühren wegen der beiden Abmahnungen bezahlt hat. […] Es
stellt sich schon die Frage, wie die Klägerin ihr Geschäftsmodell
nachhaltig und profitabel betreiben will, wenn die im Wege der
außergerichtlichen Einigung erzielten Beträge deutlich die zu
verauslagenden Rechtsanwaltskosten unterschreiten.“
Hintergrund dieses Hinweises ist, dass die Klägerin in ihrer Abmahnung einen Vergleich
über eine Zahlung in Höhe von 900,00 € angeboten hatte, im gerichtlichen
Verfahren aber für die Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000,00 €
ansetzt. Im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs wären mit der
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und der Einigungsgebühr nach Nr.
1000 VV RVG Kosten entstanden, die den Vergleichsbetrag bei weitem
übersteigen.
über eine Zahlung in Höhe von 900,00 € angeboten hatte, im gerichtlichen
Verfahren aber für die Abmahnung einen Gegenstandswert von 10.000,00 €
ansetzt. Im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs wären mit der
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und der Einigungsgebühr nach Nr.
1000 VV RVG Kosten entstanden, die den Vergleichsbetrag bei weitem
übersteigen.
Diese Diskrepanz zwischen außergerichtlichem
Vergleichsangebot und eingeklagter Abmahnkosten bei den vor dem
09.10.2013 ausgesprochenen Abmahnungen stellt bei fast allen abmahnenden Kanzleien die Regel dar. Ebenso regelmäßig wird udn wurde das moniert. Es wurde Zeit, dass ein Gericht sich hierzu einmal Gedanken macht und die Hintergründe für
klärungsbedürftig einstuft.
Klingt für mich wie Richter Senft. Muss ich den Kollegen doch mal fragen.