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eBay: BGH VIII ZR 42/14 – Urteil vom 12. November 2014 – selbst grobes Missverhältnis zwischen Gebot und Wert begründet keine verwerfliche Gesinnung und daher keine Stiitenwidrigkeit


Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 164/2014 vom 12.11.2014
„Schnäppchenpreis“ bei einer eBay-Auktion
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer
Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internetauktion
abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis
zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht.
Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum Kauf
an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Der Kläger bot kurz nach dem
Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine Preisobergrenze
von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Beklagte die eBay-Auktion ab. Per
E-Mail teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war,
mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei, 4.200
€ zu zahlen. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach
seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1 € geschlossenen Kaufvertrags
und macht geltend, der Pkw habe einen Wert von 5.250 €. Das Landgericht hat der
auf Schadensersatz in Höhe von 5.249 € gerichteten Klage dem Grunde nach
stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein
Klageabweisungsbegehren weiter. 
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für
das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entschieden, dass der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1
BGB*) nichtig ist. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes
Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts
nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im
Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus,
den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben,
während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn
vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände,
aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden
könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Auch die Wertung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte
dem Kläger nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten könne, ist
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass das Fahrzeug letztlich zu einem
Preis von 1 € verkauft worden ist, beruht auf den freien Entscheidungen des
Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die
Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestgebots
eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die
Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko verwirklicht.
* § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten
verstößt, ist nichtig.
VIII ZR 42/14 – Urteil vom 12. November 2014  
LG Mühlhausen – Urteil vom 9. April 2013 – 3 O 527/12
OLG Jena – Urteil vom 15. Januar 2014 – 7 U 399/13 
Karlsruhe, den 12. November 2014
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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