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Filesharing: OLG Hamm – Sekundäre Beweislast bei Filesharing-Verstößen bedeutet keine Beweislastumkehr

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom
04.11.2013, Az. I-22 W 60/13,
entschieden, dass einem Telefonanschlussinhaber, welchem illegales Filesharing
vorgeworfen wird, im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen zwar
eine sekundäre Darlegungslast trifft. Eine Umkehr der Beweislast sei damit
jedoch ebenso wenig verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem
Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Von dem Anschlussinhaber könne im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes
Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil
sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliege aber nicht der
Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen
Internetzugang begangenen Rechts­verletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen
Begehung entlasten oder exkulpieren müsse. Vielmehr genüge er seiner sekundären
Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreite und darlege, dass seine
Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen könnten, weil
sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs
als die seiner Alleintäterschaft ergebe.


Oberlandesgericht Hamm
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
04.11.2013 durch … beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird
der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld
vom 27.08.2013 abgeändert, soweit eine Entscheidung nach§ 91a ZPO getroffen
worden ist.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens
bezüglich der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO werden
gegeneinander aufgehoben.
Bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die
sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten vom 13.09.2013 gegen den
ablehnenden Beschluss vom 27.08.2013 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird
in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses vom 27.08.2013 für die Zeit bis
zum 10.04.2013 auf 2.000,00 EUR und für die Zeit danach auf bis zu 1.200,00 EUR
festgesetzt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis
zu 1.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Kostentragung hinsichtlich eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens, welches durch übereinstimmende Erledigungserklärung
beendet worden ist. Die Verfügungsklägerin hat in diesem Verfahren den Erlass
einer strafbewehrten Untersagungsverfügung angestrebt.
Sie hat behauptet, der Verfügungsbeklagte habe eine
Urheberrechtsverletzung an einem russischen Filmwerk mit dem Namen »Double«
(deutsche Übersetzung des Titels) begangen, wobei sie aufgrund eines Vertrages mit
der Urheberin, der Firma …, die ausschließliche Rechteinhaberin für das
Bundesgebiet sei.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2013 (13 GA) dem
Verfügungsbeklagten antragsgemäß untersagt, das Filmwerk öffentlich zugänglich
zu machen. Hiergegen hat sich der Verfügungsbeklagte mit Widerspruch vom
09.04.2013 (23 GA) gewendet. Mit Schriftsatz vom 10.04.2013 (39 GA) hat die
Klägerin die Sache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten dem
Verfügungsbeklagten aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 27.05.2013 (64 GA) hat
sich der Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung der Verfügungsklägerin mit
dem Antrag angeschlossen, die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin
aufzuerlegen.
Mit Antrag vom 14.08.2013 (68 GA) hat der Verfügungsbeklagte
beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.08.2013 (71 GA) hat
das Landgericht dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a ZPO auferlegt
und dessen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Den
Streitwert hat es für die Zeit bis zum 10.04.2013 auf 20.000,00 EUR und für die
Zeit danach auf 3.057,52 EUR festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2013 (83
GA) hat sich der Verfügungsbeklagte im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die
Auferlegung der Kosten und die Versagung der Prozesskostenhilfe gewandt. Das
Landgericht hat den sofortigen Beschwerden mit Beschluss vom 17.09.2013 (87 GA)
nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gem. §§ 91a Abs. 2 Satz 1567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO
 statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der
Verfügungsbeklagten, mit der sie erstrebt, dass die Kosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt werden, hat in der Sache
teilweise Erfolg. Gemäß § 91 a
Abs. 1 ZPO
 entscheidet das Gericht im Falle der übereinstimmenden
Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Den Ausschlag für die
Kostenentscheidung gibt danach im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu
erwartende Verfahrensausgang, wobei maßgeblicher Zeitpunkt in der Regel der
Eingang der letzten Erledigungserklärung ist und in rechtlicher Hinsicht
lediglich eine summarische Prüfung zu erfolgen hat (Zöller-Vollkommer, Kommentar
zur Zivilprozessordnung, 29. Auflage 2012, Rn. 24 ff zu § 91a). Unterbleibt
eine ohne die Erledigungserklärungen erforderliche Beweisaufnahme, werden in
der Regel die Kosten gegeneinander aufzuheben sein (Musielak/Lackmann,
Kommentar zur Zivil­prozessordnung, 10. Auflage 2013, Rn. 22 zu § 91a).
So liegt der Fall hier, weil zum Zeitpunkt der Abgabe der
Erledigungserklärung durch den Verfügungsbeklagten eine Beweisaufnahme noch
nicht erfolgt war. Zwar ist das Landgericht zunächst zu Recht davon ausgegangen,
dass den Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die glaubhaft gemachte
Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm
zuzuordnenden IP-Adressen eine sekundäre Darlegungslast trifft (BGHZ
185, 330
). Eine Umkehr der Beweislast ist damit jedoch ebenso wenig
verbunden wie eine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für
seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Von dem
Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der
behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden
Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des
Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang
begangenen Rechts­verletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung
entlasten oder exkulpieren muss. Vielmehr genügt er seiner sekundären
Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine
Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil
sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs
als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012, 1327).
Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte durch sein als Anlage AG 1 zum
Widerspruch vom 09.04.2013 angefügtes Schreiben vom 25.02.2013 an den
Verfügungsklägervertreter und durch den Inhalt des Widerspruchs erklärt, dass
er vermutet, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der
Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Darin ist die Erklärung zu sehen,
dass diese selbstständig und ohne permanente Aufsicht durch den
Verfügungsbeklagten dessen Internetanschluss nutzen können. Dieser Vortrag ist
ausreichend, um eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als
die Alleintäterschaft des Verfü­gungsbeklagten darzulegen.
Wie die Verfügungsklägerin auf diesen Vortrag reagiert hätte
und wie das Ergebnis einer eventuell im Anschluss auf eine Erwiderung der
Verfügungsklägerin durchzuführende Beweisaufnahme gewesen wäre, ist offen, weil
die Verfügungsklägerin we­gen der dann eingetretenen Erledigung keinen Anlass
mehr für weiteren Sachvortrag hatte und eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die
Erledigung nicht geboten war.
Für das Ergebnis der Kostenaufhebung unerheblich ist die im
Schreiben des Klägervertreters vom 27.02.2013 … gegebenenfalls versehentlich
erfolgte Aussage, wonach die abgegebene Unterlassungserklärung als genügend
angesehen werde. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten kommt es auf eine
wirksame Abmahnung nicht an, weil die Abmahnung keine Voraussetzung für die
Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens ist, sondern lediglich das
Kostenrisiko für den Rechteinhaber im Hinblick auf ein sofortiges Anerkenntnis
minimiert (Beck’scher Onlinekommentar zum Urheberrecht/Reber, Stand:
01.03.2013, Edition: 2, Rn. 2 zu § 97a). Der vorgenannte Satz hätte allenfalls
Bedeutung im Rahmen der Prüfung eines soforti­gen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO haben
können, wenn der Verfügungsbeklagte durch Beschränkung seines Widerspruchs auf
die Kosten ein solches abgegeben hätte (Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 6
»Einstweilige Verfügung« zu § 93). Im Übrigen ist aus den weiteren Absätzen des
Schreibens vom 27.02.2013 ohne weiteres auch für einen Nichtjuristen zu
erkennen, dass die Sache durch das Schreiben vom 25.02.2013 für die
Verfügungsklägerin nicht erledigt war und gerichtliche Geltendmachung drohte.
Anhaltspunkte dafür, dass mit dem vorgenannten Satz seitens der
Verfügungsklägerin rechtsmissbräuchlich die vorgerichtliche Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung verhindert werden sollte, um das
gerichtliche Verfahren durchführen zu können, sind nicht ersichtlich.
III.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte
sofortige Beschwerde bezüglich der PKH-Bewilligung ist zwar zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, aber unbegründet und
daher zurückzuweisen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt bereits
deshalb nicht in Betracht, weil der Antrag des Verfügungsbeklagten erst am
15.08.2013 und damit nach der Erledigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens
am 28.05.2013 (Eingang der Erledigungserklärung des Verfügungsbeklagten im
Schriftsatz vom 27.05.2013) gestellt worden ist. Nach Abschluss einer
gerichtlichen Instanz ist eine erfolgsversprechende Rechtsverteidigung nicht
mehr möglich. Hier war das einstweilige Verfügungsverfahren mit Eingang der
Erledigungserklärung des Verfügungsbeklagten abgeschlossen (vgl. BVerfG,
Nichtannahmebeschluss vom 14.04.2010, 1 ByR 362/10; BVerwG, Beschluss vom
03.03.1998, 1 PKH 3/98; OLG Köln,FamRZ 2008, 1259;
Musielak/Fischer, a.a.O., Rn. 13 zu § 114; Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 2c zu §
117).
IV.
Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 63 Abs. 3 GKG,
wonach das Rechtsmittelgericht von Amts wegen den erstinstanzlich festgesetzten
Streitwert ändern kann.
Der Streitwert für einen Unterlassungsantrag ist nach den §§ 4853
Abs. 1 Nr. 1 GKG
3 ZPO nach
freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse der
antragstellenden Partei an der Unterbindung der geltend gemachten
Rechtsverletzung, wobei auch der Wert des verletzten Schutzrechtes sowie die
Art, Dauer, Intensität und Gefährlichkeit der Beeinträchtigung zu beachten
sind. Gemessen daran hat das Landgericht den Streitwert deutlich zu hoch
angesetzt. Bei der Festsetzung mag durchaus auch der von der antragstellenden
Partei in der Antragsschrift angegebene Wert eine Rolle spielen. Dieser ist
jedoch keineswegs unkritisch zu übernehmen mit der Erwägung, die
antragstellende Partei könne selbst am besten ihr mit dem Antrag verbundenes
wirtschaftliches Interesse beurteilen. Dabei wird verkannt, dass die
vorgebliche Höhe des wirtschaftlichen Interesses gerade in Verfahren wegen
Urheberrechtsverletzungen nicht selten von dem Gebühreninteresse des
Verfahrensbevollmächtigten der antragstellenden Partei mitbestimmt wird. Es
müssen vielmehr vorrangig auch andere – objektive – Gesichtspunkte zur
Bestimmung der Höhe des wirtschaftlichen Interesses an der Unterbindung der
konkreten Rechtsverletzung herangezogen werden. Der Senat berücksichtigt bei
den in Rede stehenden Schutzrechtsverletzungen auch für ein
Unterlassungsbegehren die üblichen Lizenzierungskosten für eine
Rechte-Einräumung an dem urheberechtlich geschützten Werk, hier einem Werk der
Filmkunst. Zu den Lizenzierungskosten, die bei einem rechtmäßigen Download des
dem Urheberrecht der Antragstellerin unterliegenden – auch hier
streitgegenständlichen – Filmtitels berechnet werden, hat die Antragstellerin
in den Beschwerdeverfahren 1-22 W 21/13 und I-22 W 48/13 vor dem erkennenden
Senat Angaben gemacht. Danach beträgt das Entgelt pro verkauftem Download 4,99
EUR . Im Beschwerdeverfahren 1-22 W 42/13 vor
dem erkennenden Senat hat die Antragstellerin außerdem mitgeteilt, dass in
einem Zeitraum von vier Monaten insgesamt 7.811 Rechtsverletzungen festgestellt
worden sind, allerdings offenbar an mehreren Filmwerken russischer Sprache, an
denen sie Rechteinhaberin sei.
Die Antragsschrift nennt demgegenüber vier vorgenommene
Erfassungen im Zeitraum vom 10.02.2013 bis zum 24.02.2013, in welchem das in
Rede stehende Filmwerk anderen Teilnehmern der Peer-to-Peer-Netzwerke zum
Download angeboten worden sei. Unter diesen Umständen können die von der
Antragsgegnerin zu verantwortenden Lizenzverletzungen keinen Umfang haben, der
ein zu bewertendes Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung in der vom
Landgericht angenom­menen Größenordnung rechtfertigen könnte. Dies gilt selbst
dann, wenn es sich bei den in der Antragsschrift aufgeführten Erfassungen
lediglich um die von einem einzigen Abnehmer, der Fa. …, ermittelten
Rechtsverletzungen handelt und die tatsächliche Anzahl der unberechtigten
Downloads nach der Vermutung der Antragstellerin deutlich höher liegen könnte.
Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit den
Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urteil vom 21.12.2010, Az. 11 U 52/07,
juris, MMR 2011, 420)
und OLG Düsseldorf (Beschluss vom 04.02.2013, Az. 1-20 W 68/12, juris, CR 2013,
538) in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die
Urheberrechtsverletzungen im Bereich des Filesharing über Internettauschbörsen
betreffen, für das Unterlassungsbegehren einen Streitwert von 2.000,00 EUR –
ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk – für angemessen. Gestützt werden
kann die Angemessenheit einer solchen Festsetzung auch darauf, dass nach den im
Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der Bundesgerichtshof
den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Tonaufnahme
gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00 EUR festgesetzt hat.
In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist demgegenüber in
der Regel noch ein Abschlag vorzunehmen.
Der Gedanke einer generellen Abschreckung oder einer
Disziplinierungsfunktion für mögliche Nachahmer einer Urheberrechtsverletzung
hat bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben, da für die
Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der Beklagten erhobene
Anspruch entscheidet (Senat, Beschluss vom 23.08.2012, Az. 1-22 W 55/12;
Beschluss vom 02.04.2012, Az. 1-22 U 164/11;
vgl. auch OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; OLG Schleswig,
OLG-Report 2009, 814
 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 3 Rn.
16 – Unterlassung). Für die Zeit nach Eingang der Erledigungserklärung der
Verfügungsklägerin ist der Betrag der bis dahin entstandenen Kosten
wertbestimmend (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., Rn. 16 “Erledigung der Hauptsache”
zu § 3). Die Streitwertfestsetzung war daher entsprechend zu ändern.
V.
Die Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren bezüglich der
Kostenentscheidung nach § 91a
ZPO
 beruhen auf §§ 391 Abs. 1 ZPO. Die
Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Zurückweisung des
Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 1812
GKG-KV.

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