Das LG Bochum hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am
13.11.2014 (Az. I-8 O 263/14) bekannt gegeben, dass sich die für
Urheberrechtsverletzungen zuständige Zivilkammer auf höhere
Schadensersatzpauschalen bei Filesharing-Fällen geeinigt habe.
13.11.2014 (Az. I-8 O 263/14) bekannt gegeben, dass sich die für
Urheberrechtsverletzungen zuständige Zivilkammer auf höhere
Schadensersatzpauschalen bei Filesharing-Fällen geeinigt habe.
Danach betrage die Schadenersatzpauschale für Filme nunmehr
600,00 €, die für Spiele (Software) 1.000,00 € und die Pauschale für Musik 100,00
€ je verbreiteten Musiktitel. In der
Vergangenheit hatte das Amtsgericht
Bochum, und damit die Instanz darunter, lediglich Schadenersatzbeträge in Höhe von
50,00 € oder weniger festgelegt. Das LG Bochum folgte somit ähnlich lautenden
Urteilen vom LG
Saarbrücken (Urteil vom 26.09.2014, 7 O 21/14) und LG Hamburg (Urteil vom 12.02.20144, Az. 308 O 227/13).
600,00 €, die für Spiele (Software) 1.000,00 € und die Pauschale für Musik 100,00
€ je verbreiteten Musiktitel. In der
Vergangenheit hatte das Amtsgericht
Bochum, und damit die Instanz darunter, lediglich Schadenersatzbeträge in Höhe von
50,00 € oder weniger festgelegt. Das LG Bochum folgte somit ähnlich lautenden
Urteilen vom LG
Saarbrücken (Urteil vom 26.09.2014, 7 O 21/14) und LG Hamburg (Urteil vom 12.02.20144, Az. 308 O 227/13).
Inwieweit das Urteil des LG Bochum Bestand hat muss man
sehen, hat doch das OLG Hamm, und damit die nächsthöherre Instanz, mit Beschluss vom
04.11.2013, Az. I-22 W 60/13,
entschieden, dass einem Telefonanschlussinhaber, welchem illegales Filesharing
vorgeworfen wird, im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen zwar
eine sekundäre Darlegungslast trifft, aber keine Umkehr der Beweislast. Und
damit gäbe es auch keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle
für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Das OLG Hamm
hat in der Beschlussbegründung
ausgeführt, dass die Vorwürfe des Filesharings im Rahmen der sekundären
Darlegungslast lediglich substantiiert bestritten werden brauchen.
sehen, hat doch das OLG Hamm, und damit die nächsthöherre Instanz, mit Beschluss vom
04.11.2013, Az. I-22 W 60/13,
entschieden, dass einem Telefonanschlussinhaber, welchem illegales Filesharing
vorgeworfen wird, im Hinblick auf die glaubhaft gemachte Zugänglichmachung des
streitgegenständlichen Filmwerks von den ihm zuzuordnenden IP-Adressen zwar
eine sekundäre Darlegungslast trifft, aber keine Umkehr der Beweislast. Und
damit gäbe es auch keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle
für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Das OLG Hamm
hat in der Beschlussbegründung
ausgeführt, dass die Vorwürfe des Filesharings im Rahmen der sekundären
Darlegungslast lediglich substantiiert bestritten werden brauchen.
Abgemahnte Anschlussinhaber müssen daher nur darauf zu verweisen, dass andere
Mitglieder des Haushaltes Zugriff auf den Internetanschluss gehabt haben und so
ein anderer Geschehensablauf denkbar ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes (Sommer unseres Lebens, Morpheus, BearShare).