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OLG Hamm: Schadensersatz durch den Verkäufer bei Abbruch einer eBay-Auktion – jetzt im Volltext

Die Pressemitteilung
des OLG Hamm war schon lesenswert, nun liegt das Urteil im Volltext vor.
Das OLG Hamm hat mit Urteil
vom  30.10.2014, Az. 28 U 199/13 entschieden,
dass ein Verkäufer bei unberechtigtem Abbruch einer eBay-Auktion an den zuletzt
Höchstbietenden Schadensersatz in Höhe des Wertes, den der Kaufgegenstand bei
Übereignung gehabt hätte, abzüglich des Kaufpreises bzw. Höchstgebots, zu
zahlen hat.

 Für die Behauptung, dass Abbruch der Auktion berechtigt war, ist der Verkäufer voll beweispflichtig. Die
Schadensersatzpflicht gilt auch, wenn der Käufer in dem Verdacht stehe, ein so
genannter “Abbruchjäger” zu sein, der gezielt auf viele Auktionen biete, um
möglicherweise im Abbruchsfall Schadensersatzansprüche generieren zu können.

Oberlandesgericht Hamm

Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.09.2013
verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 855,00
EUR sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 100,56 EUR jeweils
nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz ab dem 03.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der
Beklagten werden zurückgewiesen.

Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des
Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 72% und der Kläger zu 28%. Die in der
Berufungsinstanz angefallenen Kosten tragen die Beklagte zu 85% und der Kläger
zu 15%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe

A.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Nichterfüllung
eines ebay-Kaufvertrages.
Die Beklagte betreibt seit dem 08.08.2011 ein Gewerbe zum
Vertrieb und Service von Fahrzeugteilen und Transportgeräten. Sie stellte im
September 2011 einen gebrauchten Gabelstapler vom Typ D xxx 25 in der
Internetauktion des Anbieters ebay zum Verkauf ein. Dabei gab sie als
Startpreis 1,00 EUR an.
Der Kläger war bei ebay unter mehreren Nutzernamen
registriert und beteiligte sich an einer Vielzahl an Auktionen, die in erster
Linie Fahrzeuge und Werkzeuge betrafen. Auch während der laufenden Auktion der
Beklagten gab der Kläger am 20.09.2011 unter seinem Nutzernamen „g-h” ein Gebot
ab, das sich auf einen Maximalbetrag von bis zu 345,00 EUR belief.
Das Gebot des Klägers wurde von anderen Mitbietenden nicht
erreicht. Das nächsthöhere Gebot eines anderen Bieters lag bei 300,00 EUR.
Am 22.09.2011 um 9:30 Uhr beendete die Beklagte ihre
ebay-Auktion vorzeitig, wobei die Restlaufzeit bei mehr als 12 Stunden lag. Das
Gebot des Klägers und der anderen Teilnehmer wurden gestrichen.
Der Grund des Auktionsabbruchs bestand darin, dass die
Beklagte den Gabelstapler während der laufenden Auktion für 5.355,00 EUR an den
Zeugen y für dessen landwirtschaftlichen Betrieb verkaufte.
Der Kläger bekam von ebay eine Mitteilung über die
Angebotsbeendigung, allerdings nicht über die Kontaktdaten der Beklagten. Nach
Aktenlage setzte der Kläger sich erst im Sommer 2012 mit der Beklagten in
Verbindung, indem er an einer anderen von ihr begonnenen ebay-Auktion teilnahm
und als Meistbietender den Zuschlag erhielt.
Der Kläger hat von der Beklagten sowohl vorprozessual wie
auch erstinstanzlich die Auslieferung des angebotenen Gabelstaplers gegen
Zahlung von 301,00 EUR verlangt bzw. hilfsweise für den Fall der Unmöglichkeit
die Zahlung von Wertersatz in Höhe von 7.000,00 EUR.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die
Auktion nicht habe vorzeitig beenden dürfen. Ein Verkäufer dürfe eine Auktion
nach den ebay-AGB nur dann vorzeitig beenden, wenn er dazu „gesetzlich
berechtigt” sei (§ 9 Ziff. 11 der AGB). Weil eine solche Berechtigung nicht
bestanden habe, sei der Kaufvertrag mit ihm als dem zuletzt Höchstbietenden
zustande gekommen (§ 10 Ziff. 1 AGB).
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Gabelstapler D xxx
25, den die Beklagte zur Artikelnummer xxxxxxxxx464 über das Ebay-Portal im
Rahmen einer Auktion angeboten hatte, herauszugeben und zu übereignen Zug um
Zug gegen Zahlung von 301,00 €
hilfsweise:
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.699,00 € zuzüglich 5
Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der
Klageschrift zu zahlen
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche
Kosten in Höhe von 603,93 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem
Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des
Kaufpreises in Höhe von 301,00 € in Verzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Annahme eines wirksamen Vertragsabschlusses
entgegengetreten unter Verweis auf die ebay-internen Hilfestellungen. Danach
könne man die Auktion ohne Einschränkungen vorzeitig beenden, wenn die Auktion
noch länger als 12 Stunden laufe. Im Übrigen sei das Verhalten des Klägers
rechtsmissbräuchlich: Obwohl er arbeits- und mittellos sei, gebe er bei ebay
eine Vielzahl an Geboten ab. Er wisse von vornherein, dass er die Kaufpreise
nicht aufbringen könne. Es gehe ihm auch gar nicht um den Vertragsabschluss als
solchen, sondern nur um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Auch
im Streitfall habe dem Kläger von Anfang an der Rechtsbindungswille gefehlt.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Kfz-Sachverständigen
Dipl.-Ing. S eingeholt zu dem Wert des Gabelstaplers. Nach Anhörung der
Parteien und Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen y hat das
Landgericht mit Urteil vom 24.09.2013 der Klage in der Hauptsache insoweit
stattgegeben, als es dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von
4.199,00 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.10.2012 zuerkannt
hat.
Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass zwischen den
Parteien nach Maßgabe der ebay-AGB ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen
sei. Die Beklagte sei nicht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigt
gewesen, denn es hätten keine Anfechtungsgründe i.S.d. §§ 119ff BGBvorgelegen
und die zum Verkauf angebotene Sache sei auch nicht gestohlen worden. Es liege
keine Nichtigkeit i.S.d. § 138
BGB
 vor, denn trotz des geringen Kaufpreises fehle es an dem
subjektiven Tatbestandsmoment einer verwerflichen Gesinnung.
Weil sich aus der Vernehmung des Zeugen y ergeben habe, dass
es der Beklagten unmöglich sei, den angebotenen Gabelstapler auszuliefern,
schulde die Beklagte Wertersatz. Insofern belaufe sich der Wert des
Gabelstaplers auf den gegenüber dem Zeugen y abgerechneten Nettobetrag von
4.500,00 EUR, der sich auch in der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. S
ermittelten Größenordnung bewege. Von dem Nettopreis sei der Betrag von 301,00
EUR in Abzug zu bringen, den der Kläger bei der regulären Vertragsdurchführung
aufgewandt hätte.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Einwand der
Verwirkung berufen, dadurch dass der Kläger sich erst viele Monate nach der
Angebotsbeendigung bei ihr gemeldet habe. Es bestehe zwar der Verdacht, dass es
dem Kläger im Zusammenwirken mit seinem Hauptbevollmächtigten nur darum gehe,
Schadensersatzansprüche zu generieren. Es sei aber nicht Aufgabe der Kammer,
strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen.
Das Urteil wird von beiden Parteien mit der Berufung
angegriffen:
Der Kläger hält das Urteil des Landgerichts für
rechtsfehlerhaft, weil ihm zumindest der vom Zeugen y zahlenden Bruttopreis von
5.355,00 EUR habe zuerkannt werden müssen. Tatsächlich habe der Wert des
Gabelstaplers sich aber wenigstens auf 6.000,00 EUR brutto belaufen, so dass
ihm weitere 1.500,00 EUR zustünden.
Der Kläger beantragt,
unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagte
zur Zahlung weiterer 1.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.10.2012 zu verurteilen sowie weitere
vorgerichtliche Kosten in Höhe von 100,56 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
unter Zurückweisung der gegnerischen Berufung das
landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, dass zwischen
den Parteien kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei: Zum einen fehle
es dem Kläger bereits an der erforderlichen Aktivlegitimation, denn er habe den
Gabelstapler augenscheinlich nicht für sich, sondern für einen unbekannten
Dritten erwerben wollen. Zu einem Eigenerwerb hätten dem Kläger die
finanziellen Mittel gefehlt, weil er nur Leistungen nach dem SGB II bezogen
habe. Im Widerspruch zu seinem Bezug von Sozialleistungen habe der Kläger bei
ebay durchschnittlich 1.500 Gebote pro Monat abgegeben, deren Gesamthöhe sich
allein im Zeitraum vom 28.06. bis 09.07.2011 auf 215.707,78 EUR addiert hätten.
Das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, was
zwischenzeitig auch verschiedene Amtsgerichte so entschieden hätten, so das
Amtsgericht Alzey (28 C 165/12)
mit Urteil vom 26.06.2013 und das Amtsgericht Idar-Oberstein (312 C 512/11) mit
Urteil vom 29.11.2011.
Die Beklagte hält auch an ihrer Rechtsauffassung fest, dass
sie die Auktion vorzeitig habe beenden dürfen. Zumindest müsse man davon
ausgehen, dass sie ihr Gebot unter die auflösende Bedingung gestellt habe, dass
der Käufer den Artikel – wie in dem ebay-Inserat vorgesehen – binnen 5 Tagen
abhole und bezahle, was unstreitig nicht geschehen sei.
Hilfsweise sei nach den Feststellungen des Sachverständigen
davon auszugehen, dass der Gabelstapler allenfalls einen Wert von 2.500,00 EUR
gehabt habe.
B.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil das Landgericht zutreffend
davon ausgegangen ist, dass sie dem Kläger den durch den Auktionsabbruch
entstandenen Schaden ersetzen muss. Dagegen ist die Berufung des Klägers
teilweise begründet, weil das Landgericht ihm zu Unrecht der Höhe nach nur
einen Netto-Schadensbetrag zuerkannt hat.
I.
Der Kläger kann von der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1283275433 Abs. 1 S. 1
BGB
 Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.054,00 EUR verlangen.
1.
Die Beklagte war im Ausgangspunkt gem. § 433 Abs. 1 S.
1 BGB
 verpflichtet, dem Kläger den von ihr angebotenen Gabelstapler
Zug um Zug gegen Zahlung von 301,00 EUR zu übereignen und zu übergeben, denn
zwischen den Parteien ist ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen.
Dabei vollzieht sich der Vertragsabschluss zwischen zwei
Teilnehmern einer online-Auktion des Anbieters ebay Europe s.à.r.l. nicht als
Versteigerung im Sinne des § 156 BGB,
sondern durch Angebot und Annahme i.S.d. §§ 145ff BGB (BGH NJW
2005, 53
).
a)
Die Beklagte hat i.S.d. § 145 BGB ein
verbindliches Angebot zum Verkauf des Gabelstaplers abgegeben, indem sie ihn
auf der Website von eBay zur Versteigerung inserierte und die Internet-Auktion
startete. Das Angebot richtete sich an die Person, die innerhalb der Laufzeit
der Auktion das höchste Gebot abgab.
Auch wenn damit erst bei Beendigung der Auktion feststand,
wer letztlich Käufer werden würde, berührte diese Unsicherheit die Wirksamkeit
des Angebots nicht, weil es sich um eine Willenserklärung ad incertam personam
handelte (BGH NJW
2002, 363
).
Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung kann die
von der Beklagten in dem ebay-Angebot aufgenommene Formulierung „Der Käufer
sorgt innerhalb 5 Tagen nach der Auktion selbst für die Abholung!” auch nicht
so verstanden werden, dass damit ihr Verkaufsangebot unter die auflösende
Bedingung gestellt werden sollte, dass der Höchstbietende innerhalb von fünf
Tagen seinerseits die Vertragserfüllung anbietet, d.h. die Kaufsache abholt und
bezahlt.
Denn nach den zutreffenden Ausführungen des OLG Stuttgart NJW-RR 2012, 251 wäre
eine solche Verknüpfung der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts mit einer
bestimmten Leistungszeit typisch für ein sogenanntes Fixgeschäft.
Für ein solches Fixgeschäft müsste allerdings die Einhaltung
der Leistungszeit nach dem Parteiwillen derart wesentlich sein, dass mit der
zeitgerechten Leistung das Geschäft stehen und fallen soll. Ein solcher
Parteiwille kann aber nicht bereits dann angenommen werden, wenn die
Leistungshandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll. Vielmehr ist
eine darüber hinausgehende Klausel erforderlich, wie der Handelsverkehr sie mit
den Formulierungen „fix”, „genau”, „präzis”, „prompt” oder „spätestens” kennt.
Eine solche Klausel fehlt im Streitfall. Mit der
Formulierung „Der Käufer sorgt innerhalb 5 Tagen nach der Auktion selbst für
die Abholung!” wird aus verständiger Sicht lediglich der Eindruck erweckt, dass
der Käufer sich nach Ablauf der 5 Tage in Annahmeverzug befindet und das Risiko
etwaiger Beschädigungen trägt.
b)
Der Kläger hat das Verkaufsangebot der Beklagten angenommen. Er hat unstreitig
am 20.09.2011 um 22:02 Uhr das Höchstgebot von 345,00 EUR abgegeben, das in der
Folgezeit nicht von anderen Mitbietenden überboten wurde. Deshalb kam nach § 10
Ziff. 1 S. 5 ebay-AGB ein Vertrag zwischen den Parteien zustande.
Durch den erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen
Einwand der Beklagten, der Kläger habe den Vertrag nicht für sich, sondern für
einen unbekannten Dritten abgeschlossen, kann nicht in Frage gestellt werden,
dass die Vertragsannahme dem Kläger zuzurechnen ist.
Denn eine Willenserklärung wirkt gem. § 164 Abs. 2 BGB nur
dann zugunsten bzw. zu Lasten eines Dritten, wenn bei ihrer Abgabe der Wille,
im fremden Willen zu handeln, nach außen hervortritt. Das war hier nicht der
Fall, denn der Kläger handelte unter seinem eigenen Nutzernamen „g-h”. Von
diesem Offenkundigkeitsgrundsatz bestand auch keine Ausnahme durch ein
sogenanntes Geschäft für den, den es angeht. Bei solchen Bargeschäften des
täglichen Lebens soll es zwar grundsätzlich nicht auf die Offenlegung des
Stellvertretergeschäfts ankommen. Ein solches Bargeschäft wird aber bei der
vergleichbaren Konstellation des Autokaufs nicht angenommen
(Palandt-Ellenberger BGB, 73. Aufl. 2014, § 164 Rnr. 8). Und auch nach den
ebay-Bedingungen bildet die Identität des Käufers regelmäßig einen
entscheidenden Umstand, weil man sich anhand der Bewertungssterne über dessen
Zuverlässigkeit informieren kann und bei offengebliebenen Zweifeln an der
Identität des Bieters sich auch zum Streichen seines Gebots entscheiden darf.
Entgegen der Einschätzung der Beklagten kann auch nicht
daran gezweifelt werden, dass der Kläger sein Höchstgebot von 345,00 EUR mit
einem entsprechenden Rechtsbindungswillen abgegeben hat.
Es ist zwar im Ansatz zutreffend, dass eine wirksame
Willenserklärung nur dann vorliegt, wenn sie aus Sicht eines verständigen Adressaten
den Willen des Erklärenden erkennen lässt, mit der Erklärung eine rechtliche
Bindung zu bewirken (Busche, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, §
145 Rnr. 7; Palandt-Ellenberger a.a.O. § 145 Rnr. 2).
Allerdings führte der Kläger zu den Hintergründen des
abgegebenen Angebotes bei seiner Anhörung vor dem Senat aus, dass er den
Gabelstapler selbst habe benutzen wollen, z.B. für die gewerbliche Reparatur
von Kfz oder für Arbeiten auf dem Hof seiner Eltern. Er habe dafür 1.000,00 EUR
investieren wollen, wobei etwa 600,00 EUR für den Transport des Gabelstaplers
mit einer Spedition hätten einkalkuliert werden müssen. Damit kann der
Kaufentscheidung zum Preis von bis zu 345,00 EUR jedenfalls nicht eine
grundsätzliche Plausibilität abgesprochen werden.
Auch wenn man das vom Kläger abgegebene Gebot im Lichte der
ebay-Bedingungen auslegt, konnte aus verständiger Sicht gerade nicht der
Eindruck entstehen, das Gebot werde lediglich zum Schein (§ 117 BGB) oder zum Scherz (§ 118 BGB) abgegeben. Denn
jeder Teilnehmer einer ebay-Auktion wird vor Abgabe eines Gebotes darauf
hingewiesen wird, dass dieses Gebot verbindlich ist und zum Abschluss eines
Vertrages führen kann.
Und selbst wenn man dem Kläger unterstellen wollte, dass er
sich als sogenannter Abbruchjäger systematisch an ebay-Auktionen beteiligte, um
ggf. Schadens-ersatzansprüche realisieren zu können, setzte es solches Vorhaben
gerade voraus, dass sein jeweiliges Höchstgebot bindend geworden war.
c)
Deshalb kann es für den Streitfall allein darauf ankommen, ob die Beklagte die
von ihr begonnene ebay-Auktion am 22.09.2011 um 9:30 Uhr vorzeitig beenden und
dadurch das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit dem Kläger verhindern
konnte.
Zu diesem Zeitpunkt bestand allerdings nicht mehr die Widerrufsmöglichkeit
des §
130 Abs. 1 S. 2 BGB
, weil das Verkaufsangebot bereits bei ebay
veröffentlicht und von Teilnehmern zum Anlass genommen worden war, ihrerseits
Gebote abzugeben.
Die Beklagte hatte sich die Widerruflichkeit ihres Angebots
auch nicht i.S.d. § 145 a.E. BGB im
Rahmen ihres Inserattextes ausdrücklich vorbehalten. Es mag dahinstehend, ob
ein Verkaufsangebot im Rahmen einer ebay-Auktion überhaupt mit einer
Freiklausel wie „freibleibend” oder „unverbindlich” versehen werden kann, denn
das ist im Streitfall jedenfalls nicht geschehen.
Die Beklagte war aber auch nach den ebay-internen
Bestimmungen nicht zum Widerruf ihres Angebots berechtigt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich
der Erklärungsinhalt von Willenserklärungen, die im Rahmen von ebay-Auktionen
abgegeben werden, auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der
Internetauktion zugestimmt haben. Für die Frage der Widerruflichkeit der
Willenserklärung des Verkäufers ist deshalb die Bestimmung des § 10 Abs. 1
eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der
Auktion einzubeziehen (BGH NJW
2011, 2643
; BGH NJW 2014, 1292).
Dort hieß es in der hier maßgeblichen Fassung (ohne
Hervorhebung):
Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des
Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter oder Höchstbietendem ein
Vertrag über den Erwerb des Artikels zustand, es sei denn der Anbieter war
gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden
Gebote zu streichen.
Aufgrund dieser AGB-Regelung stand das Verkaufsangebot der
Beklagten unter dem Vorbehalt der berechtigten Angebotsrücknahme. Für eine
solche berechtigte Angebotsrücknahme reicht es wiederum aus, wenn ein
Tatbestand vorlag, der den Verkäufer bei einem zustande gekommenen Vertrag zur
Lösung vom Vertrag berechtigen würde, ohne dass es beispielsweise auf die
wirksame Erklärung eines etwaigen Anfechtungsrechts angekommen wäre (BGH NJW 2014, 1292).
Im Streitfall bestand allerdings keine derartige
„gesetzliche Berechtigung” zur Rücknahme des Angebots, sondern allein der
Wunsch der Beklagten, den Gabelstapler nunmehr losgelöst von ebay anderweitig
zu veräußern.
Auch soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger sei gar nicht
finanziell leistungsfähig gewesen, um den Kaufvertrag seinerseits zu erfüllen,
kann daraus im Streitfall nicht etwa ein Anfechtungsrecht in dem Sinne
hergeleitet werden, dass der Kläger i.S.d. § 123 BGB arglistig
seine Zahlungsunfähigkeit verschwiegen habe (dazu Palandt-Ellenberger a.a.O. §
123 Rnr. 5b).
Denn der Kläger ist dem Vorwurf, er habe ohne finanzielle
Leistungsfähigkeit Gebote in einer Größenordnung von über 200.000,00 EUR
abgegeben, in erheblicher Weise entgegengetreten. Er hat dazu vorgetragen,
immer erst dann neue Gebote abgegeben zu haben, wenn ein vorangegangenes
Höchstgebot überholt worden sei. Auf diese Weise wäre es nicht zu einer
finanziellen Kumulation von Geboten gekommen. Die Beklagte ist diesem Vortrag
nicht entgegengetreten.
Damit stellt sich allenfalls die Frage, ob der Kläger auch
außerstande gewesen wäre, sein Höchstgebot von 345,00 EUR zu zahlen. Dafür
liegen aber angesichts der geringen Höhe keine Anhaltspunkte vor.
Vor diesem Hintergrund wäre die Beklagte nur dann zu der
vorzeitigen Beendigung der Auktion befugt gewesen, wenn das ebay-interne Erfordernis
einer „gesetzlichen Berechtigung” aus Rechtsgründen unbeachtlich wäre.
Soweit die Einschränkung der Möglichkeit zum Auktionsabbruch
in der Rechtsprechung bisweilen unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen
AGB-rechtliche Bestimmungen in §§ 305c ff BGB diskutiert
wird, steht dem bereits grundsätzlich entgegen, dass der Vertragsschluss
zwischen dem Anbieter und dem zuletzt Höchstbietenden nicht aufgrund von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommt, die der Verkäufer gestellt
hat. Vielmehr sind die von beiden Parteien akzeptierten ebay-Richtlinien nur
als Hilfe bei der Auslegung ihrer abgegebenen Willenserklärungen heranzuziehen.
(1)
Danach kann die Einschränkung der Abbruchsmöglichkeit aber nicht in
entsprechender Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB wegen
eines Verstoßes gegen die Unklarheitenregelung als unbeachtlich angesehen
werden.
Zwar hat das Amtsgerichts Darmstadt in seinem Urteil 303 C 243/13 vom
25.06.2014 entschieden, dass das Erfordernis einer „gesetzlichen Berechtigung”
in den ebay-Bestimmungen unklar sei, weil bei ebay an anderer Stelle der
Eindruck erweckt werde, der Verkäufer könne eine Auktion generell abbrechen,
sofern sie noch länger als 12 Stunden laufe. Eine solche Unklarheit besteht
aber aus verständiger Sicht nicht.
Denn wenn ein Verkäufer unter § 9 Nr. 11 der ebay-AGB den
Text
Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website
einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn
sie gesetzlich dazu berechtigt sind. Weitere Informationen.
nachliest und „Weitere Informationen” anklickt, erfährt er
unter der Rubrik „Hilfe” in der Unterkategorie „Wie beende ich mein Angebot
vorzeitig?” Folgendes:
„Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots”
„Wenn sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen
Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. In den
folgenden Fällen dürfen Sie ihr Angebot jedoch vorzeitig beenden:
Grund
Der Artikel ist ohne ihr Verschulden verloren gegangen,
beschädigt worden oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar.
Daraus kann ein Verkäufer gerade nicht den Rückschluss
ziehen, dass er den eingestellten Artikel ohne etwaige nachteilige Konsequenzen
anderweitig veräußern darf. Der Artikel wäre dann nämlich nicht „ohne
Verschulden” nicht mehr zum Verkauf verfügbar. Es heißt zwar auf der
Hilfe-Seite von ebay weiter:
Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?
Voraussetzungen
Ob Sie ein Angebot vorzeitig beenden können, hängt davon ab,
wie lange das Angebot noch läuft und ob dafür Gebote vorliegen.
Angebot läuft noch länger als 12 Stunden
Wenn das Angebot noch 12 Stunden oder länger läuft, können
Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden. Wenn zum Zeitpunkt der Beendung
des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen, werden Sie gefragt, ob Sie die
Gebote streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden verkaufen möchten.
Dabei darf aber der Satz „Wenn das Angebot noch 12 Stunden
oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden.” nicht
aus dem Kontext herausgerissen werden, sondern man muss ihn vor dem Hintergrund
der Einschränkung in dem nachfolgenden Satz lesen „Wenn zum Zeitpunkt der
Beendung des Angebots Gebote für den Artikel vorliegen,…”.
Wenn also – wie im Streitfall – bereits Gebote abgegeben
wurden und der Verkäufer den Artikel nicht an den Höchstbietenden verkaufen
will, muss er „die Gebote streichen”. Dazu erfährt der Verkäufer im Hilfe-Text
weiter:
Gebote dürfen aus folgenden Gründen gestrichen werden:
Ÿ Der
Bieter wendet sich an Sie mit der Bitte, das Gebot zu streichen.
Ÿ Sie
sind trotz mehrfacher Versuche der Kontaktaufnahme nicht in der Lage,
die Identität des Bieters zu überprüfen.
Ÿ Sie
möchten Ihr Angebot aus einem berechtigten Grund vorzeitig beenden?
Für die hier maßgebliche Konstellation, dass der Verkäufer
eine anderweitige Veräußerung anstrebt, wird er also wiederum gewahr, dass es
eines „berechtigten Grundes” bedarf, um eine Auktion vorzeitig abzubrechen.
(2)
Die Einschränkung der Abbruchsmöglichkeit kann auch nicht in entsprechender
Anwendung des § 308
Nr. 5 BGB
 aus einer unangemessenen Benachteiligung des Verkäufers
hergeleitet werden.
Zwar hat das Landgericht Aurich mit Urteil 2 O 565/13 vom
03.02.2014 entschieden, dass die Fiktion des Vertragsabschlusses mit dem
zuletzt Höchstbietenden dem erkennbaren Willen des Verkäufers widerspreche, nur
mit demjenigen zu kontrahieren, der nach Ablauf der regulären Laufzeit
Höchstbietender sei. Der Verkäufer werde anderenfalls gezwungen, sein Eigentum
ohne annähernden Gegenwert zugunsten eines zufälligen Frühbieters zu opfern.
Umgekehrt bestehe aus Sicht des Mitbietenden auch kein schutzwürdiges Vertrauen
darauf, bereits bei einer vorzeitigen Beendigung Käufer der angebotenen Sache
zu werden, denn damit rechne er nur, wenn die reguläre Auktionsdauer abgelaufen
sei.
Das Landgericht Aurich verkennt damit aber die
wirtschaftliche Ausgangslage, denn ein ebay-Teilnehmer, der den Verkauf eines
Artikels beabsichtigt, ist keineswegs verpflichtet, den Startpreis bei nur 1,00
EUR anzusetzen. Ein Verkäufer kann dem Risiko, eine hochwertige Kaufsache einem
Frühbieter zu „opfern” vielmehr ohne Weiteres dadurch entgehen, dass er von
vornherein einen angemessenen Mindestpreis ansetzt.
Umgekehrt würde sich vielmehr eine unangemessene
Benachteiligung der Kaufinteressenten einstellen, wenn der Anbieter eines
Artikels trotz vorhandener Gebote die Auktion ohne weitere Gründe abbrechen
dürfte. Denn dadurch würde er die vorhandenen wirksamen Willenserklärungen der
Mitbietenden ignorieren und deren Option zunichte machen, den Zuschlag auf die
angebotene Kaufsache zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund ist mit der Rechtsprechung anderer
Obergerichte daran festzuhalten, dass ein im Rahmen einer ebay-Auktion wirksam
gewordenes Verkaufs-angebot nur bei Vorliegen eines berechtigenden Grundes
widerrufen werden kann (OLG Nürnberg, Urt. 12 U 336/13 vom
26.02.2014; OLG Celle, Urt. 4 U 24/14 vom
09.07.2014).
2.
Der zwischen den Parteien wirksam zustande gekommene Kaufvertrag ist auch nicht
als nichtiges Wuchergeschäft i.S.d. § 138 Abs. 2 BGB anzusehen.
Das Landgericht hat dazu zutreffend – und von der Berufung
der Beklagten zu Recht nicht angegriffen – ausgeführt, dass ungeachtet eines
etwaigen Missverhältnisses zwischen dem Wert des Gabelstaplers und dem
gezahlten Kaufpreis es jedenfalls an dem subjektiven Wuchertatbestand fehlt.
Der Kläger hat keine Schwächesituation der Beklagten ausgenutzt, sondern es war
die gewerblich tätige Beklagte, die den Gabelstapler für mindestens 1,00 EUR
zum Verkauf angeboten hat.
3.
Die Erfüllung des aus §
433 Abs. 1 S. 1 BGB
 resultierenden Anspruchs auf Übergabe und
Übereignung des Gabelstaplers ist für die Beklagte unmöglich, § 275 BGB.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist
die Beklagte nicht mehr Besitzerin und Eigentümerin des Gabelstaplers, weil sie
ihn an den Zeugen y weiterveräußert hat. Der Zeuge y hat auch nicht zu erkennen
gegeben, den Kaufvertrag mit der Klägerin seinerseits rückabwickeln zu wollen,
damit der Kläger den Gabelstapler erhalten kann.
4.
Die Beklagte hat die Unmöglichkeit ihrer Leistungserbringung subjektiv zu
vertreten. Das steht nicht nur gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu
vermuten, sondern folgt auch aus dem Umstand, dass sie sich bewusst zur
anderweitigen Veräußerung entschieden hat.
5.
In der Rechtsfolge kann der Kläger von der Beklagten gem. § 249 BGB den
Ersatz des Wertes verlangen, den der Gabelstapler bei einer im September 2011
vorgenommenen Übereignung gehabt hätte, abzüglich des Kaufpreises, den er als
zuletzt Höchstbietender in Höhe von 301,00 EUR hätte aufbringen müssen.
Im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden
Schätzung des Wertes des Gabelstaplers kann nicht auf die Ausführungen des
Sachverständigen Dipl.-Ing. S abgestellt werden, der in seinem Gutachten vom
28.03.2013 einen Verkehrswert zwischen 2.500,00 und 4.000,00 EUR für
nachvollziehbar hielt.
Der Sachverständige war vom Landgericht zur Klärung der
prozessualen Frage der sachlichen Zuständigkeit beauftragt worden und hatte
dementsprechend auftragsgemäß eine Wertbestimmung bezogen auf den Tag der
Klageeinreichung (20.09.2012) vorgenommen.
In materieller Hinsicht kommt es aber darauf an, welchen
Wert der Gabelstapler gehabt hat, als er im September 2011 an den Kläger hätte
übereignet werden sollen.
Eine etwaige innerhalb des einen Jahres zwischen den
Bewertungszeitpunkten eingetretene Wertverschlechterung kann dem Kläger nicht
angelastet werden, weil er von der Beklagten nicht in Annahmeverzug gesetzt,
sondern ihm gerade die Übereignung des Gabelstaplers vorenthalten wurde.
Entgegen den Ausführungen der Beklagten muss im Rahmen der
nach § 287 ZPO vorzunehmenden
Schadensschätzung auch nicht mangels anderer Anhaltspunkte auf den vom
Sachverständigen angegebenen Mindestwert von 2.500,00 EUR zurück-gegriffen
werden. Denn es liegen sehr wohl Anhaltspunkte für eine höhere Werthaltigkeit
des Gabelstaplers vor, weil es der Beklagten selbst gelungen ist, ihn zu einem
mehr als doppelt so hohen Preis an den Zeugen y verkaufen.
Vor diesem Hintergrund ist es zur Bestimmung des
angemessenen Wertes gerechtfertigt, auf den Kaufpreis zurückzugreifen, den die
Beklagte mit dem Zeugen y in Höhe von 4.500,00 EUR netto zzgl. 19% = 5.355,00
EUR tatsächlich vereinbart, am 29.09.2011 in Rechnung gestellt und letztlich
erhalten hat.
Abweichend von der Einschätzung des Landgerichts besteht
dann allerdings kein Grund, dem Kläger nur den Nettokaufpreis als entgangenen
Wert zuzusprechen. Die Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB,
wonach der Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer
nur umfasst, wenn tatsächlich eine Reparatur durchgeführt wird, ist hier nicht
einschlägig. Vielmehr ist der Kläger so zu stellen, als wäre er selbst
Eigentümer des Gabelstapler geworden, den er dann seinerseits an einen
Interessenten hätte weiterveräußern dürfen zu einem Bruttopreis, der nach dem
tatsächlichen Ablauf naheliegend dem vom Zeugen y akzeptierten entsprochen
hätte.
Der dem Kläger zustehende Schadensbetrag beläuft sich damit
letztlich auf 5.355,00 abzüglich 301,00 = 5.054,00 EUR. Über den vom
Landgericht bereits zuerkannten Betrag von 4.199,00 EUR waren dem Kläger
weitere 855,00 EUR zuzusprechen.
6.
Im Streitfall braucht auch nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob der
Schadensersatzanspruch des Klägers ggf. durch dessen anspruchsminderndes
Mitverschulden an der Unmöglichkeit der Eigentums- und Besitzverschaffung
herabzusetzen ist (§ 254 BGB).
Denn der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche aus dem
Kaufvertrag etwa ein Jahr lang nicht geltend gemacht hat, hat auf die
eingetretene Unmöglichkeit keinen Einfluss, weil die Weiterveräußerung des
Gabelstaplers an den Zeugen y bereits im September 2011 erfolgte.
7.
Vor diesem Hintergrund erhebt die Beklagte in der Berufungsinstanz auch zu
Recht nicht mehr den Einwand der Verwirkung. Der Beklagten könnte allenfalls
dann ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Unterbleiben einer Geltendmachung von
(Nicht-) Erfüllungsansprüchen seitens des Klägers zuzubilligen sein, wenn sie –
wie die ebay-Bestimmungen es vorsehen – während der noch laufenden Auktion
versucht hätte, mit dem Kläger als dem Höchstbietenden Kontakt aufzunehmen und
mit ihm die beabsichtigte Weiterveräußerung an den Zeugen y besprechen. Das ist
unstreitig nicht geschehen.
Die Anspruchsverfolgung stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als rechtsmissbräuchlicher Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben dar (§ 242 BGB).
Selbst wenn der Kläger sich systematisch als
ebay-Abbruchjäger betätigt haben sollte, wäre es immer noch die Beklagte, die
sich dem Risiko eines Verkaufs des Gabelstaplers zu unrealistischen Konditionen
dadurch ausgesetzt hat, dass sie einen Startpreis von nur 1,00 EUR angegeben
und zudem die Auktion ohne berechtigten Grund vorzeitig abgebrochen hat, wobei
dadurch andere Interessenten am Mitbieten gehindert wurden.
8.
Der Kläger kann eine Verzinsung seines Schadensersatzanspruchs ab
Rechts-hängigkeit verlangen (§ 291 BGB), d.h.
spätestens ab dem von Landgericht ausgeurteilten Zeitpunkt am 03.10.2012.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund ihrer vertraglichen
Pflichtverletzung gem. § 280
Abs. 1 BGB
 schließlich einen Anspruch auf Erstattung seiner
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 546,69 EUR nebst
Rechtshängigkeitszinsen.
Die Höhe der Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem
angemessenen Gegenstandswert, der dem Wert des weiterverkauften Gabelstaplers
entsprach. Weil der Kläger seinerzeit noch keine Kenntnis von dem tatsächlich
erzielten Verkaufserlös hatte, konnte das vom Klägervertreter am 14.07.2012 bei
www.mobile.de eingeholte Angebot von 6.999,00 EUR für einen vergleichbaren Gabelstapler
der Honorar-berechnung vom 13.08.2012 für die Bestimmung des Gegenstandswertes
zugrunde gelegt werden:
Geschäftsgebühr 1,3 x 375,00 EUR = 487,50 EUR
Postpauschale 20,00 EUR
507,50 EUR
zzgl. 19% USt 96,43 EUR
603,93 EUR
Der Kläger verlangt mit seiner Berufung allerdings über den
zuerkannten Betrag von 446,13 EUR nur weitere 100,56 EUR.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708
Nr. 10
713
ZPO
.
D.
Entgegen dem von der Beklagten in der Senatssitzung gestellten Antrag war die
Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Vorinstanz:
LG Bielefeld, Az. 6 O 386/12

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