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Wer berät eigentlich N24? Wie man mit 8 Tipps den Abmahnanwälten die Taschen füllt

Heute bei N24 zu lesen: Acht
Tipps
Der sehr geschätze Bielefelder Kollege Dr. Ralf Petring hat
es hier aufgegriffen
und es ist wirklich abenteuerlich.
So ist folgendes zu lesen:
Meistens seien die Forderungen berechtigt, aber
unverhältnismäßig hoch.
Aha, warum die Forderungen berechtigt seien wird
nicht verraten, und auch nicht, dass das der BGH in den Fällen Morpheus,
BearShare und Sommer unseres Lebens mal ganz anders sieht. So etwas wie
sekundäre Darlegungslast und/oder substantiiertes Bestreiten findet
bei N24 keinen Platz.
Schön, aber falsch auch dieses:
Eltern haften zunächst als Inhaber des Internetanschlusses
für Urheberrechtsverletzungen, die über diesen begangen werden. 
Getreu dem Satz Eltern haften für ihre Kinder. Man könnte
meinen treu doof, denn für Kinder, die ordnungsgemäß belehrt worden sind haften
Eltern nach Morpheus nämlich mal nicht.
Schön teuer auch dieser Rat:
Mit dem eigenen Anwalt sollten Eltern einen Pauschalbetrag
vereinbaren, der zwischen 300 und 600 Euro liegt
Wieso sollen Eltern für etwas zahlen, was sie nicht zu
verantworten haben? 
Ein weiteres Bonmot: Auf keinen Fall sofort zahlen, ein
bisschen Verhandlung ist immer möglich…
Siehe oben, warum verhandeln, wenn nichts zu verhandeln ist.
Das bleibt allein der Fantasie der Leser überlassen. Ach ja, urheberrechtliche Abmahnungen
sind ja nach Sicht von N24 grundsätzlich berechtigt.
Bei der Fülle an merkwürdigen Tipps fällt kaum ins Gewicht,
dass der Tipp sich an die Verbraucherzentralen zu wenden, ausgesprochen von
einem Mitarbeiter einer ebensolchen in der Regel dazu führt, dass die
abgemahnten Anschlussinhaber irgendeine Unterlassungserklärung abgeben sollen, für die
sie dann selber haften.
Und was ist schon der Unterschied von 30jähriger Verpflichtung zu lebenslanger? Zumindest für die Generation Ü60 trifft das ja fast immer zu.
Und auch bei den Tipps von N24 fällt auf, dass das Prinzip
Filesharing-Abmahnungen nicht verstanden worden ist. Wie sonst könnte der immer
wieder anzutreffende Fehler auftauchen, dass der Download das Übel und damit
der Grund der Abmahnung sei. 

Es ist wie mit der Nachtigall und der Lerche: Der Vorwurf
bei Filesharing-Abmahnungen erfolgt für den Upload urheberrechtlich geschützter
Werke und damit deren öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen sogenannter
P2P-Netzwerke und eben nicht im Download.
 


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