Liebe Leserinnen, Mandantinnen und Kolleginnen mit jeweiligen männlichen Entsprechungen,
Monat: Dezember 2014
Köln
und unechtes Versäumnisurteil
Rechtsstreit
…
hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125, auf die mündliche Verhandlung vom
17.11.2014 durch … für Recht erkannt:
Dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
jedoch insgesamt aufgrund dieses Urteils Ordnungshaft von höchstens zwei
Jahren, untersagt, das in der Anlage zum Urteil wiedergegebene Lichtbild im
Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie am 02.06.2014 im Rahmen der
Anzeige Nr. … auf der Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen und aus der Anlage …
1 ersichtlich geschehen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 15 % der Klägerin und zu 85 % dem
Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie
gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
züchtet als Hobby Geflügel und veröffentlicht selbstgefertigte Fotos ihrer
Zuchterfolge über ihre Homepage. Eines dieser Fotos zeigt zehn Junggänse auf
einem Rasenstück.
betreibt einen landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb. Er verkauft über die
Kleinanzeigenseite des Internetportals eBay u.a. Junggänse. Um seine Angebote
zu illustrieren verwandte er das Foto der Klägerin in zwei Kleinanzeigen.
beantragt,
1.) dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, jedoch insgesamt aufgrund dieses Urteils Ordnungshaft von höchstens
zwei Jahren, untersagt, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild im Internet
öffentlich zugänglich zu machen, wie am 2. Juni 2014 im Rahmen der Anzeige Nr.
auf der Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen und aus der Anlage … 1 ersichtlich
geschehen;
2.) der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,64 EUR nebst Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
hat keine Verteidigungsanzeige gegeben, sich zu der Klage nicht geäußert und
ist zum Verhandlungstermin nicht erschienen.
näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift
nebst Anlagen verwiesen.
Klageantrag zu 1.) ist durch Versäumnisurteil zuzusprechen. Die Klägerin kann
von dem Beklagten nach §
97 Abs. 1 UrhG die Unterlassung der Bildnutzung verlangen. Sie ist
Urheberin des streitgegenständlichen Bildwerks; der Beklagte hat es ohne ihre
Genehmigung veröffentlicht, indem er es in zwei seiner Kleinanzeigen bei eBay
übernahm.
Zahlungsanspruch ist lediglich teilweise i. H. v. insgesamt 275,86 EUR
begründet Die Klägerin kann 20,00 EUR Lizenzschaden gemäß § 97 Abs. 2
Satz 3 UrhG von dem Beklagten fordern. Nach Absatz 2 Satz 1 der
Vorschrift berechtigt die Urheberrechtsverletzung, wenn sie vorsätzlich oder
fahrlässig vorgenommen wird, zum Schadensersatz. Davon ist hier auszugehen: Für
den Beklagten war erkennbar, dass ein fremdes Urheberrecht an dem übernommenen
Foto bestehen musste, sodass die unerlaubte Übernahme zumindest fahrlässig
geschah.
Schadensersatzanspruches kann auf der Grundlage des Betrages berechnet werden,
den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er
die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Das Gericht
hält insofern einen Betrag von 20,00 EUR für angemessen. Höhere Beträge werden
zumeist unter Verweis auf die Honorartabelle der MFM (Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing) begründet, die eine Interessenvertretung beruflich tätiger
Fotografen ist. Dementsprechend bildet die Honorartabelle nur die
Honorarvorstellungen von Fotografen ab und ist für die Nutzung von Fotos von
Laien nicht einschlägig. Für die Fotos von Laien gibt es im Allgemeinen keinen
Markt; lediglich ausnahmsweise werden in der Regel dann niedrigere Beträge
gezahlt. Das zeigt die allgemeine Lebenserfahrung; sie wird aber auch durch den
Umstand bestätigt, dass Stockagenturen, also Onlinemarktplätze, für Fotos, wie
beispielsweise Fotolia.de Lizenzen für Fotos von Hobbyfotografen entweder
gratis oder für wenige Euro, nur selten für mehr als 20,00 EUR, anbieten. Bei
dieser Sachlage erscheint das Zubilligen wesentlich höherer Beträge auf der
Grundlage der MFM-Tabellen als bewusste Überkompensation des recht
geringfügigen Schadens.
ist – entgegen einer verbreiteten Meinung – nicht wegen der fehlenden Benennung
des Urhebers zu verdoppeln. Von der Klägerin in der Klageschrift hierfür
angeführte § 13 UrhG postuliert
das Benennungsrecht, aber keinen Zahlungsanspruch.
Satz 4 UrhG geregelt; er nimmt erkennbar Bezug auf die Schmerzensgeld- und
Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung allgemeiner
Persönlichkeitsrechte (zu dem das Urheberrecht auch gehört). Demgemäß ist für
einen Zahlungsanspruch eine erhebliche, nachwirkende Beeinträchtigung zu
fordern. Diese ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben.
Schadensersatzansprüche nach §§ 249, 255 BGB wegen des
Entgangs von Gewinn durch die fehlende Urheberbenennung scheidet ersichtlich
aus, weil die Klägerin mit ihren Fotos nicht handelt.
kann von dem Beklagten weiter die Zahlung von 255,85 EUR Abmahnkosten gemäß § 97 Abs. 3
UrhG verlangen. Der Betrag von 255,85 EUR entspricht den Kosten einer
Abmahnung bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 2.000,00 EUR zuzüglich
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Ein höherer Streitwertansatz erscheint
nicht als gerechtfertigt. Das Interesse der Klägerin an der exklusiven Nutzung
ihres Fotos erscheint als überschaubar. Es übersteigt das Interesse an der
Unterbindung einer privaten Urheberechtsverletzung – das nach § 97 Abs. 3
UrhG regelmäßig auf 1.000,00 EUR zu veranschlagen ist – kaum. Es ist nicht
erkennbar, dass die illegale Nutzung ihres Fotos durch den Beklagten die
Klägerin ernsthaft tangiert; daher erscheint ein höherer Streitwertansatz als
nicht gerechtfertigt. Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche
Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der
Urheberrechtsinhaber und Anwalt die “erbeuteten” Beträge nach vereinbarten
Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit
Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat. Nicht von ungefähr hat der
Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch § 97 a Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen
Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich
diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen
beziehen sollte.
Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Rechtshängigkeit ist mit der
Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 1. August 2014 eingetreten.
Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
war nach § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
2.613,64.
Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939
Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese
Frist kann nicht verlängert werden.
ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten,
dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen,
insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist
zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch
der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung
vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist
bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet
wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
Frohe Weihnachten
Liebe Leser, Mandanten, Geschäftspartner und Kollegen,
Der berühmt und berüchtigte Urheber der Dezember2013-Abmahnwelle Redtube und Streaming Thomas Urmann ist seit dem 17. November 2014 nicht mehr als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg registriert und die Kanzlei Urmann & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei gelöscht.
Dies berichten gestern die Kollegen der Kanzlei GGR Rechtsanwälte – Gulden & Röttger GbR und teletarif.de übereinstimmend.
Damit sind nicht nur die Kammerverfahren hinfällig, sondern auch die weitere Verfolgung von urheberrechtlichen Abmahnungen der Kanzlei.
Redtube – Kapitel zu, Deckel drauf …
GmbH, Humboldtstraße
62, 22083 Hamburg angebliches
Filesharing an dem neuseeländischen Fantasyfilm aus dem Jahr 2014 „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere (Original The Hobbit: The Battle
of the Five Armies) des neuseeländischen Filmregisseurs,
Filmproduzenten, Drehbuchautoren und Schauspielers Sir Peter Jackson ab.
Heere ist der letzte Teil der dreiteiligen Verfilmung des Romans Der
Hobbit von J. R. R. Tolkien aus dem Jahr 1937. Er ist die
Fortsetzung, auch in Filesharing-Netzwerken, von Der Hobbit: Smaugs Einöde und Der Hobbit: Eine unerwarteteReise. Bei den drei Teilen handelt es sich um Prequels von Peter Jacksons Der-Herr-der-Ringe-Trilogie.
der Ringe und enthält einige Elemente aus den Anhängen dieses Romans. Der
dritte Teil konzentriert sich auf die Schlacht der fünf Heere, einer Schlacht
zwischen Elben, Zwergen, Menschen und Orks, sowie auf die Auswirkungen der
Drachenkrankheit auf Thorin.
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Der Hobbit – Die Schlacht der
fünf Heere“ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00
€ geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 815,00
€ verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Wenn der Verstoß nicht durch
den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
Reduzierung der Forderung erreicht werden.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
: 0800 88 7 31 32 (kostenfrei),
oder unter: 05202 / 73132
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.
Rockstars Beachtung. Mir liegen
Abmahnungen dieser Kanzlei vor mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der WVG Medien GmbH. Aktuell
wird mit dem 15. Studioalbum The
Endless River der britischen Rockband Pink Floyd, ein Album abgemahnt, das am 7. November 2014 erschienen
ist.
Für
das Album
The Endless River überarbeiteten die verbliebenen Bandmitglieder David
Gilmour und Nick Mason Aufnahmen, die
nicht für das 1994 erschienene Album The Division
Bell verwendet wurden. The Endless River ist dem 2008
verstorbenen Keyboarder und Mitbegründer der Band Richard Wright gewidmet.
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Album „The Endless River“ der Öffentlichkeit durch die Teilnahme
an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt
zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich
zu haben.
Kanzlei Sasse & Partner fordert
neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen
Löschung des Computerspiels zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 800,00 € für Rechtsanwaltskosten und
Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Ratschläge in Kürze:
nicht und unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung des Sachverhaltes.
sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung drohen kann.
optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass
durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Anwaltskanzlei Sasse &
Partner Kontakt aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen
sondern die der WVG
Medien GmbH.
biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax.
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Dann lässt sich schon anhand der Fakten die Sache klären.
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
Verbindung setzen.
In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld, Az. 42 C 483/14, konnte sich die IT-Kanzlei Gerth mit der gegenüber der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, welche die Klägerin Hanway Brown Limited vertreten hat, durchsetzen.
Das AG Bielefeld hat mit Urteil vom 20.11.2014 die gesamte Forderung in Höhe von 955,60 €, Anwaltskosten in Höhe von 555,60 € und Lizenzschaden 400,00 €, abgewiesen, da die Forderung verjährt sei.
Damit bleibt das AG Bielefeld seiner Linie treu und bleibt für Abmahnkanzleien kein gutes Pflaster.
nach wird die Beauftragte für Mahnbescheide und Klagen der Bottroper Firma Debcon GmbH die Kanzlei Jur-Law des Rechtsanwalts Sebastian Wulf, Bahnhofstr. 16, 59457 Werlein echter
Abmahnanwalt. Jetzt liegen mir wieder Abmahnungen der Kanzlei Jur-Law des Rechtsanwalts Sebastian Wulf vor. Aktuell werden Abmahnungen im Auftrag der Firma a45 music GmbH bezüglich
angeblicher Urheberrechtsverstöße mittels Filesharing der Tonaufnahme: „No No No (please dont go)“von dem
Künstler Guenta K. ausgesprochen.
a45 music GmbH wirft dem
Anschlussinhaber vor, die Tonaufnahme „No
No No (please dont go)“ des Künstlers
Guenta K. illegal in einer Internettauschbörse angeboten zu haben (sog.
Filesharing).
music GmbH einen pauschalen Schadensersatz, inkl. der Ermittlungs – und
Gerichtsgebühren, sowie der angeblich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 495,00 €.
soll der Empfänger der Abmahnung einen Gesamtbetrag in Höhe von 495,00 € zahlen. Neben dem
Schadensersatz fordert die Kanzlei Jur-Law des Rechtsanwalts Sebastian Wulf die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
- Der
geforderte Schadensersatz, sowie die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist nach
meiner Auffassung nach jedoch als unangemessen hoch anzusehen, deshalb ist wie
bisher auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Jur-Law des Rechtsanwalts Sebastian Wulf festzuhalten: - Setzen Sie
sich nicht selbst mit der Kanzlei Jur-Law des Rechtsanwalts Sebastian Wulf in
Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
Folgen führen. - Unterschreiben
Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 495,00
€ verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der
gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung
der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der
zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie,
ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist
– ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst
begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht
werden.
Ihnen an, dass Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email, per Fax oder per
Post zukommen lassen
erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
Nachdem die Anschlussinhaber vor zwei
oder drei Jahren wegen des Vorwurfs des
illegalen Filesharing von Abmahnkanzleien wie FAREDS, Waldorf Frommer, .rka,
BaumgartenBrandt, Schulenberg & Schenk, Sasse & Partner abgemahnt wurden und dann nichts mehr gehört
haben beantragen die Abmahnkanzleien oder die Inkassobude Debcon GmbH bzw.
deren Rechtsanwalt Sebastian Wulf zur Vermeidung der Verjährung wegen der
Nichtzahlung der geforderten Summe Mahnbescheide bei den zentralen
Mahngerichten.
Auch wenn die Mahnbescheide erst im Januar 2015 zugestellt werden, was in der Vielzahl der Fälle passieren wird, sollten diese auf gar keinen Fall ignoriert werden. Solange die Mahnbescheide im Dezember, also noch im Jahr 2014, beantragt wurden sind, können diese theoretisch die Verjährung der Geldforderung unterbrechen.
Mahnbescheid widersprochen werden, da ansonsten ein Vollstreckungsbescheid der
nächste mögliche Schritt ist, und dieser entfaltet die Wirkung eines Urteils.
Die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen sind der Erfahrung nach grundsätzlich
zu hoch angesetzt. Zudem sind viele Mahnbescheide schon aus formellen Gründen wegen
mangelhaften Angaben angreifbar.
einen Mahnbescheid wegen der Geldforderung nach einer Filesharing-Abmahnung lohnt
sich nach meiner Erfahrung in jedem Fall.
die sehr kurze gesetzliche Frist, welche zwingend einzuhalten ist.. Nach Erhalt
eines Mahnbescheids sind nur zwei Wochen Zeit um diesem zu widersprechen. Dies
kann auf dem beiliegenden Formblatt der Anschlussinhaber selber erledigen oder
gleich einen Fachanwalt
mit der Sache beauftragen, sofern nicht ein solcher schon außergerichtlich
eingeschaltet worden ist.
behilflich. Sie erreichen mich:
telefonisch
: 0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder
05202 / 7 31 32,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
Filesharing an dem US-amerikanischen Filmdrama aus dem Jahr 2014 „Der Richter – Recht oder Ehre“ Originaltitel The
Judge des US-amerikanischen Regisseurs David Dobkin ab. Das Drama
Der Richter Recht oder Ehre, für das Dobkin zusammen mit Nick
Schenk und Bill Dubuque auch das Drehbuch schrieb auch das Drehbuch
verfasste, ist eine spannende Genre-Mischung aus Thriller und berührendem Familiendrama.
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Der Richter – Recht oder Ehre“ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00
€ geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 815,00
€ verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Wenn der Verstoß nicht durch
den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
Reduzierung der Forderung erreicht werden.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
: 0800 88 7 31 32,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.