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Meine letzten Worte des Jahres 2014

Liebe Leserinnen, Mandantinnen und Kolleginnen mit jeweiligen männlichen Entsprechungen,

ich möchte mich für ein erfolgreiches, spannendes und ereignisreiches Jahr 2014 bedanken! Meine Arbeit hat mir in diesem Jahr wieder besonders viel Spaß bereitet.
Es war  wieder einmal das erfolgreichste Jahr seit der Kanzleigründung im Jahr 1999. Dafür bin ich dankbar.
Ich hoffe, dass auch die Leserinnen dieses Blogs und die Besucherinnen meiner Facebook-Seite, des twitter-accounts oder der  neu gestalteten Webseite mit den dort bereitgestellten Informationen etwas anfangen konnten und sei es nur ein paar vergnügliche Minuten.
In diesem Sinne freue ich mich auf ein ebenso ereignisreiches und spannendes Jahr 2015 und wünsche Ihnen allen alles Gute, einen unfallfreien guten Rutsch und einen tollen Start ins neue Jahr!
Jan H. Gerth
IT-Kanzlei Gerth
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Fotorecht: AG Köln – Die MFM-Honorartabelle gilt nicht für Fotos von Laien und/oder Privatfotos

Die Kollegen von Dr. Damm & Partner berichten über ein Urteil des AG Köln vom 01.12.2014, Az. 125 C 466/14 in welchem das Gericht sehr deutlich zum Ausdruck bringt, was es von der Klage und dem Ansinnen auf Schadensersatz hält – Nämlich nicht viel.
Finde ich erfreulich, schreibe ich dies doch den Abmahnerkollegen regelmäßig.
Amtsgericht
Köln
Versäumnisurteil
und unechtes Versäumnisurteil

In dem
Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 125, auf die mündliche Verhandlung vom
17.11.2014 durch … für Recht erkannt:

1.
Dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
jedoch insgesamt aufgrund dieses Urteils Ordnungshaft von höchstens zwei
Jahren, untersagt, das in der Anlage zum Urteil wiedergegebene Lichtbild im
Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie am 02.06.2014 im Rahmen der
Anzeige Nr. … auf der Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen und aus der Anlage …
1 ersichtlich geschehen.

2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 275,85 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2014 zu zahlen.

3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 15 % der Klägerin und zu 85 % dem
Beklagten auferlegt.

5.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die gegen sie
gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

6.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand
Die Klägerin
züchtet als Hobby Geflügel und veröffentlicht selbstgefertigte Fotos ihrer
Zuchterfolge über ihre Homepage. Eines dieser Fotos zeigt zehn Junggänse auf
einem Rasenstück.

Der Beklagte
betreibt einen landwirtschaftlichen Erwerbsbetrieb. Er verkauft über die
Kleinanzeigenseite des Internetportals eBay u.a. Junggänse. Um seine Angebote
zu illustrieren verwandte er das Foto der Klägerin in zwei Kleinanzeigen.

Die Klägerin
beantragt,

1.) dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, jedoch insgesamt aufgrund dieses Urteils Ordnungshaft von höchstens
zwei Jahren, untersagt, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild im Internet
öffentlich zugänglich zu machen, wie am 2. Juni 2014 im Rahmen der Anzeige Nr.
auf der Handelsplattform eBay-Kleinanzeigen und aus der Anlage … 1 ersichtlich
geschehen;
2.) der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 613,64 EUR nebst Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte
hat keine Verteidigungsanzeige gegeben, sich zu der Klage nicht geäußert und
ist zum Verhandlungstermin nicht erschienen.

Wegen der
näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Klageschrift
nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
Der
Klageantrag zu 1.) ist durch Versäumnisurteil zuzusprechen. Die Klägerin kann
von dem Beklagten nach §
97 Abs. 1 UrhG
 die Unterlassung der Bildnutzung verlangen. Sie ist
Urheberin des streitgegenständlichen Bildwerks; der Beklagte hat es ohne ihre
Genehmigung veröffentlicht, indem er es in zwei seiner Kleinanzeigen bei eBay
übernahm.

Der
Zahlungsanspruch ist lediglich teilweise i. H. v. insgesamt 275,86 EUR
begründet Die Klägerin kann 20,00 EUR Lizenzschaden gemäß § 97 Abs. 2
Satz 3 UrhG
 von dem Beklagten fordern. Nach Absatz 2 Satz 1 der
Vorschrift berechtigt die Urheberrechtsverletzung, wenn sie vorsätzlich oder
fahrlässig vorgenommen wird, zum Schadensersatz. Davon ist hier auszugehen: Für
den Beklagten war erkennbar, dass ein fremdes Urheberrecht an dem übernommenen
Foto bestehen musste, sodass die unerlaubte Übernahme zumindest fahrlässig
geschah.

Die Höhe des
Schadensersatzanspruches kann auf der Grundlage des Betrages berechnet werden,
den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er
die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Das Gericht
hält insofern einen Betrag von 20,00 EUR für angemessen. Höhere Beträge werden
zumeist unter Verweis auf die Honorartabelle der MFM (Mittelstandsgemeinschaft
Fotomarketing) begründet, die eine Interessenvertretung beruflich tätiger
Fotografen ist. Dementsprechend bildet die Honorartabelle nur die
Honorarvorstellungen von Fotografen ab und ist für die Nutzung von Fotos von
Laien nicht einschlägig. Für die Fotos von Laien gibt es im Allgemeinen keinen
Markt; lediglich ausnahmsweise werden in der Regel dann niedrigere Beträge
gezahlt. Das zeigt die allgemeine Lebenserfahrung; sie wird aber auch durch den
Umstand bestätigt, dass Stockagenturen, also Onlinemarktplätze, für Fotos, wie
beispielsweise Fotolia.de Lizenzen für Fotos von Hobbyfotografen entweder
gratis oder für wenige Euro, nur selten für mehr als 20,00 EUR, anbieten. Bei
dieser Sachlage erscheint das Zubilligen wesentlich höherer Beträge auf der
Grundlage der MFM-Tabellen als bewusste Überkompensation des recht
geringfügigen Schadens.

Der Betrag
ist – entgegen einer verbreiteten Meinung – nicht wegen der fehlenden Benennung
des Urhebers zu verdoppeln. Von der Klägerin in der Klageschrift hierfür
angeführte § 13 UrhG postuliert
das Benennungsrecht, aber keinen Zahlungsanspruch

Dieser ist in § 97 Abs. 2
Satz 4 UrhG
geregelt; er nimmt erkennbar Bezug auf die Schmerzensgeld- und
Schadensersatzansprüche im Falle der Verletzung allgemeiner
Persönlichkeitsrechte (zu dem das Urheberrecht auch gehört). Demgemäß ist für
einen Zahlungsanspruch eine erhebliche, nachwirkende Beeinträchtigung zu
fordern. Diese ist im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gegeben.

Auch
Schadensersatzansprüche nach §§ 249255 BGB wegen des
Entgangs von Gewinn durch die fehlende Urheberbenennung scheidet ersichtlich
aus, weil die Klägerin mit ihren Fotos nicht handelt.

Die Klägerin
kann von dem Beklagten weiter die Zahlung von 255,85 EUR Abmahnkosten gemäß § 97 Abs. 3
UrhG
 verlangen. Der Betrag von 255,85 EUR entspricht den Kosten einer
Abmahnung bei Zugrundelegung eines Streitwertes von 2.000,00 EUR zuzüglich
Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Ein höherer Streitwertansatz erscheint
nicht als gerechtfertigt. Das Interesse der Klägerin an der exklusiven Nutzung
ihres Fotos erscheint als überschaubar. Es übersteigt das Interesse an der
Unterbindung einer privaten Urheberechtsverletzung – das nach § 97 Abs. 3
UrhG
regelmäßig auf 1.000,00 EUR zu veranschlagen ist – kaum. Es ist nicht
erkennbar, dass die illegale Nutzung ihres Fotos durch den Beklagten die
Klägerin ernsthaft tangiert; daher erscheint ein höherer Streitwertansatz als
nicht gerechtfertigt. Das Zuerkennen von Fantasiestreitwerten durch manche
Gerichte ist auch deswegen abzulehnen, weil nach aller Lebenserfahrung der
Urheberrechtsinhaber und Anwalt die “erbeuteten” Beträge nach vereinbarten
Quoten unter sich aufteilen, so dass eine Praxis gefördert wird, die mit
Schadensersatzrecht sehr wenig zu tun hat. Nicht von ungefähr hat der
Gesetzgeber bei der neuerlichen Deckelung der Abmahngebühren durch § 97 a Abs. 3 UrhG n. F. von unseriösen
Geschäftspraktiken gesprochen und es spricht rein gar nichts dafür, dass sich
diese Wertung einzig und allein auf die privaten Urheberrechtsverletzungen
beziehen sollte.

Die
Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288291 BGB. Die Rechtshängigkeit ist mit der
Zustellung der Klageschrift an den Beklagten am 1. August 2014 eingetreten.

Die
Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708
Nr. 11
711 ZPO.

Die Berufung
war nach § 511 Abs. 4 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
Streitwert:
2.613,64.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen das
Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939
Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese
Frist kann nicht verlängert werden.
Der Einspruch
ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Der Einspruch
muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten,
dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen,
insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist
zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch
der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung
vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist
bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet
wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
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Frohe Weihnachten

Liebe Leser, Mandanten, Geschäftspartner und Kollegen,

Ich wünsche Ihnen/Euch und Ihren/Euren Familien ein frohes Weihnachtsfest und ein paar besinnliche, ruhige oder aufregende ( je nach Volieben und Gusto) Feiertage.
Ein erfolgreiches, das erfolgreichste in 16 Jahren Selbständikeit, Jahr neigt sich dem Ende zu. Das Jahr 2015 kommt mit schnellen Schritten.
Ich freue mich darauf.
Mit weihnachtlichen Grüßen
Jan Gerth

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Thomas Urmann kein Rechtsanwalt mehr

Der berühmt und berüchtigte Urheber der Dezember2013-Abmahnwelle Redtube und Streaming Thomas Urmann ist seit dem 17. November 2014 nicht mehr als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Nürnberg registriert und die Kanzlei Urmann & Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sei gelöscht.

Dies berichten gestern die Kollegen der Kanzlei GGR Rechtsanwälte – Gulden & Röttger GbR  und teletarif.de übereinstimmend.

Damit sind nicht nur die Kammerverfahren hinfällig, sondern auch die weitere Verfolgung von urheberrechtlichen Abmahnungen der Kanzlei.

Redtube – Kapitel zu, Deckel drauf …

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„Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ findet den Weg in die Filesharing-Netzwerke wie seine beiden Vorgänger

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Warner Bros. Entertainment
GmbH,
Humboldtstraße
62, 22083 Hamburg 
 angebliches
Filesharing an dem neuseeländischen Fantasyfilm aus dem Jahr 2014
 „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere (Original The Hobbit: The Battle
of the Five Armies)
des neuseeländischen Filmregisseurs,
Filmproduzenten, Drehbuchautoren und Schauspielers Sir Peter Jackson ab.
Der Film Der Hobbit – Die Schlacht der fünf
Heere
ist der letzte Teil der dreiteiligen Verfilmung des Romans Der
Hobbit
von J. R. R. Tolkien aus dem Jahr 1937. Er ist die
Fortsetzung, auch in Filesharing-Netzwerken, von Der Hobbit: Smaugs Einöde und Der Hobbit: Eine unerwarteteReise. Bei den drei Teilen handelt es sich um Prequels von Peter Jacksons Der-Herr-der-Ringe-Trilogie.
Der Film spielt 60 Jahre vor Tolkiens Der Herr
der Ringe
und enthält einige Elemente aus den Anhängen dieses Romans. Der
dritte Teil konzentriert sich auf die Schlacht der fünf Heere, einer Schlacht
zwischen Elben, Zwergen, Menschen und Orks, sowie auf die Auswirkungen der
Drachenkrankheit auf Thorin.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Der Hobbit – Die Schlacht der
fünf Heere“      
in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:
0800 88 7 31 32 (kostenfrei),
oder unter: 05202 / 73132
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.

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Filesharing: „The Endless River“ heißt nicht nur das Album von Pink Floyd, sondern auch das Motto der Abmahnkanzleien

Bei der Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg finden auch immer wieder alterne
Rockstars Beachtung.  Mir liegen
Abmahnungen dieser Kanzlei vor  mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der WVG Medien GmbH. Aktuell
wird mit dem 15. Studioalbum The
Endless River
der britischen Rockband Pink Floyd, ein Album abgemahnt, das am 7. November 2014 erschienen
ist.

Für
das Album

The Endless River
überarbeiteten die verbliebenen Bandmitglieder David
Gilmour
und Nick Mason Aufnahmen, die
nicht für das 1994 erschienene Album
The Division
Bell
verwendet wurden. The Endless River ist dem 2008
verstorbenen Keyboarder und Mitbegründer der Band Richard Wright gewidmet.
Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das Album  „The Endless River“
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme
an Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt
zur Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich
zu haben.
Die
Kanzlei Sasse & Partner fordert
neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen
Löschung des Computerspiels  zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 800,00 € für Rechtsanwaltskosten und
Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.

Die wichtigsten
Ratschläge in Kürze:
1.)   Handeln Sie nicht überstürzt.
2.)   Bewahren Sie die Ruhe.
3.)    Zahlen Sie den geforderten Vergleichsbetrag
nicht und unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung des Sachverhaltes.
4.)   Nutzen Sie die von der Anwaltskanzlei Sasse & Partner gesetzte Frist,
sich fachanwaltlich beraten zu lassen.
5.)   Diese von der Anwaltskanzlei Sasse & Partner gesetzten Fristen
sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure gerichtliche
Auseinandersetzung drohen kann.
Eine
optimale fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass
durch die für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung
durch eine modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene
Kostenforderung auf ein erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit
den Kosten für die fachanwaltliche Beratung werden Sie in der Regel die
Angelegenheit kostengünstiger klären und lösen können, als wenn Sie vorschnell
mit der Anwaltskanzlei Sasse &
Partner
Kontakt aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen
sondern die der WVG
Medien GmbH
.

Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax.
Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Dann lässt sich schon anhand der Fakten die Sache klären.
Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 7 31 32 ,
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Filesharing: AG Bielefeld nimmt auch weiterhin 3jährige Verjährungsfrist für Anwaltskosten und Schadensersatz an

In einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Bielefeld, Az. 42 C 483/14, konnte sich die IT-Kanzlei Gerth mit der gegenüber der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, welche die Klägerin Hanway Brown Limited vertreten hat, durchsetzen.

Das AG Bielefeld hat mit Urteil vom 20.11.2014 die gesamte Forderung in Höhe von 955,60 €, Anwaltskosten in Höhe von 555,60 € und Lizenzschaden 400,00 €, abgewiesen, da die Forderung verjährt sei.

Damit bleibt das AG Bielefeld seiner Linie treu und bleibt für Abmahnkanzleien kein gutes Pflaster.

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Filesharing: Sebastian Wulf mahnt für a45 music GmbH auch vor Weihnachten ab

So nach und
nach wird die Beauftragte für Mahnbescheide und Klagen der Bottroper Firma Debcon GmbH die Kanzlei
Jur-Law des Rechtsanwalts Sebastian Wulf, Bahnhofstr. 16, 59457 Werlein echter
Abmahnanwalt. Jetzt liegen mir wieder Abmahnungen der
 Kanzlei Jur-Law des Rechtsanwalts Sebastian Wulf vor. Aktuell werden Abmahnungen im Auftrag der Firma a45 music GmbH   bezüglich
angeblicher Urheberrechtsverstöße mittels Filesharing der Tonaufnahme: „No No No (please dont go)“von dem
Künstler Guenta K. ausgesprochen.


Der Lizenzinhaber
a45 music GmbH wirft dem
Anschlussinhaber vor, die Tonaufnahme „No
No No (please dont go)“ des Künstlers
Guenta K. illegal in einer Internettauschbörse angeboten zu haben (sog.
Filesharing).

Die Kanzlei Jur-Law des Rechtsanwalts Sebastian Wulf fordert für den Lizenzinhaber a45
music GmbH
einen pauschalen Schadensersatz, inkl. der Ermittlungs – und
Gerichtsgebühren, sowie der angeblich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe
von 495,00 €.

Zusammengerechnet
soll der Empfänger der Abmahnung einen Gesamtbetrag in Höhe von 495,00 € zahlen. Neben dem
Schadensersatz fordert die Kanzlei
Jur-Law des Rechtsanwalts Sebastian Wulf die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Der
    geforderte Schadensersatz, sowie die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren ist nach
    meiner Auffassung nach jedoch als unangemessen hoch anzusehen, deshalb ist wie
    bisher auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei
    Jur-Law des Rechtsanwalts Sebastian Wulf festzuhalten:
  • Setzen Sie
    sich nicht selbst mit der Kanzlei
    Jur-Law des Rechtsanwalts Sebastian Wulf in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen
    Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 495,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der
    gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung
    der IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie,
    ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist
    – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher). Wenn der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst
    begangen worden ist, kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht
    werden.

Ich biete
Ihnen an, dass
  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax. 

Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir,
selbstverständlich ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab
eingescannt per Email,  per Fax oder per
Post zukommen lassen
Sollten Sie eine Abmahnung
erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32
oder kostenfrei unter 0800 88 73132 ,
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Filesharing: Mahnbescheid Jahre nach Abmahnung erhalten – Keine Panik, der Fachanwalt hilft

Gerade jetzt zum Jahresende und Jahreswechsel erhalten Anschlussinhaber gelbe Briefe welche einen Mahnbescheid enthalten.
Nachdem die Anschlussinhaber vor  zwei
oder drei Jahren  wegen des Vorwurfs des
illegalen Filesharing von Abmahnkanzleien wie FAREDS, Waldorf Frommer, .rka,
BaumgartenBrandt, Schulenberg & Schenk, Sasse & Partner  abgemahnt wurden und dann nichts mehr gehört
haben beantragen die Abmahnkanzleien oder die Inkassobude Debcon GmbH bzw.
deren Rechtsanwalt Sebastian Wulf zur Vermeidung der Verjährung wegen der
Nichtzahlung der geforderten Summe Mahnbescheide bei den zentralen
Mahngerichten.



Auch wenn die Mahnbescheide erst im Januar 2015 zugestellt werden, was in der Vielzahl der Fälle passieren wird, sollten diese auf gar keinen Fall ignoriert werden. Solange die Mahnbescheide im Dezember, also noch im Jahr 2014, beantragt wurden sind, können diese theoretisch die Verjährung der Geldforderung unterbrechen. 

Grundsätzlich sollte dem
Mahnbescheid widersprochen werden, da ansonsten ein Vollstreckungsbescheid der
nächste mögliche Schritt ist, und dieser entfaltet die Wirkung eines Urteils.

Die mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Forderungen sind der Erfahrung nach grundsätzlich
zu hoch angesetzt. Zudem sind viele Mahnbescheide schon aus formellen Gründen wegen
mangelhaften Angaben angreifbar.

Ein Widerspruch gegen
einen Mahnbescheid wegen der Geldforderung nach einer Filesharing-Abmahnung lohnt
sich nach meiner Erfahrung in jedem Fall.

Wichtiger Hinweis!
Zu beachten ist allerdings
die sehr kurze gesetzliche Frist, welche zwingend einzuhalten ist.. Nach Erhalt
eines Mahnbescheids sind nur zwei Wochen Zeit um diesem zu widersprechen. Dies
kann auf dem beiliegenden Formblatt der Anschlussinhaber selber erledigen oder
gleich einen Fachanwalt
mit der Sache beauftragen, sofern nicht ein solcher schon außergerichtlich
eingeschaltet worden ist.

Gerne bin ich Ihnen dabei
behilflich. Sie erreichen mich:

telefonisch
:
0800 88 7 31 32 (kostenfrei)
oder
05202 / 7 31 32
,
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Fax :05202 / 7 38 09 oder

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Filesharing: Was ein Titel – „Der Richter – Recht oder Ehre“

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Warner Bros. Entertainment GmbH angebliches
Filesharing an dem US-amerikanischen Filmdrama aus dem Jahr 2014
 „Der Richter – Recht oder Ehre“ Originaltitel The
Judge des US-amerikanischen Regisseurs David Dobkin ab. Das Drama
Der Richter Recht oder Ehre, für das Dobkin zusammen mit Nick
Schenk
und Bill Dubuque auch das Drehbuch schrieb auch das Drehbuch
verfasste, ist eine spannende Genre-Mischung aus Thriller und berührendem Familiendrama.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Der Richter – Recht oder Ehre“       in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:
0800 88 7 31 32,
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

per
email :info (at)
ra-gerth.de

in Verbindung setzen.