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Datenschutzrecht: AG München – Autovermieter darf Mietwagen per GPS orten und bei Diebstahlverdacht bzw vertragswidriger Verwendung stillegen

Das AG München hat mit Urteil vom 15.4.14, Az. 182 C
21134/13, entschieden, dass Autovermieter ihre Mietwagen per GPS orten und bei
Diebstahlverdacht bzw. vertragswidriger Verwendung stillegen dürfen. Im
vorliegenden Fall war der Kunde mit dem Mietwagen nach Italien gefahren, obwohl
laut Vertrag nur die Nutzung in Deutschland und Österreich erlaubt war.
Die Pressemitteilung
des AG München vom 28.11.2014 beginnt mit dem schönen Satz:
Wer unberechtigt mit einem Mietfahrzeug
ins Ausland fährt muss damit rechnen, dass das Fahrzeug bei Diebstahlsverdacht
stillgelegt wird und die Kosten für den entstandenen Aufwand tragen.
Es geht genauso weiter:
Am 27.4.13 mietete der
33-jährige Kläger aus 93485 Rimbach ein Fahrzeug des Typs Porsche 997 Turbo
Cabrio für eine zweitägige Fahrt bei der beklagten Autovermietung in München.
Er zahlte am gleichen Tag Miete für den PKW in Höhe von 1300 Euro brutto sowie
Kaution in Höhe von 5000 Euro in bar. Im Mietpreis waren 1000 kostenlose Kilometer
enthalten.
Als Rückgabezeit war
der 28.4.13, 18.00 Uhr vereinbart. Er fuhr mit dem PKW nach Österreich und
Italien. In dem schriftlichen Mietvertrag vom 27.4.13 war lediglich die
Einreise nach Österreich erlaubt.
Über die
GPS-Überwachung bemerkte die beklagte Autovermietung am Morgen des 28.4.13,
dass sich das Fahrzeug in Mailand befand. Der Kläger war telefonisch nicht
erreichbar. Die Autovermietung ging von einem Diebstahl aus, legte den PKW
still und beauftragte einen Abschleppdienst mit dem Rücktransport des
Fahrzeugs. Als der Fahrer der Abschleppfirma schon fast in Mailand war,
bemerkte die Autovermietung in München über das GPS, dass sich das Fahrzeug
bewegte. Die beklagte Autovermietung ging nun davon aus, dass das Fahrzeug
abtransportiert wird. Der Ehemann der Inhaberin der Autovermietung machte sich
daraufhin auf den Weg nach Mailand und befand sich bereits auf Höhe des
Brenners, als der Kläger anrief.
Der Kläger gab den PKW
am 28.4.13 um 20.00 Uhr bei der Autovermietung zurück. Diese behielt einen Teil
der Kaution für die bei ihr entstanden Unkosten ein. Es sind unter anderem
Kosten für das Abschleppunternehmen und die Fahrt des Ehemanns der Inhaberin
Richtung Italien entstanden.
Der Kläger fordert mit
der Klage die nicht zurückbezahlte Kaution in Höhe von 3363,80 Euro zurück. Die
beklagte Autovermietung rechnet dagegen ihre Unkosten auf.
Die Richterin gab im
Wesentlichen der Autovermietung Recht und wies den Großteil der Klage ab. Der
Kläger bekommt von der restlichen Kaution nur noch 54,55 Euro zurück.
Das Gericht führt aus,
dass der Kläger seine vertraglichen Pflichten verletzt hat, indem er ohne
Genehmigung mit dem Porsche nach Italien gefahren ist. Die Autovermietung
durfte aufgrund der GPS Daten und der Unerreichbarkeit des Klägers von einem
Diebstahl ausgehen.
Im Mietvertrag sei der
Kunde darauf hingewiesen worden, dass bei nicht genehmigten Auslandsfahrten das
Fahrzeug umgehend von der Beklagten eingezogen und die noch offene Miete und
Kaution als Schadensersatz einbehalten werden können. Aufgrund der Erfahrung
der beklagten Autovermietung, dass in Italien, insbesondere in Mailand, viele
Autos gestohlen würden und Autoschieber tätig seien, sei das Auto stillgelegt
und ein Fahrer mit einem Abschlepp-LKW nach Italien geschickt worden. Der Abschlepp-LKW
sei erforderlich gewesen, da man auf diesen einen PKW auch ohne Schlüssel
verladen könne und die Räder bei einem kleineren Abschlepp-LKW noch rollen
können müssen und die Autovermietung nicht wusste, in welchem Zustand der PKW
angetroffen werde.
Aus der Sicht des
Gerichts sei es auch vertretbar gewesen, dass sich der Ehemann der Inhaberin
der Autovermietung eigenständig zusätzlich auf den Weg nach Italien machte, um
vor Ort mit Hilfe des GPS-Treckers das Fahrzeug aufzuspüren und anzuhalten. Zu
berücksichtigen sei insbesondere, dass es sich um ein besonders hochwertiges
Fahrzeug gehandelt habe, so dass der betriebene Aufwand nicht unverhältnismäßig
erscheine. Zudem habe sich der Vorfall an einem Sonntag ereignet und die
Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass weder über die deutschen noch
über die italienischen Behörden eine schnelle und effektive Hilfe zu erwarten
gewesen sei.
Urteil des
Amtsgerichts München vom 15.4.14, Aktenzeichen 182 C 21134/13.
Das Urteil ist
rechtskräftig.

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