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OLG Hamm: Gesundheitsbezogene Werbung für «Bach-Blütenprodukte» unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit nicht
 Urteil vom
07.10.2014, Az.: 4 U 138/13, entschieden, dass «Bach-Blütenprodukte»
 nicht mit Aussagen beworben werden dürfen, nach denen sie in «emotional
aufregenden Situationen verwendet werden» oder «uns unterstützen können,
emotionalen Herausforderungen zu begegnen», wenn diesen unspezifischen Aussagen
keine europarechtlich zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben
beigefügt werden. Der Gesundheitsbegriff der HCVO umfasst insoweit auch das
seelische Gleichgewicht. Die streitgegenständliche Werbung verstößt daher gegen
Art. 10 Abs. 3 der Europäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006.

Das OLG Hamm urteilt, dass nach Art. 10 Abs. 3 HCVO  unspezifische
gesundheitsbezogene Angaben nur zulässig seien, wenn ihnen eine in der Liste nach
Art. 13 oder 14 der HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe
beigefügt sei (sogenanntes Kopplungsgebot). Da den in Frage stehenden
Werbeaussagen keine solchen Angaben beigefügt seien, seien sie als unzulässig
zu untersagen. Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 HCVO sei anzuwenden, auch wenn
die in Frage stehenden Listen noch nicht vollständig vorlägen. Ein derartiges
Verständnis von der HCVO trage dem gesetzgeberischen Ziel dieser Verordnung
Rechnung, nach welchem gesundheitsbezogene Werbeaussagen nur insoweit
zuzulassen seien, als sie durch allgemein anerkannte wissenschaftliche
Nachweise abgesichert seien.

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