Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Warner Bros. Entertainment
GmbH, Humboldtstraße
62, 22083 Hamburg angebliches
Filesharing an dem neuseeländischen Fantasyfilm aus dem Jahr 2014 „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere (Original The Hobbit: The Battle
of the Five Armies) des neuseeländischen Filmregisseurs,
Filmproduzenten, Drehbuchautoren und Schauspielers Sir Peter Jackson ab.
GmbH, Humboldtstraße
62, 22083 Hamburg angebliches
Filesharing an dem neuseeländischen Fantasyfilm aus dem Jahr 2014 „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere (Original The Hobbit: The Battle
of the Five Armies) des neuseeländischen Filmregisseurs,
Filmproduzenten, Drehbuchautoren und Schauspielers Sir Peter Jackson ab.
Der Film Der Hobbit – Die Schlacht der fünf
Heere ist der letzte Teil der dreiteiligen Verfilmung des Romans Der
Hobbit von J. R. R. Tolkien aus dem Jahr 1937. Er ist die
Fortsetzung, auch in Filesharing-Netzwerken, von Der Hobbit: Smaugs Einöde und Der Hobbit: Eine unerwarteteReise. Bei den drei Teilen handelt es sich um Prequels von Peter Jacksons Der-Herr-der-Ringe-Trilogie.
Heere ist der letzte Teil der dreiteiligen Verfilmung des Romans Der
Hobbit von J. R. R. Tolkien aus dem Jahr 1937. Er ist die
Fortsetzung, auch in Filesharing-Netzwerken, von Der Hobbit: Smaugs Einöde und Der Hobbit: Eine unerwarteteReise. Bei den drei Teilen handelt es sich um Prequels von Peter Jacksons Der-Herr-der-Ringe-Trilogie.
Der Film spielt 60 Jahre vor Tolkiens Der Herr
der Ringe und enthält einige Elemente aus den Anhängen dieses Romans. Der
dritte Teil konzentriert sich auf die Schlacht der fünf Heere, einer Schlacht
zwischen Elben, Zwergen, Menschen und Orks, sowie auf die Auswirkungen der
Drachenkrankheit auf Thorin.
der Ringe und enthält einige Elemente aus den Anhängen dieses Romans. Der
dritte Teil konzentriert sich auf die Schlacht der fünf Heere, einer Schlacht
zwischen Elben, Zwergen, Menschen und Orks, sowie auf die Auswirkungen der
Drachenkrankheit auf Thorin.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert 815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Der Hobbit – Die Schlacht der
fünf Heere“ in Filesharing-Netzwerken.
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films „ Der Hobbit – Die Schlacht der
fünf Heere“ in Filesharing-Netzwerken.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten, in Höhe von 215,00
€ geltend.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
- Setzen Sie sich nicht selbst
mit der Waldorf Frommer
Rechtsanwälte in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
rechtlich nachteiligen Folgen führen. - Unterschreiben Sie die
vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
auch zur Zahlung der geforderten 815,00
€ verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben. - Aufgrund der gravierenden
Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
IP-Adresse sollte die Abmahnung fachanwaltlich überprüft werden. - Trotz der zweifelhaften
Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung. - Prüfen Sie, ob der
abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
Mieter, Kunden, Besucher). - Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (BGH, Urteil vom 8. Januar
2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet dieses
Familienmitglied selbst. - Haben Minderjährige die
Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ). - Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens„ entschieden, dass für einen
Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht. - Wenn der Verstoß nicht durch
den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email, per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir
telefonisch
: 0800 88 7 31 32 (kostenfrei),
oder unter: 05202 / 73132
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder
per
email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.