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Filesharing: LG Bielefeld lehnt Anspruch gegen Anschlussinhaber ab, wenn Familienmitglieder Zugang zum Internetanschluss haben

Auch das Landgericht Bielefeld folgt der Line des Amtsgericht Bielefeld. LG Bielefeld und AG Bielefeld lehnen Ansprüche gegen Anschlussinhaber ab, wenn andere Familienmitglieder Zugang zum Internetanschluss der Hausgemeinschaft haben. So zuletzt das LG Bielefeld mit Beschluss vom 07.10.2014, Az. 20 S 76/14.

Tenor:
Die Berufung
der Klägerin gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Bielefeld (Az. 42 C 80/14) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das am
24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld ist ohne
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des
Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 651,80 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige
Berufung war durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil
die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich
keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine
mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Von der
Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 522 Abs. 2 S. 4,
Abs. 3; 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
Zur
Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3, 2. Halbsatz ZPO auf die Gründe des
Beschlusses der Kammer vom 08.09.2014 Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen
in dem Schriftsatz vom 26.09.2014 führen zu keiner anderen Beurteilung. Diese
lassen neue Gesichtspunkte vielmehr nicht erkennen. Die Kammer bleibt daher bei
ihrer Auffassung, dass vorliegend der erstinstanzlich festgestellte Vortrag der
Beklagten zum selbständigen Zugang ihrer beiden Familienangehörigen zu ihrem
Internetanschluss ausreichend ist, um den Anschein ihrer Täterschaft zu
erschüttern. Der BGH verlangt insoweit in seinem Urteil vom 08.01.2014 (I ZR
169/12) ausdrücklich nur, dass der Anschlussinhaber vorträgt, ob andere
Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu
seinem Internetanschluss hatten und -grundsätzlich- als Täter der
Rechtsverletzung in Betracht kommen. Genau dies ist hier erfolgt. Insoweit ist
die Beklagte auch einer etwaig bestehenden Recherchepflicht hinreichend
nachgekommen, indem sie vorgebracht hat, weder ihr Mann noch ihr Sohn hätten
über ihren Internetanschluss Filme aus dem Internet heruntergeladen. Dies kann
nach Auffassung der Kammer nur so verstanden werden, dass beide gegenüber der
Beklagten auf deren entsprechende Nachforschung ihre Verantwortlichkeit
bestritten haben. Geben die weiteren Nutzer aber in Bezug auf eine etwaig über
den ihnen zur Verfügung gestellten Internetanschluss begangene Rechtsverletzung
keine weitergehenden Einzelheiten preis, bestand diese Möglichkeit „im Rahmen des
Zumutbaren“ mangels konkreter Anhaltspunkte auch für die Beklagte nicht.
Gleichwohl bleibt aufgrund der innerfamiliär permanent möglichen
Internetnutzung die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen
Person als der Beklagten bestehen, da bei lebensnaher Betrachtungsweise ebenso
die Möglichkeit besteht, dass der wahre Täter dies wegen der zu erwartenden
Konsequenzen nicht zugegeben hat. Dies geht im Ergebnis aber zu Lasten der
Klägerin, da eine Umkehrung der Beweislast mit der sekundären Darlegungslast
nicht verbunden ist.
II.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 708
Ziff. 10 ZPO war auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne 
Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

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