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Immer diese Serien-Junkies: Waldorf Frommer schaut auch The Vampire Diaries

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte  wird immer mehr zum Serien-Junkie, oder
besser zum Abmahn-Junkie wegen des Filesharing von Serien.

Momentan sind Abmahnungen der
Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte  für die 
Warner Bros. Entertainment GmbH wegen des unberechtigten Up- und Download in
Filesharing-Netzwerken von einzelnen Folgen der US-amerikanischen Fantasyserie
The Vampire Diaries im Umlauf.

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert zwischen   519,30 € für die illegale Verbreitung der urheberrechtlich geschützten
Serienfolgen in Filesharing-Netzwerken. Je nach Serie und Anzahl der
angebotenen Folgen.
Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte
machen dabei einen Schadensersatz in Höhe von 350,00 € und einen Aufwendungsersatz, dahinter verbergen sich die
Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 169,50 € geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:
  • Setzen Sie
    sich nicht selbst mit der Waldorf
    Frommer Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung
    würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben
    Sie die vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich
    dann auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund
    der gravierenden Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der
    Ermittlung der IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der
    zweifelhaften Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der
    Downloads empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen
    Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen
    worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person,
    die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel,
    Patienten, Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der
    Anschlussinhaber nicht für volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner
    haftet, die ohne seine Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014
    – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben
    Minderjährige die Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung
    der Eltern hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene
    Teilnahme an Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu
    keiner Zeit davon ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot
    hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
    ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH
    hat mit
    Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend
    gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der
    Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann
    eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten
Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch :0800 88 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de
in Verbindung setzen.

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