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Filesharing: LG Bielefeld – Kein Anspruch auf Abmahnkosten bei Nichtverfolgung des UNterlassungsanspruchs

Das LG Bielefeld hat mit dem Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14 nicht nur die 3jährige Verjährungsfrist wegen Schadensersatz wegen unerlaubten Filesharing manifestiert, sondern auch entschieden, dass  ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nur dann besteht, wenn der Unterlassungsanspruch verfolgt wird. Damit folgt das Landgericht Bielefeld dem Landgericht Düsseldorf, welches mit Urteil vom 19.02.2011, Az.: 23 S 359/09) in einem Wettbewerbsrechtsfall entschieden hat, dass ein Anspruch
auf Erstattung von Abmahnkosten nur dann besteht, wenn der
Unterlassungsanspruch konsequent verfolgt wird.

Das LG Bielefeld formuliert in seinem Beschluss:
„Denn ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht für die Klägerin hier jedenfalls schon deshalb nicht, weil die Abmahnung nicht berechtigt i.S.v. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. war und daher keine Kostenfolgen für den Beklagten auslösen konnte.
Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist unzulässig bzw. die Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung – d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt – seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2011 – 23 S 359/09 –, juris; ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR 2003, 547 f.).
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Filesharing: LG Bielefeld bestätigt die Rechtsprechung zur 3jährigen Verjährungsfrist des AG Bielefeld

Das Landgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 06.02.2015, Az. 20 S 65/14, die Praxis des Amstgericht Bielefeld zur  3-jährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB für den Anspruch auf Zahlung von (fiktiven) Lizenzgebühren bestätigt und der Anwendung der Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB eine Absage erteilt.

Der Beschluss:
Tenor: 
I.
wird darauf hingewiesen, dass der Berufung der Klägerin gegen das am
24.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld offensichtlich keine
Aussicht auf Erfolg zukommt.
Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§
546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen
eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis
zu Recht abgewiesen, da ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten
aus § 97 UrhG (Schadensersatz aus Lizenzanalogie) jedenfalls verjährt und ein
etwaiger Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 97a UrhG
(Aufwendungsersatz – Erstattung von Abmahnkosten) bereits unbegründet ist.
1)
Zutreffend hat das Amtsgericht zunächst die 3-jährige Regelverjährungsfrist
des § 195 BGB zugrunde gelegt. Auch nach Auffassung der Kammer sind auf den von
der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von (fiktiven)
Lizenzgebühren die Bestimmungen der §§ 102 S. 2 UrhG, 852 BGB nicht anzuwenden.
Soweit die Klägerin hierzu auf das BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az. I
ZR 175/10; „Bochumer Weihnachtsmarkt“) abstellt, verfängt dies nicht. Dort ging
es in der Sache um eine unterlassene, aber grundsätzlich mögliche Einholung der
Erlaubnis der dortigen Klägerin für die vorgenommene Nutzung von Musikwerken im
Rahmen einer Freiluftveranstaltung, aufgrund derer im Wege des Schadensersatzes
nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie die ersparte Tarifvergütung zu
entrichten war. Grundlage dieser Entscheidung war jedoch, dass die Wahrnehmung
der maßgeblichen Urheberrechte typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr
eingeräumt wird, indem die Rechtswahrnehmung bei der Klägerin als
Verwertungsgesellschaft zu lizensieren war.
Vorliegend liegen die tatsächlichen Verhältnisse allerdings grundlegend
anders. Während die Verwertungsgesellschaft GEMA es einem Nutzer ermöglicht,
einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über die von ihm gewünschte Musiknutzung
abzuschließen, besteht in Filesharingangelegenheiten eine solche Möglichkeit
nach dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vorliegend hätte der Beklagte daher –
wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – selbst dann, wenn er dies
gewollt hätte, mit der Zedentin keinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag über
eine Weiterverbreitung des gegenständlichen Filmwerks im Rahmen eines
Filesharing-Systems schließen können. Auch liegt der Hauptzweck des typischen
Nutzers einer Internettauschbörse darin, das Film- oder Musikwerk zu erhalten
und nicht in dessen darüber hinausgehender Verbreitung. Hierfür wäre aber auch
bei einer legalen Vorgehensweise gerade keine Lizenzgebühr, sondern allenfalls
der übliche Verkaufspreis etwa einer DVD gezahlt worden (so insgesamt neben dem
Amtsgericht Bielefeld auch AG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – 57 C 15659/13
–, juris; AG Kassel, Urteil vom 24.07.2014, – 410 C 625/14 – juris; AG
Hannover, Urteil vom 09.01.2015, – 424 C 7759/14 –, juris).
2)
Entgegen der Annahme der Klägerin ist die Verjährung des Schadensersatzanspruchs
auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit § 167 ZPO durch den
Mahnbescheid gehemmt worden.
Der Mahnbescheid, den die Klägerin erwirkt hat, zeigt Mängel der
Anspruchsbezeichnung, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustellung
entgegenstehen.
Wie auch bereits in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, hemmt ein
Mahnbescheid nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die
Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3
ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von
anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage
eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der
Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen
will (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2008, – IX ZR 160/07 –, juris).
Macht der Antragsteller – wie hier – eine Mehrzahl von Einzelforderungen
geltend, dann muss er, um den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerecht
zu werden, den angegebenen Gesamtbetrag bereits im Mahnbescheid derart
aufschlüsseln, dass der Antragsgegner dessen Zusammensetzung aus für ihn
unterscheidbaren Ansprüchen erkennen kann (BGH aaO; NJW 2009, 56; NJW 2011,
613, 614 Rdn. 14). Die Einzelforderungen müssen dann nach
Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein (BGH, NJW 2008, 1220; NJW
2001, 305).
Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Mahnbescheid nicht. Die im
Mahnbescheidsantrag enthaltene Beschreibung des geltend gemachten Anspruchs war
vielmehr ungeeignet, Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Titels
zu sein. Seitens der Klägerin wurde sowohl Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S.
1 UrhG als auch Aufwendungsersatz gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. geltend
gemacht. Dem Beklagten war es vorliegend jedoch nicht möglich, allein aufgrund
der Bezeichnung des im Mahnverfahren einheitlich geltend gemachten Anspruchs
als „Schadenersatz aus Unfall/Vorfall gem. Schadenersatz (Fileshari 6800 vom
05.11.09“ zu erkennen, welche konkreten Ansprüche in jeweils welcher Höhe gegen
ihn geltend gemacht werden. Es war daraus schon nicht erkennbar, dass überhaupt
zwei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden. Auf ein weiterführendes
Anspruchsschreiben – welches für die Konkretisierung gegebenenfalls zu
berücksichtigen wäre – wird in dem Mahnbescheid nicht verwiesen. Soweit man das
dem Beklagten bei Zustellung des Mahnbescheids bereits bekannte Abmahnschreiben
vom 12.01.2010 für eine Konkretisierung heranziehen wollte, so ergibt sich auch
daraus weder eine Aufschlüsselung des mit dem Mahnbescheid geltend gemachten
Betrags in Höhe von 1.298,00 €, noch wird dieser überhaupt darin genannt. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des
Amtsgerichts Bezug genommen, welches im erstinstanzlichen Urteil klar
herausgestellt hat, dass und inwieweit diverse betragsmäßig voneinander
abweichende Zahlbeträge genannt worden sind.
Da es sich um eine Mehrzahl von selbständigen, auf unterschiedlichen
Anspruchsgrundlagen beruhenden Forderungen handelt, kann die Klägerin auch
gerade nicht mit Erfolg damit gehört werden, es handele sich – wie in der von
ihr angeführten Entscheidung (BGH, NJW 2013, 3509) – um einen Fall, in dem
lediglich ein einheitlicher Anspruch mit mehreren Rechnungsposten geltend
gemacht werde, deren Substantiierung noch im Laufe des streitigen Verfahren nachgeholt
werden könne.
3)
Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht
rückwirkend durch die im Klageverfahren mit der Anspruchsbegründung vom
16.08.2013 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung des
Schadensersatzanspruchs eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin –
was hier aufgrund der Auskunftserteilung gemäß Anlage K8 nicht der Fall war –
die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit, also vor Ablauf
des 31.12.2012, individualisiert hätte. Eine rückwirkende Heilung durch eine
nachträgliche Individualisierung der Klageforderung nach Ablauf der
Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht (BGH NJW 2009, 56).
4)
Auch hinsichtlich des Aufwendungsersatzanspruch (auf den sich das
BGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 – I ZR 175/10 – nicht bezieht, da es sich nicht
um Vorteile handelt, die der Beklagte als Schädiger durch eine Verletzung der
von der Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte auf deren Kosten hätte erlangen
können) gilt grundsätzlich die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von allen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, §§
195,199 BGB.
Vorliegend kann aber dahinstehen, ob sich die Berechnung so wie vom
Amtsgericht vorgenommen ab dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, vom Zeitpunkt der
Kenntniserlangung der Personalien des potentiellen Störers im Dezember 2009
oder aber ab Ausspruch bzw. Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten bemisst.
Denn ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht für die Klägerin
hier jedenfalls schon deshalb nicht, weil die Abmahnung nicht berechtigt i.S.v.
§ 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. war und daher keine Kostenfolgen für den Beklagten
auslösen konnte.
Die isolierte Geltendmachung der Abmahnkosten ist unzulässig bzw. die
Abmahnung nicht berechtigt, da für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung
nicht notwendig, wenn der Abmahnende bei einer erfolglos gebliebenen Abmahnung
– d. h. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird abgelehnt –
seinen Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt, ohne für die nachträgliche
Abstandnahme einen nachvollziehbaren Grund anzuführen (vgl. LG Düsseldorf,
Urteil vom 19. Januar 2011 – 23 S 359/09 –, juris; ähnlich LG Frankfurt, NJW-RR
2003, 547 f.).
So liegt der Fall hier. Die Zedentin hat den Beklagten erfolglos abgemahnt,
dieser hat die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
Dennoch hat die Zedentin bzw. die Klägerin bis heute keine Unterlassungsklage
erhoben. Einen plausiblen Grund hat sie dafür nicht genannt. Gleichzeitig ist
aufgrund des Verhaltens des Beklagten offensichtlich, dass er nicht bereit ist,
die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. An einer
berechtigten Abmahnung fehlt es in Fällen wie diesen. Berechtigt ist eine
Abmahnung dann, wenn sie objektiv erforderlich ist, um dem Abgemahnten den
kostengünstigen Weg aus dem Konflikt zu zeigen bzw. wenn sie notwendig ist, um
den Streit ohne ein gerichtliches Verfahren zu beenden. Droht jedoch letztlich
gar kein Unterlassungsprozess, kann die Abmahnung diesen auch nicht vermeiden
helfen und ist daher nicht berechtigt. Aus dem seit dem Abmahnschreiben vom
12.01.2010 eingetretenen Zeitablauf sowie dem Umstand, dass der Vorgang im
Anschluss erst im Dezember 2012 seitens der Zedentin weiterverfolgt worden ist,
wird offenbar, dass dem Beklagten eine Inanspruchnahme auf Unterlassung der
angegriffenen Urheberrechtsverletzung niemals ernsthaft drohte und damit die
Abmahnung nicht darauf gerichtet war, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden.
5)
Selbst wenn man aber von einem nicht verjährten Aufwendungsersatzanspruch
zugunsten der Klägerin ausgehen würde, bestünde dieser keinesfalls in der
geltend gemachten Höhe. Die Klägerin hat den Streitwert für ihr
Unterlassungsbegehren mit 30.000,- EUR deutlich zu hoch angesetzt. Unter den in
der Anspruchsbegründung genannten Umständen kann die dem Beklagten vorgeworfene
Urheberrechtsverletzung keinen Umfang haben, der ein zu bewertendes Interesse
der Klägerin an der Unterbindung in der von ihr angenommenen Größenordnung
rechtfertigen könnte.
Nach dem Beschluss des OLG Hamm vom 04. November 2013 – 22 W 60/13 –
(zitiert nach juris) ist in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des OLG
Frankfurt (Urt. v. 21.12.2010, 11 U 52/07, MMR 2011, 420) und OLG Düsseldorf
(Beschl. v. 04.02.2013, 20 W 68/12, CR 2013, 538) – jedenfalls in Verfahren auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung – für das Unterlassungsbegehren im Bereich
des Filesharing über Internettauschbörsen vielmehr ein Streitwert von 2.000,00
EUR – ggfls. je geschütztem Musik- oder Filmwerk – angemessen. Gestützt wurde
die Angemessenheit einer solchen Festsetzung unter anderem darauf, dass nach
den im Urteil des OLG Frankfurt vom 21.12.2010 mitgeteilten Gründen der
Bundesgerichtshof den Streitwert in einem auf Unterlassung der Veröffentlichung
einer Tonaufnahme gerichteten Revisionsverfahren zur Hauptsache auf 2.500,00
EUR festgesetzt hat.
Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. Vor diesem Hintergrund
erscheint vorliegend – je nach Bemessung des Streitwerts eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens mit 1/3 oder 2/3 des Werts der Hauptsache – allenfalls ein
Streitwert von 3.000,00 EUR bzw. max. 6.000,00 € angemessen. Dies gilt nicht
zuletzt auch, weil nach dem Vorbringen der Klägerin offenbar nur Teil der
Filmdatei zum Download zur Verfügung stand. Der Festlegung auf einen konkreten
Betrag bedarf es jedoch insoweit nicht.
6)
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
II.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche
Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt die Kammer, die Berufung der
Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 1.200,00 €
festzusetzen.
III.
Es besteht Gelegenheit zur rechtlichen Stellungnahme bzw. zur eventuellen
Zurücknahme der Berufung binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird
hingewiesen.

Bielefeld, 06.02.201520. Zivilkammer
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Wie Ostwind nicht nur Waldorf Frommer und die Filesharer erfreut, sondern mir auch dazu dient meinen Töchtern das „böse“ Filesharing zu erklären.

Rechtzeitig vor dem Kinostart des Nachfolgers „Ostwind2“ am 14. Mai. 2015
mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer für die Constantin Film Verleih GmbH angebliches
Filesharing an dem  deutschen „Märchenhaften Mädchenfilm“(Lexikon des
internationalen Films) und „Soliden
Pferdefilm made in Germany
“ (Cosima Grohmann, CountryMusicNews.de)  aus dem Jahr 2013
 „Ostwind ” (Film)“ ab. Regie führte Katja von Garnier.
Ostwind wurde im Sommer 2012 in Immenhausen in Hessen, im Landkreis Kassel und
Umgebung sowie in Wilhelmshaven gedreht. Am 21. März 2013 war der Kinostart in
Deutschland, wo den Film bis Ende Mai des Jahres über 750.000 Zuschauer sahen.
Im Jahr 2013 wurden bundesweit 820.121 Besucher an den deutschen Kinokassen
gezählt, womit der Film den 41. Platz der meistbesuchten Filme des Jahres
belegte. Laut einer Studie der Filmförderungsanstalt erhielt Ostwind vom
Publikum mit der Note 1,31 die beste Bewertung aller im Jahr 2013 in den
deutschen Kinos gezeigten Filme, gleichauf mit Fack
ju Göhte
. (Quelle: Wikipedia)
Aufgrund des großen Erfolgs des „Buch zum Film“ zu Ostwind, das
sich monatelang in den Bestsellerlisten hielt, veröffentlichte der Verlag cbj
im März 2014 eine Fortsetzung des Films in Romanform[. Das Buch trägt den Titel
Ostwind 2 – Rückkehr nach Kaltenbach
und wurde von den Autorinnen des Originaldrehbuchs, Lea Schmidbauer und
Kristina Magdalena Henn
, verfasst. Der Roman stieg noch im
Veröffentlichungsmonat auf Platz 2 der Belletristik-Bestsellerliste des
Börsenvereins. 
(Quelle: Wikipedia)
Das Filesharing an dem Film Ostwind hat
aber einen Vorteil. Zumindest für mich. Mit dem Lieblingsfilm (und auch Lieblingsbuch) meiner Töchter konnte ich ihnen den
Nachteil des Filesharing für die Filmindustrie erläutern. So von wegen, wenn alle Filesharing betreiben würden gäbe es keinen Ostwind 2

Auch wenn sich die
5jährige eher zu solch Aussagen wie: „Gemein, wir kaufen alle Filme und andere
klauen die einfach so!“ hinreißen ließ, war damit zumindest ein wenig
Verständnis für die Abmahnungen vorhanden. Weil den Trailer zu Ostwind 2 kannte sie natürlich schon; Medienkind halt – youtube auf dem IPad zu bedienen ist nen Klacks und führt nebenbei zur Entdeckung der Sprachen der Welt.


Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Ostwind ” in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:
0800 88 7 31 32 (kostenfrei),
oder: 05202 / 7 31 32
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Fax :05202 / 7 38 09 oder

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email :info (at)
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Markenrecht: KLAKA Rechtsanwälte Partnerschaft mbB sind für Bugs-International GmbH aktiv

Die
Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte Partnerschaft
mbB
spricht Abmahnungen für die Firma Bugs-International
GmbH,
Frankenhofener Straße 4, 86842 Irsingen/Unterfeld wegen einer Markenrechtsverletzung
durch die unberechtigte Verwendung der Bezeichnung „BUGS -international“  aus.
Den
Abgemahnten wird vorgeworfen, Futterinsekten zum Kauf angeboten zu haben die
mit der Bezeichnung „BUGS -international
gekennzeichnet sind, obwohl es sich nicht um Originalware handeln soll. In der
Abmahnung wird ein Verstoß gegen die § 15 Abs. 2 MarkenG gerügt.

Die Marke „BUGS -international“ ist als Wort-/Bildmarke unter dem Aktenzeichen EM
004258026
eingetragen und Rechteinhaberin ist die  Bugs-International
GmbH
.
In Folge der vermeintlichen Markenrechtsverletzung
stünden der Rechteinhaberin, der Firma Bugs-International
GmbH
folgende Ansprüche zu:
  1.  Unterlassungsanspruch
  2.  Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung  mit fester Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 €
  3. Schadensersatzanspruch und Anspruch auf Ersatz der
    Rechtsanwaltskosten
     in Höhe von 2.636,90 €

Die
Abmahnung bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Markenrecht versierten
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

Abgemahnte
sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die
Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten
durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.

Ich
biete Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem
Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung
erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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Die Koch Media GmbH mit Spiel Metro: Last Light auch in den Filesharing-Charts vertreten – .rka Rechtsanwälte machen dann den Spielverderber und mahnen ab

Die Rechtsanwaltskanzlei .rka Rechtsanwälte, das
Kürzel steht für die namensgebenden Rechtsanwälte Reichelt, Klute, Assmann , verschickt derzeit Abmahnungen mit dem
Vorwurf der Urheberrechtsverletzungen an dem Computerspiel „Metro: Last Light“. In diesen Abmahnungen moniert die Anwaltskanzlei   .rka die Verletzung der Rechte der Firma
Koch Media GmbH / Deep Silver  aus Höfen in
Österreich. Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das
Computerspiel  „Metro: Last Light“. der
Öffentlichkeit durch die Teilnahme an Filesharing-Netzwerken
(peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur Verfügung gestellt oder
Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu haben.

Metro:
Last Light
, ursprünglicher Arbeitstitel Metro
2034
, ist ein Ego-Shooter des ukrainischen Entwicklerstudios 4A Games für Windows, Linux, Mac OS X,
Xbox 360, PlayStation 3. Wie der Vorgänger Metro 2033 basiert es auf dem
fiktionalen, postapokalyptischen Metro-2033-Universum des russischen Autors Dmitri Alexejewitsch Gluchowski.

Die Kanzlei  .rka 
Rechtsanwälte
fordert neben der Abgabe eine strafbewehrten
Unterlassungserklärung und der sofortigen Löschung des Computerspiels  zur Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale
Zahlung in Höhe von Höhe 800,00 €, Rechtsanwaltskosten
und Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei .rka 
Rechtsanwälte
:
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der .rka  Rechtsanwälte in Verbindung! Jede
    noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 800,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
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welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
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Rainer Munderloh kennt immer noch die RGF Productions Ltd., und die kennen immer noch komischeTeens

Freunde der
Erwachsenenunterhaltung erhalten derzeit unangenehme Post von Rechtsanwalt Rainer Munderloh im Auftrag der RGF Productions Limited.

Mir liegen mehre Abmahnungen der Kanzlei von Rechtsanwalt Rainer Munderloh vor  mit dem
Vorwurf von Rechtsverletzungen an Urheberrechten der RGF Productions Limited. Aktuell
soll die eher maue Komödie  „Extreme Pervers Nr. 3 – Neugierige
Teens probieren perverse Fesselspiele (Wenn Deine Frau Dich langweilt, zeigen
Dir diese Teens wie es geht)“
betroffen sein.


Dem
abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen den Film  „Extreme
Pervers Nr. 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele (Wenn Deine
Frau Dich langweilt, zeigen Dir diese Teens wie es geht)“
  der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben.
Die Kanzlei Rechtsanwalt Rainer Munderloh fordert
neben der Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungserklärung und der sofortigen
Löschung des Computerspiels  zur
Abgeltung aller Ansprüche eine pauschale Zahlung in Höhe von 780,00 € für Rechtsanwaltskosten und
Schadensersatz. Damit sei dann die Angelegenheit erledigt.
Die wichtigsten Ratschläge in Kürze:
1.)   Handeln Sie nicht überstürzt.
2.)   Bewahren Sie die Ruhe.
3.)    Zahlen Sie den geforderten Vergleichsbetrag
nicht und unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht
ohne vorherige fachanwaltliche Prüfung des Sachverhaltes.
4.)   Nutzen Sie die von der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rainer Munderloh gesetzte
Frist, sich
fachanwaltlich beraten zu lassen. Im Hinblick auf
die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload
von Pornofilmen (so AG Hamburg
Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13 halte
ich den geltend gemachten Schadenersatz für deutlich überhöht.

Das LG München I mit
Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 hat
einem Pornofilm die zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche
Gestaltungshöhe als Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
Das Amtsgericht Halle/Saale hat mit
Urteil vom 24.11.2009, Az. 95 C 3268/09, den Streitwert für das Bereitstellen
von Pornofilmen auf nur 1.200,00 € festgesetzt. Die zu erstattenden
Anwaltsgebühren belaufen sich dann auf höchstens 169,50 €.
5.)   Die von der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rainer Munderloh gesetzten
Fristen sollten aber unbedingt beachtet werden, da andernfalls eine teure
gerichtliche Auseinandersetzung drohen kann.
Eine optimale
fachanwaltliche Beratung wird Ihnen dagegen aufzeigen können, dass durch die
für Ihren speziellen Einzelfall passende Strategie die Belastung durch eine
modifizierte Unterlassungserklärung oder die überzogene Kostenforderung auf ein
erträgliches Minimum reduziert werden kann. Selbst mit den Kosten für die fachanwaltliche
Beratung werden Sie in der Regel die Angelegenheit kostengünstiger klären und
lösen können, als wenn Sie vorschnell mit der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Rainer Munderloh Kontakt
aufnehmen, denn diese vertreten nicht Ihre Interessen sondern die der RGF Productions Limited.
Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.

Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Dann lässt sich schon anhand der Fakten die Sache klären.
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Filesharing: TV-Folge The Mentalist – Copper Bullet von Waldorf Frommer Rechtsanwälten für Warner Bros. Entertainment GmbH verfolgt

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für die Warner
Bros. Entertainment GmbH
angebliche widerrechtliche Uploads, sog.
Filesharing, an der Folge Copper Bullet
der US-amerikanischen Fernseh-Krimiserie  
The Mentalist“ ab.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  519,50 € für
die illegale Verbreitung einer urheberrechtlich geschützten Serienfolge
The Mentalist – Copper Bullet“ in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 350,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 169,50
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst mit der Waldorf Frommer Rechtsanwälte in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die vorgefertigte
    Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann auch zur Zahlung
    der geforderten 519,50 €
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden Rechtsfolgen und der
    technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der IP-Adresse sollte die
    Abmahnung fachanwaltlich
    überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften Rechtslage und der oft
    fehlerbehafteten Feststellung der Downloads empfiehlt sich in den meisten
    Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der abgemahnte Verstoß tatsächlich
    über Ihren Anschluss begangen worden ist – ganz gleich ob von Ihnen selbst
    oder einer anderen Person, die Ihren Anschluss benutzte (Ehepartner,
    Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten, Mieter, Kunden, Besucher). Wenn
    der Verstoß nicht durch den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist,
    kann eine deutliche Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete
Ihnen an, dass  Sie sich bei mir
unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck
senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten
per Email oder per Fax.
Besser und
unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen würden.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
telefonisch :05202 / 7 31 32 ,
per Fax :05202 / 7 38 09 oder
per email :info (at) ra-gerth.de

in Verbindung setzen.
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Filesharing: Honig im Kopf läuft nicht nur im Kino gut, sondern auch bei Waldorf Frommer

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Warner Bros Entertainment GmbH angebliches Filesharing an der  deutschen Tragikomödie aus dem Jahr 2014  „Honig im Kopf” (Film)“. Regie
führte Til Schweiger, der zusammen mit Hilly Martinek das
Drehbuch schrieb, den Film mitproduzierte und neben Dieter Hallervorden
und seiner Tochter Emma Schweiger eine Hauptrolle spielte.
Der Film „Honig im Kopf“, der am 15.
Dezember 2014 Weltpremiere hatte, lief ab dem 25. Dezember 2014 in den
deutschen Kinos


Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Honig im Kopf” in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:
0800 88 7 31 32 (kostenfrei),
oder: 05202 / 7 31 32
per
Fax :05202 / 7 38 09 oder

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email :info (at)
ra-gerth.de

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Markenrecht: Rechtsanwalt Ronny Lohmann mahnt ab für Fets Fash GmbH,

Rechtsanwalt
Ronny Lohmann, Lohmann & Schöe
Rechtsanwaltskanzlei
, Göbschelwitzer Straße 64, 04356 Leipzig spricht
Abmahnungen für die Firma Fets Fash GmbH,
Tulpenstr. 1, 95186 Höchstädt im Fichtelgebirge wegen einer Markenrechtsverletzung
durch die unberechtigte Verwendung der Bezeichnung „Zentai“  aus.
Den
Abgemahnten wird vorgeworfen, über die Verkaufsplattform eBay Kleidung zum Kauf angeboten zu haben die mit der Bezeichnung „Superdry“ gekennzeichnet sind, obwohl
es sich nicht um Originalware handeln soll. In der Abmahnung wird ein Verstoß
gegen die § 14 Abs. 2 S. 1 MarkenG gerügt.

Die Marke „Zentai“ ist als Wortmarke
beim DPMA unter dem Aktenzeichen 30602735
eingetragen und Rechteinhaberin ist die  Fets
Fash GmbH
.

In Folge der vermeintlichen Markenrechtsverletzung
stünden der Rechteinhaberin, der Firma
Fets
Fash GmbH
folgende Ansprüche zu:
  1. Unterlassungsanspruch
  2. Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung  mit fester Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00
  3. Auskunftsanspruch über Herkunft und Vertriebsweg der Kleidungsstücke
  4.  Anspruch auf Vernichtung der Kleidungsstücke
  5.  Schadensersatzanspruch in Höhe von pauschalen 5.000,00 €
  6. Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten auf Basis
    eines Streitwertes von 50.000,00 € in Höhe von
    1.641,96 €

Die
Abmahnung bedarf einer rechtlichen Prüfung durch einen im Markenrecht versierten
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.

Abgemahnte
sollten die gesetzte Frist nutzen sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Die
Vogelstraussstrategie des Abtauchens kann dazu führen, dass weitere Kosten
durch ein Gerichtsverfahren auf die Abgemahnten zukommen können.
Ich
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unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit welchem
Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem
Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren
Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser
und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich ebenfalls
kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine Abmahnung
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/ 7 31 32
oder
kostenfrei:                 0800 88 7 31
32 ,
per
Fax :                               05202
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Redtube-Nachahmer: Pornoabmahnung der LPS London porn studios Ltd. durch Ryan Thomas LLP ist ein Fake

Mir liegen neue gefakte Abmahnungen wegen Streamings von Pornofilmen vor, welche derzeit per Post verschickt werden. Allein dies schon ungewöhnlich, kamen die gefaketen Abmahnungen in der Vergangenheit doch per Mail.


Rund 16 Monate nach dem Fall Redtube sorgen neue urheberrechtliche Abmahnungen wegen Filesharing und gleichzeitigen Streaming von Pornos für Verwirrung unter den Angeschriebenen. 

In den urheberrechtlichen Abmahnungen der angeblichen britischen Anwaltskanzlei Ryan Thomas LLP fordern Unbekannte 270 Euro Schadensersatz wegen illegalen Streamings und Fielesharings. Nutzer hätten den Film „Busty ebonys having fun“ der Firma LPS London porn studios Ltd. öffentlich zugänglich gemacht, heißt es in dem Brief.

Immerhin wird ein Datum mit Uhrzeit aber keine IP-Adresse angegeben, so dass sich dem geneigten Leser als erstes die Frage stellen muss, woher haben die meine Adresse.

Betroffene sollten das Geld an die angegebene Kontonummer auf gar keinen Fall zahlen. Das Unternehmen  LPS London porn studios Ltd. existiert genauso wenig wie den angeblich downgeloadeten Film.

Es handelt sich ganz offensichtlich um Betrug.

Der richtige Platz für das Schreiben ist die Rundablage, der Kamin oder sonstige Orte zur Vernichtung dieser angeblichen Abmahnung.

Zerreißen Sie den Brief und denken Sie nicht mehr an die Kanzlei aus England.