Mit Urteil vom 24.03.2015 hat das Amtsgericht Bielefeld (Az. 42 C 506/14) in einer Klage der Kanzlei BaumgartenBrandt für die Firma Europäische Medienbeteiligungs-GmbH wegen angeblichen Filesharings des Films „Niko – Ein Rentier hebt ab“ die Klage gegen zwei Anschlussinhaber, welche von der IT-Kanzlei Gerth vertreten worden sind, mit der Begründung abgewiesen, dass eine täterschaftliche Haftung der Beklagten für etwaige von ihrem Anschluss aus vorgenommene Rechtsverletzung, genauso ausscheidet wie die Haftung als Störer
Das AG Bielefeld urteilte:
Der Klägerin ist der Beweis ihrer Behauptung, der Beklagte habe den Film in Form
einer Datei zum freien Herunterladen angeboten, nicht gelungen. Die Aussage des
hierzu als Partei vernommenen Beklagten war negativ ergiebig. Der Beklagte hat
bekundet, den Film nicht heruntergeladen bzw. auch nicht im Internet angeboten zu
haben.
Für eine Täterschaft des Beklagten spricht auch kein Anscheinsbeweis. Dies wäre
nur dann der Fall, wenn der unstreitige oder bewiesene Sachvarhalt die Annahme
eines typischen Geschehensverlaufs rechtfertigte, der eine Begehung der
Rechtsverletzung durch den Beklagten als überwiegend wahrscheinlich erscheinen
lassen würde. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser zum fraglichen
Zeitpunkt – nach seinem unwiderlegten Vortrag – seinen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn teilte, kann hiervon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass in einem Mehrpersonenhaushalt nur der Anschlussinhaber einen Internetanschluss benutzt. In
einer Gesellschaft, in der ein Großteil der Bevölkerung auf das Internet als
Informationsquelle, Unterhaltungsmedium oder Kommunikationsmittel täglich
zurückgreift, entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass neben
dem Anschlussinhaber auch die sonstigen Mitbewohner den Internetanschluss
selbstständig nutzen, ohne dass der Anschlussinhaber die Art und den Umfang ~.
dieser Nutzung bestimmt.
Der Beklagte ist auch seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er
vorgetragen hat, dass neben ihm auch seine Ehefrau sowie sein Sohn Zugriff auf
seinen Internetanschluss hatten und somit gleichermaßen für die
streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich sein könnten. Eine
weitergehende Verpflichtung zur Ermittlung des Täters besteht nicht, da die
sekundäre Darlegungslast nur die Nachteile ausgleichen soll, die dadurch entstehen,
dass die primär darlegungsbelastete Partei keinen Einblick in die . Sphäre der
Gegenseite hat. Diese Nachteile werden in Fällen der vorliegenden Art, in denen die
geschädigte Partei mögliche Täter im Haushalt des Anschlussinhabers nicht ohne
Weiteres identifizieren kann, bereits dadurch ausgeglichen, dass der
Anschlussinhaber die Personen benennt, die aufgrund ihrer Zugriffsmöglichkeiten auf
den Internetanschluss als mögliche Täter infrage kommen. Eine weitergehende
Verpflichtung zur eigenständigen Täterermittlung würde hingegen zu einer faktischen
Beweislastumkehr führen, für die keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist.
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