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AG Düsseldorf – 121,00 € ist angemessener Schadensersatz für Filesharing eines Films

Das AG
Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.04.2015, Az. 57 C 9342/14 entschieden,
dass ein privater Filesharer bezüglich der Verbreitungshandlung nicht
bereichert ist , weil zumindest § 818 Abs. 3 BGB greift. Zudem wurde der
Klägerin ein Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie in Höhe von 121,00 €
zugesprochen.



Die Berechnung des Betrages durch das AG Düsseldorf zeugt von großer Kenntnis. Absolut lesenswert.

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AG Bielefeld möchte auch die nächste Klage der BaumgartenBrandt Rechtsanwälte für die KSM GmbH nicht passieren lassen

Auch in einer neuerlichen Sache, welche heute von mir für einen auswärtigen Kollegen in Untervollmacht vor dem AG Bielefeld verhandelt wurde, ließ das Gericht keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Klageforderung verjährt sei.

In diesem Fall wurde die Verjährung darauf gestützt, dass sich die Klagesumme, außer in der Klage und im Mahnbescheid in keinem vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin finden lasse und so die Forderung nicht ausreichend konkretisiert sei, was dazu führen würde, dass der Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung entfalten würde und somit die Klageforderung verjährt sei.

Am Rande fragte die Vorsitzende Richterin den Klägervertreter  ob die Klägerin schon einmal über die Anwendbarkeit des § 128 Abs. 2 ZPO nachgedacht habe, da die Anreise für die Beklagten, hier aus Bocholt, doch in keinem Verhältnis zu der Verhandlungsdauer stünde und man sich eher mit den rechtlichen Problemen beschäftigen würde, als dass den die Beklagten hier tatsächliches zur Erhellung der Sachlage beitragen könnten.

Nach den rechtlichen Hinweisen zur Verjährung des Gerichts, ist vom Urteil keine große Überraschung mehr zu erwarten.

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Filesharing: AG Bielefeld weist Rechtsanwälte BaumgartenBrandt in zwei weiteren Fällen in die Schranken, mit jeweils anderer Begründung

Es ist ja immer ein schöner Moment, wenn der Postbote, sofern er nicht streikt, die Post austrägt und dabei auch noch zwei erfolgreiche Urteile einwirft. So auch heute. Das Amtsgericht Bielefeld hat in zwei weiteren Fällen, in denen die IT-Kanzlei Gerth zwei ehemals von der Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte abgemahnte Telefonanschlussinhaber in Klagen wegen Schadensersatz und Ersatz der (wohl nie) ausgezahlten Rechtsanwaltsgebühren verteidigt hat.

Interessant ist aber der Umstand, dass die beide Richter des AG Bielefeld unterschiedliche Ansätze für die Klageabweisung gewählt haben.

Während in der Sache 42 C 656/14, betrieben von der Kanzlei BaumgartenBrandt im Auftrag der KSM GmbH, im Sinne der Rechtsauffassung des LG Bielefeld zur 3jährigen Verjährungsfrist entschieden worden ist, dass der Mahnbescheid die Verjährung mangels Konkretisierung nicht gehemmt hat, liest sich das  Urteil gegen die Europool Europäische Medienbeteiligungs-GmbH, diese auch wieder vertreten durch die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte, Az. 42 C 842/14, wie eine Zusammenfassung und Analyse der sekundären Darlegungslast in Zusammenhang mit den Anforderungen im familiären Zusammenhang.

Auf neun (9) Seiten bekommt die Klägerin erklärt wie die Sekundäre Darlegungslast nach dem im BearShare-Urteil des BGH (Urteil vom 08.01.2014 – Az. I ZR 169/12) auszulegen ist warum die nach Ansicht des Richters Pohlmann auch die ob ihrer überhöhten Anforderungen gerade an die sekundäre Darlegungslast falschen Entscheidungen des LG München (Az. 1 S 26548/13), AG Düsseldorf ( Az. 57 C 9062/14) und AG Koblenz Az. 152 C 887/14) nicht anwendbar sind.

Insbesondere auch die Besonderheit des Schutzes der Familie (Art. 6 GG) und den Auskunftsanspruch im Näheverhltnis des § 383 ZPO wird im Urteil ausführlich gewürdigt.

Beide Urteile verdeutlichen, dass es die Abmahnkanzleien am Gerichtsstandort Bielefeld extrem schwer haben mit ihren Forderungen durchzudringen.

Eine der Kanzleien mit dem wohl größten Output an Abmahnungen, die Kanzlei Waldorf Frommer, hat dies wohl erkannt. Was selbstverständlich nur eine reine Mutmaßung meinerseits ist, aber wenn man sich den Blogeintrag der Kanzlei Waldorf Frommer vom 06. Mai 2015 ansieht, welcher nicht ganz unbescheiden den Titel:  *Update* Nach dem Wegfall des „Fliegenden Gerichtsstands” – Rechteinhaber klagen bundesweit. Mit Erfolg! trägt fällt sofort auf, dass die Kanzlei Waldorf Frommer über kein positives Urteil, welches sie vor dem Amtsgericht Bielefeld erstritten hätte, berichtet.

Dies kann Zufall sein, der zuständige Mediensachbearbeiter der Bielefeld-Verschwörung erliegen sein oder entsprechende Urteile einfach vergessen haben oder auch dem Umstand zu verdanken sein, dass niemand aus dem Beritt des AG Bielefeld Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing an Werken der von der Kanzlei Waldorf Frommer vertretenen Rechteinhaber begeht – was die hier vorliegenden Abmahnungen nicht bestätigen – oder was auch immer.

Ich glaube aber einfach es gibt, zumindest Stand heute, keine solchen Urteile und Abmahnkanzleien haben es auf Grund der gefestigten Rechtsprechung des AG Bielefeld und des LG Bielefeld ziemlich schlechte Karten, zumindest wenn die Abgemahnten anwaltlich ordentlich vertreten werden.

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LG Bielefeld: BaumgartenBrandt versucht es immer wieder mit der Berufung

Trotz der eindeutigen Haltung des LG Bielefeld zu Verjährungsfristen und sekundärer Darlegungslast versucht es die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte immer wieder mit Berufungen gegen Urteile des AG Bielefeld.

Selbst in dem Fall, in dem der Zeuge Ben Perino nichts Verwertbares zum Thema korrekte Ermittlung des Anschlussinhabers sagen konnte.

Gegen eine Berufung ist ja grundsätzlich nichts einzuwenden, aber wenn noch nicht einmal der ermittelnde Zeuge die korrekte Ermittlung bestätigen konnte, weiß ich nicht wie sinnvoll dies ist. Man wird sehen und ich werde berichten.

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Aus der „RGF Productions Ltd.“ wird „RGF Filmvertrieb UG haftungsbeschränkt“ und für die mahnt dann die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH

Die RGF Productions Ltd. ließ den Rechtsanwalt Rainer Munderloh noch im April Abmahnungen verschicken mit dem Vorwurf Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing an Filmen der Erwachsenenunterhaltung, also umgangssprachlich Pornos, begangen zu haben. 


Die RGF Productions Ltd. wurde dann am 06.05.2015 dicht gemacht und nun kommt die RGF Filmvertrieb UG haftungsbeschränkt und macht nahtlos dort weiter. Für diese meldet sich nun Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH und macht Forderungen aus 2012 geltend.


Aus der angeblichen Ursprungsforderung in Höhe von 1.653,30 € werden mit Zinsen und angeblichen Inkassokosten in Höhe von 215,00 € schnell über 2.000,00 €.


Wie die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH nun aber die Inkassokosten rechtfertigen möchte ist mir ein Rätsel, schließlich kam die Abmahnung im Jahr 2012 doch von Rechtsanwalt Rainer Munderloh


Dieser hätte im Auftrag der RGF Productions Ltd. klagen können  und damit sind die
anfallenden Kosten der  Beauftragung der  
Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH nach vorheriger (erfolgloser)
Einschaltung eines Rechtsanwalts keine “notwendigen”
Kosten der Rechtsverfolgung.



Auf diesen Kosten, sofern denn überhaupt mal eine Klage kommen sollte und dann auch noch ein Gericht die Kosten als tatsächlich begründet ansehen würde, was nach der neuesten BGH-Rechtsprechung nicht passieren wird, bleibt die RGF Filmvertrieb UG haftungsbeschränkt schon mal sitzen.


Ich werde der Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH jetzt mal im Auftrag der verschiedenen Mandanten einen unfreundlichen Brief schicken und die Forderung selbstverständlich vollumfänglich zurückweisen.

Denn neben der Frage der Verjährung kommt in den Fällen von
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Pornofilmen verschiedene
Gerichte den Schadensersatz deutlich reduziert haben oder den Filmen sogar die
zur Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als
Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen haben (LG MünchenI mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12). 
 



Sollten Sie auch eine solche Mahnung oder gar Abmahnung erhalten haben und es leid sein, ständig mit der  Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH schriftlich zu
verkehren, dann rufen Sie mich einfach an und geben die Sache in die Hände eines in Sachen Filesharing spezialisierten Fachanwaltes



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Wettbewerbsrecht: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. macht Vertragsstrafe nach Verstoß gegen Unterlassungserklärung geltend

Ich hatte ja schon häufiger über Abmahnungen des  IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. berichtet, welche vor allem Händler der Plattform eBay treffen. 


Wer eine solche Abmahnung erhalten hat und sich dann mittels einer Unterlassungserklärung zur Unterlassung eines  vorher abgemahnten Rechtsverstoßes verpflichtet hat, sollte tunlichst auf die Einhaltung des Unterlassungsversprechens achten. 


Denn der IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. kontrolliert die Einhaltung und macht in Fällen des Verstoßes Vertragsstrafen geltend. macht weiterhin Vertragsstrafen geltend. 


In einem mir vorliegenden Fall wurde eine Woche nach Erhalt der Unterlassungserklärung der Shop kontrolliert und eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € aufgerufen..


Daher ist von großer Bedeutung, dass abgemahnte Shopbetreiber jedenfalls vor Abgabe einer wenn auch modifizierten Unterlassungserklärung ihren Onlineshop und/oder ihren eBay-Account rechtssicher gestalten lassen. 


Nur so können mögliche Vertragsstrafen-Ansprüche aus der Unterlassungserklärung und weitere Abmahnungen verhindert werden.

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Wie packe ich Waldorf Frommer, Filesharing, American Sniper und Clint Eastwood in eine Headline?

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Warner Bros Entertainment GmbH angebliches Filesharing an dem  US-amerikanischen Spielfilm aus dem Jahr 2014  „American Sniper  (Film)“. Regie führte Clint Eastwood, der zusammen
mit dem Hauptdarsteller Bradley Cooper und Andrew Lazar,
Robert Lorenz, Peter Morgan den Film mitproduzierte, für das Jason Dean
Hall
das Drehbuch schrieb..
Der Film American Sniper behandelt die
Lebensgeschichte des Scharfschützen Chris Kyle, der mit über 160
bestätigten Tötungen laut US-Verteidigungsministerium der erfolgreichste
amerikanische Scharfschütze ist.
Das Drehbuch basiert auf Kyles Autobiografie
Sniper: 160 tödliche Treffer – Der beste Scharfschütze des US-Militärs packt
aus
.
Die Premiere des Films fand am 11. November 2014
im Rahmen des AFI Festivals in Los Angeles statt. In den US-Kinos lief er am
25. Dezember 2014 an; der Filmstart in Deutschland war am 26. Februar 2015.
Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert  815,00 € für die illegale
Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
American Sniper ”      in Filesharing-Netzwerken.

Die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte macht dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in einigen Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass Sie sich bei mir unverbindlich telefonisch
informieren können, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen
Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:
0800 88 7 31 32 (kostenfrei),
oder: 05202 / 7 31 32
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Fax :05202 / 7 38 09 oder

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The Drop – Bargeld: Gab es je einen besseren Titel für Abmahnungen wegen Filesharing?

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt aktuell für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH  angebliches Filesharing an dem  US-amerikanischen Kriminalfilm-Drama aus 2014 The
Drop – Bargeld
des  belgischen Regisseurs Michaël R. Roskam
ab.

Das
Drehbuch stammt von Autor Dennis Lehane,
der dazu seine eigene Kurzgeschichte Animal
Rescue
verarbeitete. Lehane schrieb bereits die Romanvorlagen zu den Filmen
Mystic River (2003), Gone Baby Gone (2007) und Shutter Island (2010).
Die Hauptrollen spielen Tom Hardy, Noomi Rapace, James Gandolfini,
Matthias Schoenaerts und John Ortiz. Der Schauspieler James Gandolfini, der im
Juni 2013 verstarb, ist hier in seiner letzten Rolle zu sehen.
Seine Uraufführung feierte der Film im Rahmen des Toronto International
Film Festivals am 12. September 2014. Der Film wird von 20th Century Fox
vertrieben und kam in Deutschland am 4. Dezember 2014 in die Kinos.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
The Drop – Bargeld“   in Filesharing-Netzwerken.
Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen den Film The Drop – Bargeldinnerhalb eines peer-to-peer-Netzwerks
(p2p) anderen Nutzern zur Verfügung gestellt und so öffentlich zugänglich
gemacht haben.
Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte illegal, da die Rechteinhaberin Twentieth Century Fox Home Entertainment
Germany GmbH  
des Films The Drop –
Bargeld
die hierfür notwendige Einwilligung nicht gegeben haben.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten Summe verpflichten und ein
    Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az.
    I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens
    entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

telefonisch
:0800 88 7 31 32

oder:
05202 / 73132
,
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Fax :05202 / 7 38 09 oder

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FAREDS hat wieder Spaß mit Malibu Media LLC und dem 15 Minuten-Streifen „X-Art – Let Me Join You“

Die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
  aus
Hamburg  verschickt Abmahnungen   mit dem Vorwurf von Rechtsverletzungen an
Urheberrechten der Firma  „Malibu Media LLC“  Aktuell soll der Film aus der
Erwachsenenunterhaltung  „X-Art – Let Me Join You – Bea, Adel ”  betroffen sein. In diesen Abmahnungen moniert
die Kanzlei FAREDS
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
die Verletzung der Rechte der Firma  „Malibu
Media LLC
“.

Dem abgemahnten Anschlussinhaber wird vorgeworfen das 15 Minuten-Filmchen   „X-Art
– Let Me Join You – Bea, Adel“
der Öffentlichkeit durch die Teilnahme an
Filesharing-Netzwerken (peer-to-peer-Netzen) entweder selbst unberechtigt zur
Verfügung gestellt oder Dritten dies über den eigenen Anschluss ermöglich zu
haben. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines
pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 735,00
für die Anwaltskosten (215,00 €) pauschale Ermittlungskosten (20,00 €)
und Schadensersatz (500,00 €) gefordert.
Aber wie bisher gelten auch für die neuen Abmahnungen der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  :
  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der FAREDS
    Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
    in
    Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu rechtlich
    nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 735,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Unterschreiben Sie die
    vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige fachkundige
    Prüfung des Sachverhaltes durch einen Fachanwalt.
  • Den von der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH  geltend gemachten Ansprüchen lässt sich
    angesichts der jüngsten Rechtsprechung zum Filesharing, insbesondere für
    Pornofilmchen, eine Menge entgegenhalten:
  • So hat etwa das LG München I
    mit Beschluss vom 29. Mai 2013, Az. 7 O 22293/12 einem Pornofilm die zur
    Bejahung des Urheberrechtsschutzes erforderliche Gestaltungshöhe als
    Ergebnis eines individuellen geistigen Schaffens abgesprochen.
  • Damit scheiden dann von
    vornherein sämtliche mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus.
  • Die Ansprüche auf Schadensersatz
    und Kostenerstattung entfallen zudem, wenn der abgemahnte Anschlussinhaber
    zum einen Umstände darlegen kann, aus denen sich die ernsthafte
    Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, nämlich die Alleintäterschaft
    eines anderen Nutzers, ergibt und er zum anderen seinen Hinweis- und
    Kontrollpflichten hinsichtlich der Nutzung seines Internetanschlusses
    durch Dritte nachgekommen ist.
  • Selbst wenn trotz der guten
    Argumente gegen eine Verantwortung des Anschlussinhabers  der Kostenerstattungsanspruch dem Grunde
    nach gegeben sein sollte, wird dieser sich der Höhe nach nicht auf die von
    der Gegenseite angesetzten 735,00 €
    belaufen.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShare). In diesem Fall haftet
    dieses Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I
    ZR 74/12 –
    Morpheus
    ).
  • Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens entschieden, dass für einen
    Anschlussinhaber keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN besteht.
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.
Sollten Sie eine
Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir
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oder 05202 / 7 
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Der deutsch-britische Liebesfilm „Love, Rosie – Für immer vielleicht“ findet Anhänger bei Waldorf Frommer und im Filesharing

Die Kanzlei Waldorf
Frommer
mahnt aktuell für Constantin
Film Verleih GmbH
angebliches Filesharing an dem britisch-deutschen geschmeidig
inszenierten, berührend-witzigen Liebesfilm aus dem Jahr 2014
 „Love, Rosie
– Für immer vielleicht“ (Originaltitel: (Love, Rosie)  
ab. Regie führte der deutsche Regisseur Christian Ditter (Türkisch
für Anfänger (Fernsehserie), Doctor’s Diary (Fernsehserie), Vorstadtkrokodile, Vorstadtkrokodile
2, Wickie auf großer Fahrt).
Der Film Love, Rosie – Für immer vielleicht basiert auf dem Roman Für immer vielleicht (Originaltitel: Where Rainbows end) der
irischen Schriftstellerin Cecelia Ahern.
Die Kanzlei Waldorf
Frommer
 fordert  815,00 € für
die illegale Verbreitung des urheberrechtlich geschützten Films
Love, Rosie – Für immer vielleicht“      
in Filesharing-Netzwerken.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen dabei einen
Schadensersatz in Höhe von 600,00 € und einen Aufwendungsersatz,
dahinter verbergen sich die Rechtsverfolgungskosten,  in Höhe von 215,00
 geltend.

Aber wie bisher gelten auch für die neuen
Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer
Rechtsanwälte
:

  • Setzen Sie sich nicht selbst
    mit der Waldorf Frommer
    Rechtsanwälte
    in Verbindung! Jede noch so unbedachte Äußerung würde zu
    rechtlich nachteiligen Folgen führen.
  • Unterschreiben Sie die
    vorgefertigte Unterlassungserklärung auf keinen Fall, da Sie sich dann
    auch zur Zahlung der geforderten 815,00
    verpflichten und ein Schuldeingeständnis abgeben.
  • Aufgrund der gravierenden
    Rechtsfolgen und der technischen Fehlerbelastung der Ermittlung der
    IP-Adresse sollte die Abmahnung
    fachanwaltlich überprüft werden.
  • Trotz der zweifelhaften
    Rechtslage und der oft fehlerbehafteten Feststellung der Downloads
    empfiehlt sich in den meisten Fällen die Abgabe einer modifizierten
    Unterlassungserklärung.
  • Prüfen Sie, ob der
    abgemahnte Verstoß tatsächlich über Ihren Anschluss begangen worden ist –
    ganz gleich ob von Ihnen selbst oder einer anderen Person, die Ihren
    Anschluss benutzte (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Enkel, Patienten,
    Mieter, Kunden, Besucher).
  • Der BGH hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für
    volljährige Familienmitglieder und Mitbewohner haftet, die ohne seine
    Kenntnis Rechtsverletzungen begehen (
    BGH, Urteil vom 8. Januar
    2014 – I ZR 169/12 – BearShare
    ). In diesem Fall haftet dieses
    Familienmitglied selbst.
  • Haben Minderjährige die
    Urheberrechtsverletzungen begangen, so hängt die Haftung der Eltern
    hierfür davon ab, ob sie ihre Kinder über die verbotene Teilnahme an
    Internettauschbörsen im Vorfeld aufgeklärt haben und zu keiner Zeit davon
    ausgehen konnten, dass ihr Kind sich nicht an das Verbot hält (
    BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus ).
  • Wenn der Verstoß nicht durch
    den Anschlussinhaber selbst begangen worden ist, kann eine deutliche
    Reduzierung der Forderung erreicht werden.
Ich biete Ihnen an, dass  Sie sich
bei mir unverbindlich telefonisch informieren können, in welcher Form, mit
welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen
werden kann.
Zu dem Zweck senden Sie mir bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit
Ihren Kontaktdaten per Email oder per Fax.
Besser und unkomplizierter wäre es noch, wenn Sie mir, selbstverständlich
ebenfalls kostenfrei, die Abmahnung bereits vorab eingescannt per Email,  per Fax oder per Post zukommen lassen können.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie
sich gerne mit mir

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,
per
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