Auch in einer neuerlichen Sache, welche heute von mir für einen auswärtigen Kollegen in Untervollmacht vor dem AG Bielefeld verhandelt wurde, ließ das Gericht keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Klageforderung verjährt sei.
In diesem Fall wurde die Verjährung darauf gestützt, dass sich die Klagesumme, außer in der Klage und im Mahnbescheid in keinem vorgerichtlichen Schreiben der Klägerin finden lasse und so die Forderung nicht ausreichend konkretisiert sei, was dazu führen würde, dass der Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung entfalten würde und somit die Klageforderung verjährt sei.
Am Rande fragte die Vorsitzende Richterin den Klägervertreter ob die Klägerin schon einmal über die Anwendbarkeit des § 128 Abs. 2 ZPO nachgedacht habe, da die Anreise für die Beklagten, hier aus Bocholt, doch in keinem Verhältnis zu der Verhandlungsdauer stünde und man sich eher mit den rechtlichen Problemen beschäftigen würde, als dass den die Beklagten hier tatsächliches zur Erhellung der Sachlage beitragen könnten.
Nach den rechtlichen Hinweisen zur Verjährung des Gerichts, ist vom Urteil keine große Überraschung mehr zu erwarten.