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Filesharing: AG Frankfurt am Main schiebt Bestreiten „ins Blaue hinein“ Riegel vor und geißelt dies als rechtsmissbräuchlich

Der Kollege Carl Christian Müller, LL.M., ebenfalls Fachanwalt
für Urheber- und Medienrecht berichtet
dass, in einem  von ihm geführten  Verfahren das Amtsgericht Frankfurt am Main
mit einem Hinweisbeschluss vom 29.05.2015 – 30 C 913/15 (45) darauf
hingewiesen hat, dass es für die Abmahnkanzleien unzulässig sei, im Rahmen
einer Filesharing-Klage „ins Blaue hinein“ zu bestreiten, dass die
Familienmitglieder des beklagten Anschlussinhabers den Telefonanschluss
mitnutzen.

Der Kollege schreibt:
Wir hatten mit der Klageerwiderung
vorgetragen, dass neben unserem Mandanten, dem Beklagten, weitere erwachsene
Personen, nämlich dessen Ehefrau und Kinder, Zugriff auf den Telefonanschluss
hatten. Dies hatte die Rechteinhaberin, die Berlin Media Art, vertreten durch
die Kanzlei c-Law GbR (Gesellschafter: Rechtsanwälte Schulenberg und Schenk),
bestritten.

Das
Amtsgericht Frankfurt am Main hält dies für unzulässig, da dieses Bestreiten
erkennbar „ins Blaue hinein“ erfolge und damit rechtsmissbräuchlich sei. Zwar
sei bei einer Annahme eines solch missbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung
geboten, da es einer Partei oftmals nicht erspart bliebe, in einem Zivilprozess
Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben könne, die sie
nach Lage der Dinge aber für unwahrscheinlich halte, so dass in der Regel nur
das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung
„ins Blaue hinein“ rechtfertige. Diese Voraussetzung sieht das Gericht im
vorliegenden Fall jedoch für nicht erfüllt an, da es keinerlei
Anknüpfungspunkte dafür gebe, da der Internetanschluss innerhalb der
Familienwohnung lediglich von dem Beklagten genutzt werden könne. Dem Gericht
erschien dies vielmehr völlig lebensfremd.

Das Gericht beabsichtigt daher die Klage
abzuweisen, da nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine tatsächliche
Vermutung für die Täterschaft des Beklagten bestehe, da davon auszugehen sei,
dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss
nutzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare).
Mal sehen, was das Amtsgericht Bielefeld zu dieser
interessanten Argumentation sagen wird.

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