Das AG Bielefeld, Az. 42 C 842/14 hat in einem Fall, ich welchem die IT-Kanzlei Gerth die Verteidigung der Beklagten übernommen hatte, mit Urteil vom 30.04.2015 festgestellt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 555,60 Euro zusteht, weil eine isolierte Geltendmachung von Abmahnkosten unzulässig sei, da eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde und der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgt wurde. Die Abmahnung diente daher nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Vgl. LG Bielefeld, Beschluss vom 06.02.2015, 20 S 65/14).
Das Urteil fast auch sehr gut, die Anforderungen an die Sekundäre Darlegungslast zusammen, genauso wie es klar stellt, warum nicht in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss.
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