Das AG Bielefeld, Az. 42 C 656/14 hat in einem Fall,
ich welchem die IT-Kanzlei Gerth die Verteidigung der Beklagten übernommen hatte, mit Urteil vom 07.05.2015 festgestellt, dass ein Mahnbescheid, der wegen der
Kosten einer Filesharing-Abmahnung (Abmahnkosten und Schadensersatz) beantragt
wird, die Verjährung dieser Ansprüche nicht hemmt, wenn die geltend gemachten
Forderungen in dem Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert werden. Für
den Empfänger müsse erkennbar sein, gegen was für Forderungen er sich
möglicherweise zur Wehr setzen müsse.
ich welchem die IT-Kanzlei Gerth die Verteidigung der Beklagten übernommen hatte, mit Urteil vom 07.05.2015 festgestellt, dass ein Mahnbescheid, der wegen der
Kosten einer Filesharing-Abmahnung (Abmahnkosten und Schadensersatz) beantragt
wird, die Verjährung dieser Ansprüche nicht hemmt, wenn die geltend gemachten
Forderungen in dem Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert werden. Für
den Empfänger müsse erkennbar sein, gegen was für Forderungen er sich
möglicherweise zur Wehr setzen müsse.
Andernfalls entfiele die Verjährung.
Das AG Bielefeld urteilte hierzu:
Eine Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Ziffer 2 BGB
durch Zustellung des Mahnbescheides am 21.12.2013 liegt nicht vor. Zwar
erfolgte die Zustellung des Mahnbescheides noch vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Doch genügte der Mahnbescheid nicht den Anforderungen, die an einen Bescheid
mit verjährungshemmender Wirkung zu stellen sind. Der Bescheid muss den geltend
gemachten Anspruch bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wird eine Mehrheit von
Forderungen geltend gemacht, so muss jeder einzelne von ihnen individualisiert
werden (BGH NJW 2001, 305). Wie § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG verdeutlicht,
handelt es sich bei dem Schadensersatz und dem Ersatz von Abmahnkosten nicht
nur um Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruchs, sondern um dem Wesen
nach unterschiedliche Ansprüche auf Grund unterschiedlicher
Anspruchsgrundlagen. Der Abgemahnte muss im Mahnverfahren beurteilen können, ob
er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will (ganz oder teilweise) oder
nicht (BGH NJW 2013, 3509). Selbst wenn man das Abmahnschreiben zu einer
Konkretisierung heranzieht, so ergibt sich daraus keine Aufschlüsselung der im
Mahnbescheid genannten Beträge. Diese Beträge sind im Abmahnschreiben nicht
einmal genannt. Die Summe von 850,00 € ist die einzige konkrete Summe,
hinsichtlich derer im Abmahnschreiben zur Zahlung aufgefordert wird, allerdings
als pauschaler Gesamtbetrag zur Abgeltung beider Forderungen. Aus diesem
pauschalen Abgeltungsbetrag ist kein Rückschluss darauf möglich, welche
Ansprüche der Höhe nach verfolgt werden sollen. Ein Bezug zu der im
Mahnbescheid genannten Summe von 955,60 € ist nicht herzustellen.
durch Zustellung des Mahnbescheides am 21.12.2013 liegt nicht vor. Zwar
erfolgte die Zustellung des Mahnbescheides noch vor Ablauf der Verjährungsfrist.
Doch genügte der Mahnbescheid nicht den Anforderungen, die an einen Bescheid
mit verjährungshemmender Wirkung zu stellen sind. Der Bescheid muss den geltend
gemachten Anspruch bezeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wird eine Mehrheit von
Forderungen geltend gemacht, so muss jeder einzelne von ihnen individualisiert
werden (BGH NJW 2001, 305). Wie § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG verdeutlicht,
handelt es sich bei dem Schadensersatz und dem Ersatz von Abmahnkosten nicht
nur um Rechnungspositionen eines einheitlichen Anspruchs, sondern um dem Wesen
nach unterschiedliche Ansprüche auf Grund unterschiedlicher
Anspruchsgrundlagen. Der Abgemahnte muss im Mahnverfahren beurteilen können, ob
er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will (ganz oder teilweise) oder
nicht (BGH NJW 2013, 3509). Selbst wenn man das Abmahnschreiben zu einer
Konkretisierung heranzieht, so ergibt sich daraus keine Aufschlüsselung der im
Mahnbescheid genannten Beträge. Diese Beträge sind im Abmahnschreiben nicht
einmal genannt. Die Summe von 850,00 € ist die einzige konkrete Summe,
hinsichtlich derer im Abmahnschreiben zur Zahlung aufgefordert wird, allerdings
als pauschaler Gesamtbetrag zur Abgeltung beider Forderungen. Aus diesem
pauschalen Abgeltungsbetrag ist kein Rückschluss darauf möglich, welche
Ansprüche der Höhe nach verfolgt werden sollen. Ein Bezug zu der im
Mahnbescheid genannten Summe von 955,60 € ist nicht herzustellen.
Die mit der Anspruchsbegründung vom
05.01.2015 erfolgte Individualisierung der klägerischen Ansprüche erfolgte erst
nach bereits eingetretener Verjährung. Sie entfaltet lediglich Wirkung ex nunc,
nicht ex tunc (BGH NJW 2009, 56).
05.01.2015 erfolgte Individualisierung der klägerischen Ansprüche erfolgte erst
nach bereits eingetretener Verjährung. Sie entfaltet lediglich Wirkung ex nunc,
nicht ex tunc (BGH NJW 2009, 56).
Somit bekommen die Abmahnkanzleien ins Stammbuch geschrieben, dass sie gefälligst sorgfältig arbeiten sollen, wenn sie denn an die Kohle der Abgemahnten wollen.