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LG Bielefeld: 4seitiger Hinweisbeschluss soll BaumgartenBrandt zur Berufungsrücknahme bewegen

Die Kanzlei BaumgartenBrandt Rechtsanwälte geht ja gerne mal in die Berufung. So auch in einem Fall, der vor dem AG Bielefeld mit Urteil vom 24.03.2015,  (Az. 42 C 506/14) sein positives (vorläufiges) Ende gefunden hatte. Die IT-Kanzlei Gerth hatte den Anschlussinhaber in dem Verfahren wegen angeblichem Filesharing vor dem AG Bielefeld vertreten, genauso wie jetzt im Berufungsverfahren.


Das LG Bielefeld , genauer gesagt die 20. Kammer – immerhin besetzt mit dem Präsidenten des Landgerichts – kommt nun nach der Berufungsbegründung mit einem 4seitigen Hinweisbeschluss um die Ecke, in welchem der Kanzlei BaumgartenBrandt erklärt wird, wieso die Kammer gedenkt die Berufung mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 


Ein Stück lesenswerte Literatur zu den Anforderungen der sekundären Darlegungslast gepaart mit einigen Ohrlaschen für die Berufungsführer a la „Über das pauschale Zitieren weiterer amtsgerichtlicher Entscheidungen hinaus lässt die Berufungsbegründung jedoch keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit …. erkennen“.


Was will man da noch schreiben?


Es wird netterweise die Aufforderung zur Stellungnahme bzw. Rücknahme der Berufung darauf hingewiesen, dass es ja eine Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme nach KV Nr. 1222 gäbe.


Ich bin gespannt, ob sich die Berliner Kollegen das volle Programm geben werden. 

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