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Nach der Debcon GmbH kennt auch Daniel Sebastian schon die neuen BGH-Urteile „Tauschbörse I, II und III“

Zu Wochenbeginn wartete die Debcon GmbH angeführt von Rechtsanwalt Sebastian Wulf mit genauen Handlungsanweisungen und Schlussfolgerungen nach den BGH-Urteilen Tauschbörse I, Tauschbörse II und Tauschbörse III auf und zum Wochenende legt nun der Berliner Rechtsanwalt Daniel Sebastian nach.

Auch dieser kennt scheinbar schon die Begründungen der Urteile, während ich selber nur aus der Pressemittelung des BGH meine Vermutungen erstellen muss.

Auch Kollege Daniel Sebastian weiß schon, was in den Urteilen steht und was nach dem 11.06.2015 von den Gerichten gefordert werden muss um der sekundären Darlegungslast nachzukommen.
Wie auch die Debcon GmbH unterschlägt Rechtsanwalt Daniel Sebastian  die anderen Grundsatzurteile des BGH zum Thema Filesharing, wie etwa BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12 – BearShareBGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –Morpheus und Urteilvom 12. Mai 2010, Az. I ZR 121/08 – „Sommer unseres Lebens.


Aber lesen Sie selbst:

DigiRights Administration GmbH ./. XYZ –
Neueste BGH-Urteile
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr
Kollege,
wie Sie sicher wissen, hat der Bundesgerichtshof am 11.06.2015 in drei Urteilen zu Gunsten der Rechteinhaber entschieden (BGH Tauschbörse l-lll, I ZR 7/14; I ZR 19/14;
I ZR 75/14). Danach sind die Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung in voller Höhe zu
erstatten. Zudem können 200,00 Euro Schadensersatz pro Titel geltend gemacht werden. Ein Bestreiten der
Ordnungsmäßigkeit der Ermittlung der IP-Adresse greift nicht durch.
Um die Haftung der Eltern entfallen zu
lassen, müssen diese die ordnungsgemäße Belehrung bewei­sen. Dies dürfte in
vielen Fällen nicht gelingen. Selbst wenn die Haftung der Eltern ausnahmsweise entfällt,
so haftet das Kind in vollem Umfang

(vgl. BGH I ZA 17/10; OLG Düsseldorf I-20 U 171/09). Innerhalb der Familie
macht es meistens wirtschaftlich keinen Unterschied, wer haftet, da die Zahlung
ohnehin von den Eltern vorgenommen werden muss.
Auch in anderen Konstellationen kann eine
Haftung des Anschlussinhabers praktisch nur dann entfal­len, wenn die konkrete
Person benannt wird, die die Urheberrechtsverletzung begangen hat, mit der
Folge der vollen Haftung dieser Person. Vor diesem Hintergrund stellt sich das unterbreitete
Ver­gleichsangebot für Ihre Mandantschaft besonders günstig dar.
Sie erhalten Gelegenheit, es im Sinne einer zügigen Gesamterledigung innerhalb von 10 Tagen durch
Überweisung auf mein Konto bei der Berliner Bank anzunehmen:
IBAN:                                                  DE12100708480322271817
SWIFT
– Code (BIC) :                         DEUTDEDB110
Verwendungszweck:                          FCast0000241 / XYZ

Mit freundlichen
kollegialen Grüßen

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